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Kosten für eine energetische Sanierung können steuerlich abzugsfähig sein (Photo: Milan / Adobe Stock)
Neues aus der Rechtsprechung des BFH

Steuerermäßigung für die Erneuerung einer Heizungsanlage

ESV-Redaktion Steuern
29.10.2024
Energetische Maßnahmen sollen helfen, den Klimaschutz zu verbessern. Die Bereitschaft, derartige Maßnahmen durchzuführen, soll auch durch Steuererleichterungen gefördert werden. Der BFH beschäftigt sich nun in einem aktuellen Urteil damit, zu welchem Zeitpunkt eine etwaige Steuerermäßigung zu gewähren ist.

Heizungsmodernisierung

Die Kläger hatten die Heizung des von ihnen bewohnten Einfamilienhauses im Jahr 2021 durch den Einbau eines neuen Gasbrennwertheizkessels modernisiert. Die Kosten für die Lieferung und die Montage des Kessels betrugen über 8.000 EUR. In der diesbezüglichen Rechnung waren auch Kosten für Monteurstunden und Fachhelferstunden enthalten. Die Kläger beglichen die Rechnung seit März 2021 in gleichbleibenden monatlichen Raten von jeweils 200 EUR auf den Rechnungsbetrag. Für das Jahr 2021 waren infolgedessen 2.000 EUR bezahlt worden. Das Finanzamt lehnte bei der Festsetzung der Einkommensteuer 2021 die von den Klägern beantragte Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen ab. Erst mit Begleichung der letzten Rate im Jahr 2024 komme diese in Betracht. Dieser Rechtsauffassung schlossen sich sowohl das Finanzgericht wie auch der BFH an.

Vollständige Bezahlung notwendig

Der BFH führt zur Begründung an, dass die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen gemäß § 35c EStG nicht in Anspruch genommen werden können, bevor der Steuerpflichtige den in der Rechnung über die förderungsfähige Maßnahme ausgewiesenen Betrag vollständig auf das Konto des Leistungserbringers gezahlt hat. 

§ 35c Abs. 4 Nr. 1 EStG macht die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung einerseits von der Bedingung abhängig, dass der Steuerpflichtige eine Rechnung in deutscher Sprache mit bestimmten inhaltlichen Angaben erhalten hat. Zusätzlich verlangt § 35c Abs. 4 Nr. 2 EStG andererseits ausdrücklich, dass die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt sein muss. Bevor die vollständige Begleichung der Rechnung nicht stattgefunden hat, liegt der von § 35c Abs. 1 EStG geforderte Abschluss der Maßnahme nicht vor. Demzufolge sind die im Jahr 2021 geleisteten Teilzahlungen nicht zu berücksichtigen.

Der BFH weist in seiner Entscheidung abschließend darauf hin, dass im Streitjahr 2021 eine Steuerermäßigung gemäß § 35a Abs. 3 EStG für Handwerkerleistungen in Betracht kommt. Nach dieser Vorschrift werden allerdings nur die Arbeitskosten und nicht auch die Materialkosten begünstigt. Wenn aber die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in Anspruch genommen wird, dann ist eine - zusätzliche - Förderung auf der Grundlage des § 35c EStG ausgeschlossen.

Fundstelle: Urteil des Bundesfinanzhofs vom 13. August 2024 - IX R 31/23, veröffentlicht am 10. Oktober 2024


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(ESV/cmx)

Programmbereich: Steuerrecht