Umfang der Pflicht zur Vorlage entscheidungsrelevanter Akten an das Finanzgericht
Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs und der mangelnden Sachaufklärung
Im vorliegenden Fall ging es um eine Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 14.02.2024.
Die Klägerin (Beschwerdeführerin) rügte die Verletzung rechtlichen Gehörs wegen der Nichtgewährung von Akteneinsicht und die Verletzung der Sachaufklärungspflicht. Sie führte an, dass das Finanzgericht es unterlassen habe, bestimmte Akten des beklagten Finanzamts beizuziehen. Die Beiziehung der Akten und die Einsichtnahme hätten dazu gedient, ihren Vortrag zu stützen.
Der Bundesfinanzhof wies die Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet zurück.
Umfang der Pflicht zur Aktenübermittlung
Der Bundesfinanzhof ging zunächst auf den Umfang der Aktenübermittlungspflicht und die Reichweite des Einsichtsrechts ein. Die beklagte Finanzbehörde ist verpflichtet, die den Streitfall betreffenden Akten dem Finanzgericht vorzulegen (§ 71 Abs. 2 FGO). Von der Übermittlungspflicht sind sämtliche Akten erfasst, die für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage erheblich und für die Entscheidung des Rechtsstreits von Bedeutung sind. Das Recht auf Akteneinsicht (§ 78 Abs. 1 FGO) erstreckt sich hierbei lediglich auf die Akten, die dem Gericht tatsächlich vorliegen.
Der Bundesfinanzhof machte deutlich, dass kein Anspruch besteht, dass das Gericht sich Akten vorlegen lässt, die es für seine Entscheidungsfindung nicht benötigt. Die Klägerin habe lediglich pauschal angeführt, dass das Finanzgericht es unterlassen habe, bestimmte Akten beizuziehen. Einen daraus folgenden Verfahrensfehler habe sie nicht vorgebracht.
Keine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes
Auch die Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht ging fehl. Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass das Finanzgericht nur über aus seiner Sicht entscheidungserhebliche Gesichtspunkte aufklären müsse. Zu einer Erforschung des Sachverhalts „ins Blaue hinein“ sei es nicht verpflichtet. Die Klägerin hätte darlegen müssen, dass die gerichtliche Entscheidung auf einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht beruht. An einer schlüssigen Darlegung des Beruhens fehle es im konkreten Fall aber. Vielmehr habe das Finanzgericht nachvollziehbar begründet, dass die Beiziehung weiterer Akten für die Entscheidung nicht notwendig gewesen sei.
Fundstelle: Beschluss des BFH vom 11.09.2025 – XI B 18/24, veröffentlicht am 29.01.2026
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(ESV/PK)
Programmbereich: Steuerrecht