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Tätigkeiten in oder für die Schule sind immer dann versichert, wenn sie im organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule liegen. (Foto: anncapictures/Pixabay)
Gesetzliche Unfallversicherung

Sicher im neuen Schuljahr

ESV-Redaktion HSE und Betriebssicherheit/DGUV
16.09.2026
Rund 8,8 Millionen Schülerinnen und Schüler in allgemeinbildenden Schulen stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Aber in welchen Situationen sind sie versichert und in welchen nicht?
Versichert sind Schülerinnen und Schüler auf ihren Wegen zur Schule und wieder zurück nach Hause. Dabei spielt das gewählte Fortbewegungsmittel keine Rolle. Tätigkeiten in oder für die Schule sind immer dann versichert, wenn sie im organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule liegen. Das bedeutet, die Veranstaltungen müssen von der Schule oder zumindest mit der Schule verantwortlich organisiert werden. Das trifft zum Beispiel auf folgende Situationen zu:
  • im Unterricht, in den Pausen,
  • auf Schulfesten, Klassenausflügen oder mehrtägigen Klassenreisen,
  • während Praktika in Betrieben, die im Verantwortungsbereich der Schule stattfinden,
  • in von der Schule durchgeführten Betreuungsmaßnahmen, die vor oder nach dem Unterricht stattfinden, sowie
  • bei freiwilligen schulischen Arbeitsgemeinschaften oder Projektarbeiten und
  • bei Tätigkeiten in der Schülermitverwaltung.
Was ist nicht versichert?

Nicht versichert sind Tätigkeiten oder Unternehmungen, die von den Schülerinnen, Schülern oder Eltern ohne Mitwirkung der Schule organisiert und durchgeführt werden. Dazu gehören zum Beispiel
  • das Lernen und die Hausaufgabenerledigung zu Hause oder die private Nachhilfe;
  • Aufenthalte auf dem Schulgelände ohne Zusammenhang mit dem Schulbesuch,
  • alltägliche persönliche Tätigkeiten während des Aufenthalts in einem Schullandheim, wie sie im normalen Alltag zu Hause auch anfallen – zum Beispiel Essen, Körperpflege oder Schlafen.
Was tun nach einem Unfall?

Sollte es doch zu einem Schulunfall kommen, bieten die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung eine umfassende Heilbehandlung und Rehabilitation. Falls dauerhafte gesundheitliche Beeinträchtigungen bestehen bleiben, sind auch Rentenzahlungen möglich.

Falls ein Kind in der Schule oder bei schulischen Veranstaltungen einen Unfall erleidet, übernehmen in der Regel die Lehrkräfte oder andere Beschäftigte der Schule die Meldung an die Unfallversicherung und bringen es – wenn nötig – zu einem Durchgangsarzt oder einer Durchgangsärztin. Verunglückt ein Kind auf dem Schulweg, sollte dem behandelnden Arzt oder der behandelnden Ärztin unbedingt mitgeteilt werden, dass es sich um einen Schulwegeunfall handelt. Das Kind kommt dann bei Bedarf schnellstmöglich in fachärztliche Behandlung oder in ein Krankenhaus, das auf Unfallverletzungen spezialisiert ist. Die Krankenversicherungskarte oder Angaben zur privaten Krankenversicherung sind nicht erforderlich, denn Ärzte und Ärztinnen wie auch Krankenhäuser rechnen direkt mit den Unfallversicherungsträgern ab. Auch die Schule sollte nach einem Wegeunfall informiert werden. Sie meldet dann den Wegeunfall der gesetzlichen Unfallversicherung.

Weitere Informationen:

Quelle: Pressemitteilung DGUV

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