Steuerbefreiung für Mitgliederbeiträge eines gemeinnützigen Sportvereins?
Sind Mitgliederbeiträge eines gemeinnützigen Sportvereins steuerpflichtige Umsätze?
Kläger und Revisionskläger ist ein gemeinnütziger Breitensportverein, welcher seinen Mitgliedern Sportarten wie Fußball, Schwimmen, Gymnastik, Völkerball und Leichtathletik anbietet. Die 1. Herren-Fußballmannschaft wurde hierbei als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb geführt, der bei Spielen der Mannschaft Eintrittsgelder erhob.
In den Jahren 2015 und 2016 ließ der Kläger auf dem Vereinsgelände einen Kunstrasen-Fußballplatz errichten. Dieser wurde ausschließlich für eigene Zwecke des Vereins genutzt, bei Bedarf auch für die Heimspiele der 1. Herren-Fußballmannschaft.
In der Umsatzsteuererklärung 2015 erklärte der Kläger erstmals die vereinnahmten Mitgliederbeiträge als steuerpflichtige Umsätze zu einem Steuersatz von 7 %. Zugleich machte er Vorsteuern u.a. aus den Kosten für die Errichtung des Kunstrasens geltend.
Im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung vertrat die Betriebsprüferin die Auffassung, die Mitgliederbeiträge seien umsatzsteuerfrei nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG. Demzufolge seien auch die Aufwendungen des Vereins für die Baureifmachung und die Errichtung des Kunstrasenplatzes vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Das Finanzamt folgte den Prüfungsfeststellungen und erließ einen geänderten Umsatzsteuerbescheid für 2015.
Der hiergegen gerichteten Klage gab das Finanzgericht (FG) teilweise statt, insb. bejahte es die Steuerfreiheit der Mitgliederbeiträge. Den Vorsteuerabzug ließ das Gericht nur insoweit zu, als er mit Nutzungen im Zusammenhang mit dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb steht.
Die Revision der Klägerin stützt sich im Wesentlichen auf das Argument, dass die Mitgliederbeiträge keine Teilnehmergebühren für sportliche Veranstaltungen seien. Das Vorliegen von „Teilnehmergebühren“ erfordere einzelne durchgeführte und zeitlich begrenzte Veranstaltungen sowie die Teilnahme aktiver Sportler an den Veranstaltungen unabhängig von ihrer Vereinsmitgliedschaft.
BFH widerspricht Auffassung der Finanzverwaltung
Der BFH sah die Revision als begründet an, das Urteil des Finanzgerichts wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Das Finanzgericht habe rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt, dass die Mitgliederbeiträge als Entgelt für die Bereitstellung einer Vielzahl von Vereinsangeboten zu verschiedenen Sportarten vereinnahmt worden seien. Insofern fehle es an einer entsprechenden Würdigung, ob eine einheitliche Leistung des Klägers an seine Mitglieder vorliege oder ob mehrere eigenständige Leistungen erbracht worden seien.
Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, dass Jahresbeiträge der Mitglieder eines Sportvereins die Gegenleistung für die von diesem Verein erbrachten Dienstleistungen sein können, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Mitglieder die Vorteile tatsächlich in Anspruch nehmen. Eine hierzu entgegenstehende Annahme der Finanzverwaltung hält der BFH für nicht relevant. Diese sei auch mit Unionsrecht nicht vereinbar.
Der BFH betont mithin, dass auch Tätigkeiten, die Sportverein in ihrem ideellen Bereich erbringen, zu steuerbaren Leistungen führen können. Unerwünschte Folgen einer an der EuGH-Rechtsprechung ausgerichteten Betrachtung der Umsatzsteuerbarkeit von Leistungen von Sportvereinen können allenfalls durch den Gesetzgeber beseitigt werden.
Die Vorschrift des § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG sehe nur dann die Steuerfreiheit der Umsätze vor, wenn sportliche Veranstaltungen durchgeführt werden, für die eine Teilnehmergebühr als Entgelt erhoben worden ist. Unter „sportlicher Veranstaltung“ sei die organisatorische Maßnahme eines Sportvereins zu verstehen, die es aktiven Sportlern ermögliche, Sport zu treiben. Eine sportliche Veranstaltung liege dann nicht mehr vor, wenn die Maßnahme in der Nutzungsüberlassung von Sportgegenständen und -anlagen oder in einer Dienstleistung, beispielsweise einer speziellen Trainingsleistung für einzelne Sportler bestehe. Für die Annahme einer sportlichen Veranstaltung genüge es insofern nicht, wenn sich die Maßnahme auf die ordnungsgemäße Benutzung durch die Leistungsempfänger beschränke.
Dem FG gibt der BFH auf, folgende Fragen zu klären:
- Ist die Einräumung, aktiv am Trainings- oder Spielbetrieb teilzunehmen und die Sportanlagen zu nutzen, eine einheitliche Leistung oder handelt es sich um mehrere selbständig erbrachte Leistungen?
Bei Annahme einer einheitlichen Leistung kommt grds. keine Aufteilung in einen steuerpflichtigen und steuerfreien Teil in Betracht. Eine Aufteilung kommt nach dem BFH nur dann in Betracht, wenn mit dem Mitgliederbeitrag eigenständige Leistungen vergütet werden.
- Bei Annahme einer einheitlichen Leistung ist im Hinblick auf die Steuerfreiheit zu unterscheiden: Eine solche kann angenommen werden, wenn die Hauptleistung steuerfrei ist. Wird ein untrennbarer wirtschaftlicher Vorgang angenommen, kommt eine Steuerfreiheit nicht in Betracht, wenn es sich um mehrere gleichwertige Elemente der Leistung handelt, die nicht einheitlich bewertet werden können und teilweise nicht unter den Befreiungstatbestand des § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG fallen.
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Spezialwissen Gemeinnützigkeitvon Dipl.-Kfm. Detlef Pieske-Kontny
Neueste Rechtsentwicklungen etwa zur Frage der politischen Betätigung steuerbegünstigter Körperschaften oder zu deren Zusammenwirken gem. § 57 Abs. 3 AO greift die völlig neu bearbeitete 2. Auflage sorgfältig auf. |
(ESV/cmx)
Programmbereich: Steuerrecht