
Schenkung von Unternehmensanteilen als Arbeitslohn?
Unternehmensnachfolge in einem kleineren Unternehmen
Die Klägerin war seit vielen Jahren in der Führungsebene eines kleineren Unternehmens tätig. Da der Sohn der Gründungsgesellschafter als Unternehmensnachfolger nicht zur Verfügung stand, beschlossen diese, die Leitung des Unternehmens zur Sicherung der Unternehmensfortführung in die Hände der Klägerin und der weiteren Mitglieder der Führungsebene zu legen. Hierzu übertrugen sie jeweils 5,08 % der Anteile schenkweise an die Klägerin sowie vier weitere Personen.
Das Finanzamt sah den in dieser schenkweisen Übertragung liegenden geldwerten Vorteil als Arbeitslohn an und unterwarf diesen in der Folge der Besteuerung. Das Finanzgericht entschied hingegen, dass der Vorteil aus der Übertragung der Gesellschaftsanteile sich bei objektiver Betrachtung nicht als Ertrag der Arbeit der Klägerin darstelle.
Schenkung als Arbeitslohn?
Die Rechtsauffassung des Finanzgerichts hat der BFH nun bestätigt.
Auch wenn die Anteilsübertragung mit dem Arbeitsverhältnis der Klägerin zusammenhängt, ist sie dadurch nicht, jedenfalls nicht maßgeblich veranlasst. Denn entscheidendes Motiv für die Übertragung ist für alle Beteiligten erkennbar die Regelung der Unternehmensnachfolge gewesen. Der in der schenkweisen Übertragung aus gesellschaftsrechtlichen Gründen liegende Vorteil stellt in dieser Situation keine Entlohnung der leitenden Mitarbeiter für in der Vergangenheit erbrachte oder in Zukunft zu erbringende Dienste dar, wie dies für Arbeitslohn typisch ist. Als maßgebliche Indizien gegen Arbeitslohn sah der BFH auch an, dass die Anteilsübertragung im Streitfall nicht an den Fortbestand der Arbeitsverhältnisse geknüpft gewesen war und der vom FA angenommene Vorteil im Vergleich zu den Bruttoarbeitslöhnen der Beschenkten deutlich aus dem Rahmen fiel.
Da die Überlassung der Unternehmensanteile der Klägerin nicht "für" ihre Arbeitsleistung gewährt worden war, entfiel eine Versteuerung als Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit.
Fundstelle: Urteil vom 20.11.2024 - VI R 21/22, veröffentlicht am 16.01.2025
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(ESV/cmx)
Programmbereich: Steuerrecht