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Entspricht die tatsächliche Internetgeschwindigkeit nicht der vertraglichen Vereinbarung, kann der Kunde künftig das Entgelt für seinen Anschluss mindern oder den Vertrag kündigen (Foto: andranik123 / stock.adobe.com)
Telekommunikationsrecht und Verbraucherschutz

TKG-Novelle schafft neue Kundenrechte für Telefon-, Mobilfunk- und Internetverträge

ESV-Redaktion Recht
02.12.2021
Etwa ein Jahr zu spät hat der deutsche Gesetzgeber den Europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Richtlinie (EU) 2018/1972) umgesetzt. Die nun aber vollzogene Novellierung soll vor allem den Verbraucherschutz bei Telefon-, Mobilfunk- und Internetverträgen verbessern.
Geändert wurden unter anderem die Kündigungsfristen bei automatischen Vertragsverlängerungen. Zudem sieht die Novelle Minderungsrechte bei nicht gelieferten Bandbreiten sowie Entschädigungszahlungen bei Telefon- und Internetausfällen vor. Gleiches gilt bei versäumten Techniker-Terminen. Eingeführt hat der Gesetzgeber auch einen Versorgungsanspruch auf TK-Leistungen. Die einzelnen Neuerungen: 

Anspruch auf Versorgung mit TK-Diensten

Der Anspruch umfasst ein Mindestangebot an Telefonie und einen schnellen Internetzugangsdienst und soll die wirtschaftliche und soziale Teilhabe ermöglichen. Konkrete Werte zur Datenrate finden sich in einer gesonderten Vorgabe, die das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur jährlich überprüft. Diese Werte werden gegenwärtig im Rahmen von Studien ermittelt und liegen voraussichtlich ab Juni 2022 vor.

Wichtige Änderungen bei Vertragsschlus und Laufzeit

  • Vertragslaufzeit/Verlängerung: Telefon- oder Internetverträge können grundsätzlich weiterhin über eine Laufzeit von maximal 24 Monate abgeschlossen werden. Verpasst der Verbraucher aber seine Kündigungsfrist und soll sich der Vertrag deswegen automatisch verlängern, hat er die Möglichkeit, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zu kündigen. Soll sich der Vertrag stillschweigend verlängern, muss der TK-Anbieter rechtzeitig darauf hinweisen.
  • Besserer Schutz bei telefonischem Vertragsabschluss: Auch bei Verträgen, die telefonisch geschlossen werden, soll der Verbraucher besser geschützt werden. So wird der Vertrag erst wirksam, wenn der Kunde nach dem Telefonat eine Vertragszusammenfassung erhalten und er den Vertrag in Textform genehmigt hat. Unter die Textform fallen auch E-Mails.
  • Zusammenfassung des Vertrags: Vor Abschluss eines Telefon- oder Internetvertrags hat der Anbieter dem Verbraucher eine Zusammenfassung der wichtigsten Vertragsbedingungen zur Verfügung zu stellen. Diese muss klar und verständlich sein. Zu den Angaben zählen Hinweise zu den Leistungen und Preisen, zur Vertragslaufzeit und der Kündigungsfrist. Der Zweck dieser Vorgaben: Kunden sollen Angebote vergleichen können.
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Neue Rechte bei Störungen oder Versäumung von Terminen

Im Falle von Störungen des Telefon- oder Internetanschlusses oder des Mobilfunkempfangs gibt die Neuregelung dem Kunden einen Anspruch auf schnellstmögliche Behebung der Störung. Kann der Anbieter die Störung nicht innerhalb eines Tages nach Eingang der Störungsmeldung beheben, muss er dem Kunden spätestens am Folgetag informieren. Hierbei muss er mitteilen, wann die Störung voraussichtlich behoben sein wird und welche Maßnahmen er ergriffen hat.

Kann der Anbieter die Störung nicht innerhalb von zwei Kalendertagen beseitigen und liegen keine Ausnahmegründe vor – wie etwa höhere Gewalt – hat der Kunde Anspruch auf eine Ausfallentschädigung. Dies gilt auch, wenn der Anbieter einen vereinbarten Kundendienst- oder Installationstermin versäumt.

