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Schönheitsoperationen haben viele Gesichter (Foto: lutfi / stock.adobe.com
Neues aus der Bundesministerium der Finanzen

Schönheitsoperationen unter der umsatzsteuerlichen Lupe

ESV/Redaktion Steuern
18.06.2026
Ästhetische Operationen, oft Schönheitsoperationen genannt, können auch einen medizinischen Hintergrund haben. Die Abgrenzung ist nicht immer leicht zu treffen. Der Bundesfinanzhof hat sich bereits 2014 mit der Thematik befasst und diese Urteile nun konkretisiert. Das Bundesministerium der Finanzen greift den Ball auf und ändert seinen Anwendungserlass zum Umsatzsteuer.

Rechtsprechung des BFH aus dem Jahr 2014

Bereits im Jahr 2014 hatte sich der der Bundesfinanzhof zu der Frage geäußert, wann ästhetische Behandlungen als umsatzsteuerfreie Heilbehandlungsleistungen zu werten sind. Hierzu stellt der BFH wie folgt fest:

  1. Ästhetische Operationen und ästhetische Behandlungen sind nur dann als Heilbehandlung steuerfrei, wenn sie dazu dienen, Personen zu behandeln oder zu heilen, bei denen aufgrund einer Krankheit, Verletzung oder eines angeborenen körperlichen Mangels ein Eingriff ästhetischer Natur erforderlich ist.
  2. Zum Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient ist es bei Überprüfung der Umsatzsteuerfreiheit von Heilbehandlungsleistungen erforderlich, das für die richterliche Überzeugungsbildung gebotene Regelbeweismaß auf eine „größtmögliche Wahrscheinlichkeit“ zu verringern. Zugleich hat der Steuerpflichtige im gesteigerten Maß den ihn nach § 76 Abs. 1 Satz 2 FGO treffenden Mitwirkungspflichten nachzukommen. Dies erfordert – in anonymisierter Form - detaillierte Angaben zu der mit dem jeweiligen Behandlungsfall verfolgten therapeutischen oder prophylaktischen Zielsetzung.

Beide Urteile werden zeitgleich mit dem BMF-Schreiben im Bundessteuerblatt veröffentlicht.

Konkretisierung durch den BFH im Jahr 2024

In einem weiteren Urteil aus dem Jahr 2024 hat der Bundesfinanzhof seine Rechtsauffassung zur umsatzsteuerlichen Behandlung ästhetischer Behandlungsleistungen gefestigt und die Feststellungslast des Unternehmers konkretisiert. Der BFH stellt in diesem Urteil insbesondere klar, dass, soweit keine tatsächliche Vermutung für eine medizinisch indizierte Heilbehandlung besteht, das Vorliegen einer Heilbehandlung für jeden einzelnen Patienten, durch von medizinischem Fachpersonal zu treffende Feststellungen, zu dokumentieren und nachzuweisen ist.

Dabei sind die sachlichen Voraussetzungen sind durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, die Angaben insbesondere dazu enthalten soll, auf welcher tatsächlichen Grundlage die fachliche Beurteilung erfolgt ist, welche Methode der Tatsachenerhebung angewandt wurde, wie die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose) lautet, welchen Schweregrad die Erkrankung aufweist und welche (entstellenden oder psychischen) Folgen sich aus ihr ergeben. Diese Feststellung einer entstellenden Wirkung oder einer psychischen Erkrankung hat dabei typischerweise nicht durch einen Chirurgen, sondern durch einen dafür zuständigen Facharzt zu erfolgen.

Zusammenhang mit medizinischer Behandlung

Einen weiteren Aspekt beleuchtet der BFH in einem Urteil aus dem Jahr 2015. Danach sind Eingriffe ästhetischer Natur auch dann umsatzsteuerfrei, wenn die medizinische Maßnahme dazu dient, die negativen Folgen einer im sachlichen Zusammenhang stehenden vorherigen medizinisch indizierten Behandlung zu beseitigen, z. B. eine Zahnaufhellungsbehandlung, welche ausschließlich eine optische Veränderung des Zahns zur Folge hat, im Anschluss an eine Wurzelkanalbehandlung, die eine Verdunklung des Zahns zur Folge hatte.

Änderung des UStAE

Die beschriebenen Aussagen nimmt das BMF nun durch eine Änderung des Abschnitt 4.14.1 in den UStAE auf. Diese Grundsätze sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Das BMF-Schreiben wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht.


Fundstelle: Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 21. Mai 2026 (online verfügbar)



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(ESV/cmx)

Programmbereich: Steuerrecht