
§ 1 Abs. 5 Satz 1 AStG als Einkünftekorrekturvorschrift
§ 1 Abs. 5 AStG beinhaltet keine eigenständige Regelung zur Betriebsstättengewinnermittlung
Dem ist der BFH unter Bestätigung der Vorentscheidung nun entgegengetreten, da § 1 Abs. 5 Satz 1 AStG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Satz 2 BsGaV keine hinreichende Rechtsgrundlage darstelle, eine veranlassungsbezogene Gewinnermittlung vollständig zu versagen und stattdessen ausschließlich eine Gewinnermittlung auf Basis einer kostenorientierten Verrechnungspreismethode anzusetzen.
Bereits aus dem Wortlaut des § 1 Abs. 5 AStG und dessen Satz 3 ließe sich nicht entnehmen, dass außerhalb des Anwendungsbereichs des § 1 Abs. 1 AStG eine Veranlassungsprüfung allein nach den in den jeweiligen Unternehmensteilen ausgeübten Personalfunktionen vorzunehmen wäre.
Fernerhin müsse gemäß § 1 Abs. 5 Satz 1 AStG die Einkünfteminderung als kausale Bedingung „durch“ die Vereinbarung nicht fremdvergleichskonformer Bedingungen entstehen und werde weder durch § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AStG noch durch § 32 BsGaV fingiert.
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Spezialwissen Internationales Steuerrechtvon Dipl.-Kfm. Detlef Pieske-Kontny Wie Gewinne zwischen Unternehmen und ihren ausländischen Betriebsstätten aufgeteilt werden, wird wesentlich durch den international anerkannten Fremdvergleichsgrundsatz bestimmt. Dabei gilt es nicht nur, ein Gleichgewicht zwischen Risiken der Steuervermeidung und der Vermeidung von Doppelbesteuerung zu finden. Auch muss etwa bedacht werden, dass z.B. einer ausländischen Betriebsstätte Gewinne zugerechnet werden könnten, obwohl insgesamt Verluste erwirtschaftet wurden.
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(ESV/Da)
Programmbereich: Steuerrecht