SG Landshut: Leistungsempfänger muss überzahltes Arbeitslosengeld nur bei grober Fahrlässigkeit zurückerstatten
In der Zeit seiner Selbstständigkeit war der Kläger weiterhin freiwillig in der Arbeitslosenversicherung versichert. Ab dem 01.06.2023 meldete er sich wieder arbeitslos. Mit Bescheid vom 15.06.2023 bewilligte die Agentur ihm dann für die Zeit von Juni 2023 bis April 2024 – also für elf Monate – erneut Arbeitslosengeld.
Im Februar 2024 fiel der Agentur dann auf, dass ihr Bescheid vom 15.06.2023 unrichtig war. Der Kläger hätte ab Juni 2023 nämlich nur fünf Monate lang Arbeitslosengeld beziehen dürfen – anstatt für 11 Monate. Die Agentur hatte übersehen, dass die sechs Monate seiner Selbstständigkeit anzurechnen gewesen wären. Damit hätte er nur Anspruch bis einschließlich den 30.10.2023 gehabt.
Agentur für Arbeit: Kläger nicht schutzwürdig
Aus diesem Grund nahm die Agentur den Bescheid vom 15.06.2023 insoweit zurück, als sie dem Kläger über den 30.10.2023 hinaus ALG gewährt hatte. Zudem forderte sie die Rückerstattung der überzahlten Leistungen – etwa rund 6.000 EUR. Nach Ansicht der Behörde war die Rücknahme für die Vergangenheit aus folgenden Gründen möglich:
- Kein schutzwürdiges Vertrauen beim Kläger: Das Vertrauen des Klägers auf den Bestand des Verwaltungsaktes vom 15.06.2023 nicht sei nicht schutzwürdig. Die Agentur hielt es für grob fahrlässig, dass der Kläger – nach ihrer Ansicht – davon ausging, dass er ab Juni 2023 noch für elf Monate Arbeitslosengeld beziehen könne.
- Aufklärung durch früheren Bescheid und Merkblätter: Schon der Bescheid vom 07.12.2022 und die Merkblätter hätten den Kläger darüber aufgeklärt, dass die Monate, in der er den Gründungszuschusses erhalten hatte, auf die maximale Bezugsdauer des ALG anzurechnen wären.
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SG Landshut: Fehler im Leistungsbescheid vom 15.06.2023 für Kläger nicht ohne weiteres erkennbar
- Keine grobe Fahrlässigkeit beim Kläger: Der Kläger hatte nicht grob fahrlässig gehandelt. Grobe Fahrlässigkeit setzt den SG zufolge voraus, dass der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt und schon einfachste und ganz naheliegende Überlegungen unterlassen hat.
- Ausgangspunkt ist der Verständnishorizont eines verständigen Adressaten ohne juristische Kenntnisse: Personen ohne rechtliches Fachwissen ist nur dann etwas vorwerfen, wenn diese hätten merken müssen, dass sie keinen Anspruch auf die betreffende Leistung haben. Das SG spricht insoweit von der „Parallelwertung in der Laiensphäre“.
- Keine fallbezogenen Hinweise von der Beklagten: Auf den Streitfall bezogen reicht es dem SG zufolge nicht aus, dass der Kläger schon Monate vor dem maßgebenden Bescheid vom 15.06.2023 – nämlich im Dezember 2022 – allgemeine Hinweise in einem vorhergehenden Bescheid und/oder einem Merkblatt bekommen hatte. Diese Hinweise bezogen sich nämlich nicht auf seinen konkreten Fall und machten ihm gegenüber nicht ausreichend deutlich, dass die Monate mit Gründungszuschuss auf den ALG‑Bezug anzurechnen sind. Dass der Bescheid vom 15.06.2023 rechtswidrig war, war für den Kläger daher also ohne Weiteres erkennbar.
- Korrekte Angaben des Klägers: Schließlich hatte der Kläger korrekte Angaben gemacht. Ein Leistungsempfänger, der korrekte Angaben gemacht hat, darf nicht dadurch benachteiligt werden, dass es nur allgemeine Belehrungen oder Merkblätter gibt. Das Risiko, das eine Fachbehörde offensichtliche Tatsachen nicht richtig auswertet und berücksichtigt, darf nicht auf den Bürger abgewälzt werden.
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(ESV / Bernd Preiß)
Programmbereich: Sozialrecht und Sozialversicherung