Umzug, Anbieterwechsel und Mitnahme der Rufnummer

Fällt der Telefon- oder der Internetanschluss bei einem Umzug, einem Anbieterwechsel oder bei der Mitnahme einer Telefonnummer für länger als einen Arbeitstag aus, haben die Kunden ebenfalls Anspruch auf eine Ausfallentschädigung, wenn diese die Verzögerung nicht vereinbart war oder die Kunden die Verzögerung nicht verantworten müssen. Dies gilt auch dann, wenn der Anbieter einen vereinbarten Kundendienst- oder Installationstermin versäumt hat.

Bei einem Anbieterwechsel können die Kunden ihre Rufnummer kostenlos mitnehmen.

Wichtige Neuerung: Entgeltminderung bei zu langsamen Internet

Auch dann, wenn das Internet zu langsam ist, können die Kunden das monatliche Entgelt gegenüber ihrem Anbieter mindern. Zudem können sie den Vertrag außerordentlich kündigen. Die Voraussetzungen hierfür:

  • Abweichung der Ist-Geschwindigkeit von der Soll-Geschwindigkeit: Zunächst muss eine erhebliche, kontinuierliche oder regelmäßig wiederkehrende Abweichung zwischen der tatsächlichen und der vertraglich vereinbarten Geschwindigkeit vorliegen.
  • Nachweis der Abweichung im Festnetz per Desktop-App: Wann eine derartige Abweichung im Festnetz vorliegt, will die Bundesnetzagentur im Rahmen einer Allgemeinverfügung am 08.12.2021 bekanntgeben. Darüber hinaus stellt die Behörde konkrete Vorgaben zum Nachweisverfahren in einer Handreichung bereit. Mit dem Wirksamwerden der obigen Allgemeinverfügung zum 13.12.2021 will die Bundesnetzagentur eine überarbeitete Desktop-App für die Überwachung der Geschwindigkeit zur Verfügung stellen. Weist die App eine zu langsame Geschwindigkeit aus, können Verbraucher also ab dem 13.12.2021 das Entgelt mindern oder ihren Vertrag außerordentlich kündigen.
  • App für Mobilfunk geplant: Auch für den Mobilfunk will die Bundesnetzagentur im Jahr 2022 Vorgaben zur Konkretisierung einer Minderleistung erarbeiten und dann ebenfalls einen Überwachungsmechanismus zur Verfügung zu stellen.


Neuregelung gilt auch für Altverträge

Die neuen Regelungen des TKG gelten auch für Verträge, die vor dem 01.12.2021 geschlossen wurden. Das neue TKG beinhaltet nämlich keine Übergangsregelung. Damit wirkt es sich auch auf Altverträge aus.  

Quelle: PM der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vom 30.11.2021


Auskunft mit Highspeed

TKG

Der Ausbau digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze hat auch die hohe Dynamik des Telekommunikationsrechts weiter beschleunigt: etwa bei den Änderungen zur Mitnutzung vorhandener und alternativer Infrastrukturen durch das DigiNetzG bzw. das 5. TKGÄndG. Doch auch weitere Entwicklungen sorgen derzeit für viel Bewegung im TKG: von Neuregelungen zu Endgeräten über Einflüsse wichtiger europäischer Verordnungen bis hin zu den neuesten Änderungen durch das 6. TKGÄndG.

Konkurrenzlos gut verbunden

Der "Berliner Kommentar TKG" behält das Geschehen für Sie konsequent im Blick: Neben einer konkurrenzlos aktuellen Kommentierung des TKG zum Erscheinen des Werks finden Sie auch die Entscheidungspraxis der Bundesnetzagentur und der Gerichte detailliert berücksichtigt. Neu kommentiert in der 3. Auflage sind u.a. :

  • Netzneutralitäts-VO, Roaming-VO und die Regelungen zu Intra-EU Calls
  • §§ 77q, 77r TKG zur Mitnutzung vorhandener und alternativer Infrastrukturen (DigiNetzG bzw. 5. TKGÄndG)
  • §§ 41b, 41c TKG bzw. die Neuregelungen zu Endgeräten
  • 6. TKGÄndG und sich daraus ergebende Anpassungen im TKG

Auch schon absehbare Änderungen durch den Europäischen Kodex für die Elektronische Kommunikation sind bereits eingebunden.

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(ESV/bp)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht