
Sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen einer betrieblichen Jubiläumsfeier
Betriebliche Jubiläumsfeier
Ein Unternehmen feierte mit seinen Beschäftigten am 5. September 2015 ein Firmenjubiläum. Erst am 31. März 2016 zahlte es für September 2015 auf einen Betrag von rund 163.000 EUR die für 162 Arbeitnehmer angemeldete Pauschalsteuer. Nach einer Betriebsprüfung forderte der beklagte Rentenversicherungsträger von dem Unternehmen Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen in Höhe von rund 60.000 EUR nach.
Zeitpunkt der pauschalen Besteuerung entscheidend
Das BSG entschied, dass die Forderung des Rentenversicherungsträgers rechtmäßig war. Nach den maßgeblichen Vorschriften kommt es entscheidend darauf an, dass die pauschale Besteuerung „mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum“ erfolgt. Im Streitfall hätte eine solche daher mit der Entgeltabrechnung für September 2015 durchgeführt werden müssen. Tatsächlich wurde die Pauschalbesteuerung aber erst Ende März 2016 durchgeführt und damit sogar nach dem Zeitpunkt, zu dem die Lohnsteuerbescheinigung für das Vorjahr übermittelt werden muss. Dass im Steuerrecht bei der Pauschalbesteuerung anders verfahren werden kann, ändert an der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung nichts.
Die Aufwendungen sind damit als geldwerter Vorteil in der Sozialversicherung beitragspflichtig, wenn sie nicht mit der Entgeltabrechnung, sondern erst erheblich später pauschal versteuert werden.
Fundstelle: Bundessozialgericht, Urteil vom 23. April 2024 - B 12 BA 3/22 RBei uns bleiben Sie auf dem aktuellen Stand im Bereich Steuern. |
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(ESV/cmx)
Programmbereich: Steuerrecht