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Die Vereinheitlichung des Stiftungsrechts bringt mehr Rechtssicherheit für alle Stiftungen mit sich. (Foto: skd/stock.adobe.com)
Bundestag

Stiftungsrechtsreform beschlossen – Gesetz soll zum 1.7.2023 in Kraft treten

ESV-Redaktion Management und Wirtschaft
25.06.2021
Der Bundestag hat am 24.6.2021 das Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts beschlossen. Der Bundesrat muss dem Gesetz noch zustimmen. Es soll dann zum 1.7.2023 in Kraft treten.

Stiftungen bietet das neue Recht erleichterte Möglichkeiten für Strukturentscheidungen und zur Satzungsgestaltung, teilt der Bundesverband Deutscher Stiftungen mit. Die Vereinheitlichung des Stiftungsrechts bringe mehr Rechtssicherheit für alle Stiftungen mit sich.

Die wichtigsten Verbesserungen für Stiftungen aus Sicht des Verbands:

  • Ein bundeseinheitliches Stiftungsrecht löst das zersplitterte Landesstiftungsrecht ab. Die wesentlichen stiftungsrechtlichen Grundsätze bleiben unverändert, darunter
    • die Bedeutung des Stifterwillens für Auslegung oder Änderung der Stiftungssatzung,
    • die Pflicht zur Vermögenserhaltung und
    • die Zweckgerichtetheit der Stiftungstätigkeit.
  • Die Kodifizierung der Business Judgement Rule garantiert Stiftungsorganen, dass sie nicht für eine Fehlentscheidung haften, wenn sie geltende Gesetze und die Stiftungssatzung beachtet haben und auf Grundlage angemessener Informationen davon ausgehen durften, dass sie beispielsweise mit der Vermögensanlage zum Wohle ihrer Stiftung handeln.
  • Für notleidende Stiftungen bringen die Möglichkeiten der Umwandlung einer Ewigkeitsstiftung in eine Verbrauchsstiftung und der Zu- und Zusammenlegung deutliche Erleichterungen mit sich.
  • Umschichtungsgewinne dürfen für die Zweckverwirklichung eingesetzt werden, soweit der Stifterwille dem nicht entgegensteht und das Stiftungskapital erhalten bleibt.
  • Ein Stiftungsregister mit Publizitätswirkung kommt ab 1.1.2026. Es wird Stiftungen als geschützte Rechtsmarke etablieren – weswegen rechtsfähige Stiftungen ab dann auch einen Rechtsformzusatz führen müssen – und das Handeln insbesondere im internationalen Rechtsverkehr deutlich erleichtern. Es vereinfacht künftig den Nachweis der Vertretungsmacht.
  • Um doppelte Meldepflichten zum Stiftungsregister und Transparenzregister zu vermeiden, sollen Erleichterungen entsprechend den Regelungen zum Vereinsregister in der nächsten Legislaturperiode umgesetzt werden.

Zwei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes soll eine Evaluation durchgeführt werden. Reformbedarf sieht der Bundesverband bei der Stiftung auf Zeit und für Klagebefugnisse für Organmitglieder und berechtigte Dritte in Bezug auf zu Unrecht aufgelöste Stiftungen. Auch die Stärkung der Rechte lebender Stifterinnen und Stifter wird ein Thema bleiben.

Das beschlossene Recht bildet nach Auffassung von Bund und Ländern das schon heute geltende materielle Stiftungsrecht ab, wobei das neue Recht insbesondere für Strukturentscheidungen Erleichterung schafft und Stifterinnen und Stiftern mehr Gestaltungsmöglichkeiten für die beabsichtigte Fortentwicklung ihrer Stiftung eingeräumt wird, resümiert der Bundesverband. Er empfiehlt Stiftungen, zu prüfen, inwiefern das neue Recht auch schon vor Inkrafttreten genutzt werden kann, Strukturentscheidungen umzusetzen, oder ob eventuell Satzungsregelungen klargestellt werden sollten, die den Stifterwillen unzureichend wiedergeben.

Die vollständige Mitteilung des Bundesverbands Deutscher Stiftungen finden Sie hier.

(ESV/fab)

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