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Verdeckte Gewinnausschüttungen - ein stetes Streitthema (Foto: Nico / stock.adobe.com)
Neues aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs

Tantiemezahlungen an den Minderheitsaktionär einer AG als verdeckte Gewinnausschüttung

ESV-Redaktion Steuern
13.03.2025
Stellen Vergütungsvereinbarungen zwischen einer AG und einem Vorstandsmitglied als Minderheitsaktionär eine verdeckte Gewinnausschüttung dar? Mit dieser Frage hat sich der BFH in einem aktuellen Urteil beschäftigt.

Im Streitfall hatte eine AG durch ihren Aufsichtsrat mit dem alleinvertretungsberechtigten Vorstand K eine Vergütungsvereinbarung geschlossen, die umsatz- und gewinnabhängige Tantiemezahlungen beinhaltete. Zwei Mitglieder des dreiköpfigen Aufsichtsrats waren neben dem K Minderheitsaktionäre, während das dritte Mitglied keine Beteiligung an der AG hielt. Es bestanden keine verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen Vorstand und den Aufsichtsratsmitgliedern. Das Finanzamt und nachfolgend das Finanzgericht ordneten die Vergütungszahlungen an K als verdeckte Gewinnausschüttung ein.

Grundsätzliche steuerliche Anerkennung von Vergütungsvereinbarungen zwischen einer AG und einem Vorstandsmitglied als Minderheitsaktionär

Der BFH hat nun entschieden, dass Vergütungsvereinbarungen zwischen einer AG und einem Vorstandsmitglied, das zugleich Minderheitsaktionär ist, steuerrechtlich grundsätzlich anzuerkennen seien. Eine Einordnung als verdeckte Gewinnausschüttung käme nur dann in Betracht, wenn sich im Einzelfall der Aufsichtsrat der AG bei der Vergütungsvereinbarung einseitig an den Interessen des Vorstandsmitglieds orientiert hat.

Rechtsfehlerhafte Heranziehung von GmbH-Rechtsprechung durch das Finanzgericht

Der BFH verneinte das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung, denn das Finanzgericht hätte rechtsfehlerhaft ignoriert, dass es sich bei der von ihm herangezogenen Rechtsprechung um den Fall einer GmbH handelte, was jedoch mit den Verhältnissen einer AG nicht zu vergleichen sei. Hier handele für die AG ein Aufsichtsrat, der schon von Gesetzes wegen dazu verpflichtet sei, bei der Vereinbarung der Vorstandsvergütung die Interessen der AG zu berücksichtigen. So habe K den Aufsichtsrat auch nicht beherrschen können, da es an der für die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder erforderlichen Aktienmehrheit mangele und K den Mitgliedern auch nicht nahegestanden habe.


Fundstelle: Urteil des BFH vom 24. Oktober 2024 – I R 36/22, veröffentlicht am 13. März 2025


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(ESV/Da)

Programmbereich: Steuerrecht