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Der Solidaritätszuschlag beschäftigt auch das Bundesverfassungsgericht. (Foto: Coloures-Pic/stock.adobe.com)
Neues aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

Solidaritätszuschlag 2020/2021 ist verfassungskonform

ESV-Redaktion Steuern
26.03.2025
Verstößt die Weitererhebung des ursprünglich mit den Kosten der Wiedervereinigung begründeten Solidaritätszuschlags gegen das Grundgesetz? Mit dieser Frage hat sich das Bundesverfassungsgericht in einem aktuellen Urteil beschäftigt.

Der Bund erhebt seit dem Jahr 1995 einen Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe zur Einkommen- und zur Körperschaftsteuer, der nicht zweckgebunden in den allgemeinen Haushalt fließt. Mit dem Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 wurde für das Jahr 2020 der Zuschlag unverändert weitererhoben, ab 2021 wurde die in § 3 SolZG 1995 vorgesehene Freigrenze erhöht, wodurch rund 90 % der Zahler nicht mehr mit dem Solidaritätszuschlag belastet wurden.

Verfassungsbeschwerde gegen den Solidaritätszuschlag 2020/2021

Das Verfahren war 2020 durch Vorstandsmitglieder der FDP-Bundestagsfraktion angestrengt worden – verbunden mit dem politischen Ziel der vollständigen Abschaffung des Solidaritätszuschlags ab dem Veranlagungszeitraum 2020.

Hierbei vertraten die Beschwerdeführer zum einen die Ansicht, dass die Weitererhebung des seinerzeit mit den Kosten der Wiedervereinigung begründeten Solidaritätszuschlags mit Auslaufen des sog. Solidarpakts II am 31.12.2019 verfassungswidrig sei, zum anderen hielten sie die Ungleichbehandlung verschiedener Einkommensbezieher für einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

Erfolglose Verfassungsbeschwerde und Beobachtungsobliegenheit des Gesetzgebers

Die Verfassungsbeschwerde bleib erfolglos. Auch wenn die deutsche Wiedervereinigung schon 35 Jahre zurückliege, habe der Bund dadurch weiterhin einen zusätzlichen Finanzierungsbedarf. Der Gesetzgeber habe deshalb auch keine Verpflichtung, den Solidaritätszuschlag abzuschaffen, was nicht bedeute, dass dieser zeitlich unbegrenzt erhoben werden dürfe. Der Gesetzgeber unterläge jedoch einer Beobachtungsobliegenheit. Der Solidaritätszuschlag könne erst dann verfassungswidrig werden, sobald der zuvor festgestellte Mehrbedarf wegfiele, was bis jetzt aber noch nicht festgestellt werden könne.

Mit dem Urteil vertritt das Bundesverfassungsgericht im Ergebnis dieselbe Ansicht wie der BFH in seinem Urteil vom 17.01.2023 (IX R 15/20), welcher den Solidaritätszuschlag in den Jahren 2020 und 2021 ebensowenig für verfassungswidrig hielt.

 
Fundstelle: Pressemitteilung des BVerfG zum Urteil vom 26. März 2025 – 2 BvR 1505/20, veröffentlicht am 26. März 2025



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(ESV/Da)

Programmbereich: Steuerrecht