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Die Altersversorgung von GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern ist nach wie vor ein steuerliches Spannungsfeld (Foto: Starmarpro / stock.adobe.com)
Neues aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs

Steuerliche Anerkennung von arbeitnehmerfinanzierten Pensionszusagen

ESV / Redaktion
19.02.2026
Die steuerliche Anerkennung von arbeitnehmerfinanzierten Pensionszusagen für angestellte Gesellschafter-Geschäftsführer beschäftigt den Bundesfinanzhof seit Jahren. Nun hatte das oberste Finanzgericht erneut Gelegenheit, zu dem Fragenkomplex Stellung zu nehmen.

Pensionszusage als Direktzusage

Klägerin war eine Unternehmergesellschaft (UG) als Sonderform der GmbH, welche ihrem alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer, einem Arzt, eine Pensionszusage in Form einer Direktzusage erteilt hatte. Hierbei leistete ausschließlich der Arzt selbst die Versorgungsbeiträge; dies geschah im im Wege einer monatlichen Gehaltsumwandlung. Die Klägerin bildete in den Streitjahren 2012 bis 2017 hierfür jeweils den steuerlichen Gewinn mindernde Pensionsrückstellungen. Das Finanzamt erkannte diese nicht an, weil die Pensionszusage dem Arzt erst nach seinem 60. Geburtstag gewährt worden sei, er sie sich deshalb nicht habe „erdienen“ können, und behandelte die Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen demzufolge als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA). Die dagegen gerichtete Klage vor dem Finanzgericht hatte Erfolg.

Voraussetzungen für vGA

Der BFH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück an das Finanzgericht.

Eine vGA ist zwar grundsätzlich für solche Versorgungszusagen auszuschließen, die durch Umwandlung eines Teils des (angemessenen) Gehalts ausschließlich vom Arbeitnehmer finanziert werden und das Unternehmen nicht mit Risiko- und Kostensteigerungen belasten. In diesen Fällen kommt es auch nicht auf die Einhaltung einer Probezeit, den Zeitpunkt der Gründung der Gesellschaft oder die altersabhängige Erdienbarkeit der Pension an. Allerdings waren die bisher getroffenen Feststellungen des Finanzgerichts im Streitfall unter mehreren Gesichtspunkten nicht für eine abschließende Beurteilung durch den BFH ausreichend. So ist u.a. die einem Gesellschafter-Geschäftsführer erteilte, auf Entgeltumwandlung beruhende Direktzusage regelmäßig nicht ernstlich vereinbart und damit steuerlich nicht anzuerkennen, wenn der Anspruch auf die künftigen Versorgungsleistungen nicht insolvenzgesichert ist. Da die Pensionszusage in zeitlicher Nähe zur erstmaligen Gehaltsgewährung vereinbart worden war, wird das Finanzgericht darüber hinaus zu prüfen haben, ob tatsächlich eine ausschließlich vom Arbeitnehmer finanzierte Zusage oder bei wirtschaftlicher Betrachtung unter Berücksichtigung einer angemessenen Gesamtausstattung des Gesellschafter-Geschäftsführers eine vom Arbeitgeber (mit)finanzierte Zusage vorliegt.

Wird die einem solchen Geschäftsführer zugesagte Pension ausschließlich durch Umwandlung des für die Geschäftsführertätigkeit vereinbarten Entgelts finanziert, soll die Zusage auch dann fremdüblich und damit grundsätzlich steuerlich anzuerkennen sein, wenn sie ohne Einhaltung einer Probezeit und unmittelbar oder kurze Zeit nach Neugründung der Gesellschaft erteilt worden ist. Voraussetzung für diese Erleichterungen ist aber stets, dass für den Arbeitgeber, also für die Gesellschaft, kein signifikantes Risiko besteht, die künftigen Versorgungsansprüche des Geschäftsführers mitfinanzieren zu müssen (z.B. aufgrund der Gewährung einer Garantieverzinsung, die über dem risikoarmen Marktzins liegt).

Zwei weitere Urteile zu Pensionszusagen

Zeitgleich sind zwei weitere Urteile des BFH zur steuerlichen Anerkennung von Betriebsausgaben im Zusammenhang mit Pensionszusagen veröffentlicht worden (I R 48/22 -NV- und I R 4/23 -V-). Der BFH gibt damit erneut Hinweise, wie dieser für die Unternehmenspraxis wichtige Themenkreis der Pensionszusagen zu handhaben ist. 


Urteil  des Bundesfinanzhofs vom 19. November 2025 - I R 50/22, veröffentlicht am 19. Februar 2026


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Bearbeitet von Christian Anemüller, Markus Backes

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(ESV/cmx)

Programmbereich: Steuerrecht