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Die Bundesagentur für Arbeit gewährte der Klägerin auf deren Antrag seit Oktober 2019 bis Anfang 2025 regelmäßig Kurzarbeitergeld (Bild: Stockfotos-MG / stock.adobe.com).
Kurzarbeitergeld - SGB III

SG Konstanz: Kein Kurzarbeitergeld bei strukturbedingtem Arbeitsausfall

ESV-Redaktion Recht
29.04.2026
Führen regelmäßig wiederkehrende Auftragsrückgänge infolge des Strukturwandels in der Autoindustrie zum Anspruch auf Kurzarbeitergeld – oder gehören sie zum allgemeinen Betriebsrisiko? Mit dieser praxisrelevanten Frage hat sich das Sozialgericht (SG) Konstanz jüngst befasst.
Geklagt hatte eine Automobilzulieferin im Landkreis Sigmaringen. Diese stellt Presswerkzeuge her, aus denen Pkw-Teile geformt werden. Die beklagte Bundesagentur für Arbeit gewährte der Klägerin für deren Mitarbeiter seit Oktober 2019 regelmäßig Kurzarbeitergeld in ähnlichen Zeiträumen des Jahresverlaufs.

Eine erneute Anzeige über einen Arbeitsausfall ab Februar 2025 lehnte die Beklagte allerdings ab. Demnach liegt ein Arbeitsausfall aufgrund von betriebs- oder branchenüblichen Gründen vor. Dieser gelte als vermeidbar und sei kein Grund für keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Die Gründe, die die Klägerin vorgetragen hatte, deuten nach Ansicht der beklagten Arbeitsagentur auf einen regelmäßig wiederkehrenden branchenüblichen Arbeitsausfall hin und zählen deshalb zum üblichen Betriebsrisiko.

Klägerin: Arbeitsausfälle hatten stets verschiedene Ursachen

Gegen die Ablehnung zog die Klägerin vor das SG Konstanz. Nach Ansicht der Klägerin hatten die Arbeitsausfälle immer unterschiedliche Gründe.

So sei in der Zeit von 2020 bis 2022/23 hauptsächlich die Corona-Pandemie die Ursache für den Auftragsrückgang gewesen. Anschließend hätten die Hersteller auf E-Autos umstellen müssen, was zu einer Reduzierung der Modellvielfalt geführt habe. Darüber hinaus werde die Produktion aufgrund geringerer Kosten zunehmend ins Ausland verlagert.

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SG Konstanz: Der Auftragsrückgang bei der Klägerin ist überwiegend strukturbedingt


Die von der Klägerin vorgebrachten Argumente überzeugten das SG Konstanz nicht – es hat die Klage abgewiesen. Demnach lässt sich aus den §§ 95 und 96 SGB III (siehe auch unten) kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld herleiten. Die wesentlichen Erwägungen des Gerichts:

  • Strukturwandel als Hauptgrund für Auftragsrückgang: Nach Auffassung des Gerichts ist der wiederkehrende Rückgang der Aufträge vor allem auf den bekannten Strukturwandel in der Autoindustrie zurückzuführen.
  • Zulieferer besonders betroffen: Von diesem Wandel sind vor allem Zulieferbetriebe betroffen, zu denen auch die Klägerin zählt.
  • Zur Corona-Situation: Die besondere Situation während der Corona-Pandemie kann nach Ansicht des SG nur teilweise berücksichtigt werden – und dann nur für eine begrenzte Zeit ab dem Jahr 2020. Die strukturellen Veränderungen hatten sich auch schon während der Pandemie als wesentliche Gründe für den Auftragsrückgang gezeigt.
  • Selbstverantwortung der Klägerin: Solchen Entwicklungen muss die Klägerin jedoch selbst durch eine entsprechende Organisation ihres Betriebs begegnen.
Wie die Pressestelle des SG Konstanz mitteilt, ist gegen die Entscheidung die Berufung zulässig.

Quelle: PM des SG Konstanz vom 27.04.2026 (Medieninformation) zum Urteil vom 21.04.2026 – S 7 AL 781/21


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Aktuelle Entscheidungen zum Arbeits- und Sozialrecht

An dieser Stelle fassen wir fortlaufend aktuelle Entscheidungen zum Arbeits- und Sozialrecht zusammen, über die wir berichtet haben. Zu den Themenbereichen gehören auch das Recht des öffentlichen Dienstes und das Beamtenrecht. mehr …


Im Wortlaut: § 95 SGB III  Anspruch (auf Kurzarbeitergeld - Auszug)
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn

1. ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt,

2. die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind,

3. die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und

4. der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt worden ist. [...]


§ 96 SGB III – § 96 Erheblicher Arbeitsausfall (Auszug)

(1) Ein Arbeitsausfall ist erheblich, wenn

1. er auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht,

2. er vorübergehend ist,

3. er nicht vermeidbar ist und […]

(4) Ein Arbeitsausfall ist nicht vermeidbar, wenn in einem Betrieb alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen wurden, um den Eintritt des Arbeitsausfalls zu verhindern. Als vermeidbar gilt insbesondere ein Arbeitsausfall, der

1. überwiegend branchenüblich, betriebsüblich oder saisonbedingt ist oder ausschließlich auf betriebsorganisatorischen Gründen beruht, […]


(ESV / Bernd Preiß)

Programmbereich: Sozialrecht und Sozialversicherung