
Steuerbefreiung beim Grundstückserwerb aus Anlass des Übergangs von öffentlich-rechtlichen Aufgaben
Erbbaurecht, um Betrieb des Studierendenwohnheims sicherzustellen
Klägerin ist ein Studierendenwerk in der Stadt A, das dort in der Form einer Anstalt des öffentlichen Rechts betrieben wird. Ihr obliegt die Aufgabe der Errichtung und Bewirtschaftung von Einrichtungen für das studentische Wohnen. Im Rahmen dessen bewirtschaftet sie u.a. ein Studierendenwohnheim. Zur Zeit der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) stand das betreffende Grundstück im Eigentum des Volkes. Rechtsträger war seinerzeit der Rat der Stadt A. Bereits seit dem Jahr 1971 wurde das Grundstück überwiegend als Studierendenwohnheim genutzt.
Im Jahr 1991 wurde zunächst die Stadt A als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen, 2003 wurde es dann nach Art. 22 Abs. 1 Satz 7 i.V.m. Art. 21 Abs. 3 Hs. 1 des Einigungsvertrags vom 31.08.1990 (BGBl. II 1990, 889) auf die Universität der Stadt A übertragen. Diese bestellte wiederum im Jahr 2011 ein Erbbaurecht zugunsten der Klägerin an dem Grundstück. Die Bestellung des Erbbaurechts erfolgte zum Zweck der Errichtung und des Betreibens von Studierendenwohnheimen und mit diesen im Zusammenhang stehenden Nebeneinrichtungen im Rahmen der gesetzlichen Aufgabe der Klägerin. Das Finanzamt setzte wegen der Bestellung des Erbbaurechts Grunderwerbsteuer gegen die Klägerin fest, wogegen diese Einspruch unter Berufung auf die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 1 GrEStG einlegte.
Die Klage vor dem FG Mecklenburg-Vorpommern hatte keinen Erfolg, auch der BFH hat die Revision als unbegründet zurückgewiesen.
Tatbestandsmerkmal „aus Anlass“ für Steuerbefreiung entscheidend
Zunächst war festzustellen, dass notariell beurkundete Vertrag aus dem Jahr 2011 über die Bestellung eines Erbbaurechts zugunsten der Klägerin ein nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG steuerbarer Vorgang war.
Allerdings war der Erwerb des Erbbaurechts durch die Klägerin von der Universität nicht nach § 4 Nr. 1 Alt. 1 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit. Denn die Bestellung des Erbbaurechts erfolgte nicht aus „Anlass des Übergangs“ einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe von der Universität auf die Klägerin.
Ausschlaggebend ist das Tatbestandsmerkmal des § 4 Nr. 1 Alt. 1 GrEStG „aus Anlass“. Das setzt voraus, dass sich die öffentlich-rechtliche Aufgabe und das Grundstückseigentum vor deren Übergang auf die andere juristische Person des öffentlichen Rechts einmal zeitgleich in der Hand der übertragenden juristischen Person des öffentlichen Rechts befunden haben.
Die Universität hatte jedoch zu keinem Zeitpunkt zeitgleich das Eigentum an dem mit dem Studierendenwohnheim bebauten Grundstück und die öffentlich-rechtliche Aufgabe der Bewirtschaftung dieses Studierendenwohnheims inne. Die Klägerin bewirtschaftet das Studierendenwohnheim seit ihrer Gründung durch die vorläufige Satzung des Studentenwerkes vom 08.03.1991.
Ob die Universität vor dem 08.03.1991 mit der Aufgabe der Bewirtschaftung des Studierendenwohnheims betraut war, kann dahinstehen, da sie das Eigentum an dem streitgegenständlichen Grundstück erstmals im Jahr 2003 erworben hat. Die Erbbaurechtsbestellung im Jahr 2011 kann daher nicht aus Anlass der Aufgabenzuweisung an die Klägerin im Sinne des § 4 Nr. 1 Alt. 1 GrEStG erfolgt sein.
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(ESV/cmx)
Programmbereich: Steuerrecht