SG Konstanz: Kein Kurzarbeitergeld bei strukturbedingtem Arbeitsausfall
Klägerin: Arbeitsausfälle hatten stets verschiedene Ursachen
So sei in der Zeit von 2020 bis 2022/23 hauptsächlich die Corona-Pandemie die Ursache für den Auftragsrückgang gewesen. Anschließend hätten die Hersteller auf E-Autos umstellen müssen, was zu einer Reduzierung der Modellvielfalt geführt habe. Darüber hinaus werde die Produktion aufgrund geringerer Kosten zunehmend ins Ausland verlagert.
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SG Konstanz: Der Auftragsrückgang bei der Klägerin ist überwiegend strukturbedingt
Die von der Klägerin vorgebrachten Argumente überzeugten das SG Konstanz nicht – es hat die Klage abgewiesen. Demnach lässt sich aus den §§ 95 und 96 SGB III (siehe auch unten) kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld herleiten. Die wesentlichen Erwägungen des Gerichts:
- Strukturwandel als Hauptgrund für Auftragsrückgang: Nach Auffassung des Gerichts ist der wiederkehrende Rückgang der Aufträge vor allem auf den bekannten Strukturwandel in der Autoindustrie zurückzuführen.
- Zulieferer besonders betroffen: Von diesem Wandel sind vor allem Zulieferbetriebe betroffen, zu denen auch die Klägerin zählt.
- Zur Corona-Situation: Die besondere Situation während der Corona-Pandemie kann nach Ansicht des SG nur teilweise berücksichtigt werden – und dann nur für eine begrenzte Zeit ab dem Jahr 2020. Die strukturellen Veränderungen hatten sich auch schon während der Pandemie als wesentliche Gründe für den Auftragsrückgang gezeigt.
- Selbstverantwortung der Klägerin: Solchen Entwicklungen muss die Klägerin jedoch selbst durch eine entsprechende Organisation ihres Betriebs begegnen.
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| Im Wortlaut: § 95 SGB III Anspruch (auf Kurzarbeitergeld - Auszug) |
| Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn 1. ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt, 2. die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind, 3. die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und 4. der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt worden ist. [...] § 96 SGB III – § 96 Erheblicher Arbeitsausfall (Auszug) (1) Ein Arbeitsausfall ist erheblich, wenn 1. er auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht, 2. er vorübergehend ist, 3. er nicht vermeidbar ist und […] (4) Ein Arbeitsausfall ist nicht vermeidbar, wenn in einem Betrieb alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen wurden, um den Eintritt des Arbeitsausfalls zu verhindern. Als vermeidbar gilt insbesondere ein Arbeitsausfall, der 1. überwiegend branchenüblich, betriebsüblich oder saisonbedingt ist oder ausschließlich auf betriebsorganisatorischen Gründen beruht, […] |
(ESV / Bernd Preiß)
Programmbereich: Sozialrecht und Sozialversicherung