Steuerhinterziehung durch fehlerhafte Angabe der Entfernungskilometer Wohnung - Arbeitsstätte
Entfernung Wohnung - Arbeitsstätte
In Streit standen die Änderung des nach § 8 Abs. 2 EStG zu gering besteuerten Nutzungsvorteils des Klägers für einen durch den Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Firmenwagen sowie die Korrektur des Werbungskostenansatzes für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO innerhalb einer wegen Steuerhinterziehung verlängerten Festsetzungsfrist gemäß §§ 169 ff. AO.
Der Kläger hatte seine regelmäßige Arbeitsstätte 99 km von seinem Hauptwohnsitz entfernt und begründete zeitweise Nebenwohnsitze, die er seinem Arbeitgeber als maßgebliche Entfernung (zuletzt 22 km) mitteilte. Dieser besteuerte den Nutzungsvorteil entsprechend nach der 1 %- bzw. 0,03 %-Regelung, teils pauschal nach § 40 EStG. In den Steuererklärungen übernahm der Kläger diese Werte und gab zugleich 222 (bzw. 173) jährliche Fahrten mit 99 km einfacher Entfernung an.
Eine im Anschluss an eine Lohnsteueraußenprüfung durchgeführte Steuerfahndungsprüfung deckte Widersprüche auf; der Kläger räumte unvollständige und unzutreffende Angaben ein. Im Schätzungswege einigten sich die Beteiligten auf jährlich 120 tatsächliche Fahrten. Das beklagte Finanzamt erließ in der Folge entsprechend geänderte Bescheide, erhöhte den Nutzungsvorteil um die Differenz von 77 km und passte die Werbungskosten an.
Das Einspruchsverfahren war erfolglos, die daraufhin erhobene Klage war im Wesentlichen wie folgt begründet: Zum einen fehle es bereits an einer tauglichen Änderungsnorm, da keine unrichtigen Angaben zur Entfernung, sondern lediglich eine unterlassene Mitteilung des Wohnsitzwechsels an den Arbeitgeber vorliege. Zum anderen sei im Zeitpunkt der Bescheiderteilung bereits Festsetzungsverjährung eingetreten, da mindestens der subjektive Tatbestand der Steuerhinterziehung nicht erfüllt sei. Vielmehr habe der Kläger seinem steuerlichen Berater vertraut.
Steuerhinterziehung wegen falscher Angaben
Das Gericht weist die Klage als unbegründet ab. Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig, da der Beklagte sie zutreffend nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geändert habe und infolge des Vorliegens einer Steuerstraftatkeine Festsetzungsverjährung eingetreten sei.
Eine Änderungsbefugnis nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO besteht, denn sowohl die tatsächliche Anzahl der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (120 statt der erklärten 222/173) als auch der zutreffende Umfang des Nutzungsvorteils für den Firmenwagen (99 km statt der dem Arbeitgeber mitgeteilten 22 km) stellen nachträglich bekannt gewordene Tatsachen dar, die zu einer höheren Steuer führten. Insbesondere liegt kein Ermittlungsfehler des Finanzamts vor, welcher einer Änderung entgegenstünde: Die Angaben in den Steuererklärungen seien schlüssig und widerspruchsfrei gewesen, sodass sich weitere Nachforschungen nicht aufdrängten; das Finanzamt dürfe grundsätzlich auf die Richtigkeit von – zumal steuerlich beratenen – Erklärungen vertrauen.
Auch waren die Bescheide noch änderbar, eine Festsetzungsverjährung war noch nicht eingetreten: Die zehnjährige Frist des § 169 Abs. 2 Satz 2 AO greife wegen vollendeter Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO). Der objektive Tatbestand der Steuerhinterziehung sei unstreitig erfüllt. Auch der subjektive Tatbestand (mindestens bedingter Vorsatz) liege vor: Die Formulierungen der Steuererklärung seien klar und für einen Laien verständlich gewesen; die Behauptung, der Steuerberater habe eigenmächtig gehandelt oder der Kläger habe an eine „pauschale" Berücksichtigung geglaubt, sei unglaubhaft – zumal dies selbst im Falle einer eigenmächtigen Falscheintragung durch den Steuerberater über § 169 Abs. 2 Satz 3 AO zum gleichen Ergebnis führte, weshalb dessen Vernehmung entbehrlich war. Auch hinsichtlich der Wohnsitzangabe gegenüber dem Arbeitgeber sei vorsätzliches Handeln erwiesen, ebenso ein Unterlassen der gebotenen Richtigstellung in der eigenen Steuererklärung.
Fundstelle: Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen vom 21. Januar 2026 – 3 K 78/24
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Programmbereich: Steuerrecht