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Die elektronische Datenübermittlung hat Eingang in das steuerliche Verfahrensrecht gefunden (Foto: Wolfilser / stock.adobe.com)
Neues aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs

Umfassende Möglichkeit zur späteren Änderung von Steuerbescheiden bei den Finanzämtern elektronisch übermittelten Daten

ESV/Redaktion Steuern
17.07.2025
Eine Vielzahl von Daten wird mittlerweile elektronisch übermittelt. So geschieht es auch zwischen Renten- bzw. Sozialversicherungsträgern und beispielsweise dem Finanzamt. Dies ist häufig ein zeit- und ressourcensparende Kommunikation und gängige Praxis. Sie hat jedoch auch Auswirkungen auf das Besteuerungsverfahren. Welche Fallstricke bei verspäteter Datenübermittlung drohen, hat in einem aktuellen Urteil den Bundesfinanzhof beschäftigt.

Abgabe einer „korrekten“ Steuererklärung

Der Kläger hatte im zugrundeliegenden Fall eine korrekte Steuererklärung abgegeben und hierin auch die jeweiligen Renteneinkünfte zutreffend erklärt. Allerdings waren diese in dem vom Finanzamt erlassenen Einkommensteuerbescheid nicht berücksichtigt. Erst danach erhielt das Finanzamt auch auf elektronischem Wege durch eine Datenübermittlung des Rentenversicherungsträgers Kenntnis von der Höhe der Renteneinkünfte. In der Folge änderte es den Einkommensteuerbescheid zu Lasten des Klägers und setzte erstmals die Renteneinkünfte an. Dieses Vorgehen wurde nun sowohl vom Finanzgericht als auch vom BFH bestätigt.

Änderungsmöglichkeiten von Steuerbescheiden

In der sog. analogen Welt war die Änderung eines einmal ergangenen Steuerbescheids sowohl zugunsten als auch zu Lasten des Steuerpflichtigen nur dann möglich, wenn hierfür besondere Voraussetzungen erfüllt waren (z.B. ausdrücklicher Vorbehalt der Nachprüfung im Steuerbescheid; nachträglich bekanntgewordene Tatsachen). So war es jedoch im Streitfall nicht, da das Finanzamt die Rente trotz voller Kenntnis des Sachverhalts aufgrund der vom Kläger gemachten Angaben im ursprünglichen Steuerbescheid außer Ansatz gelassen hatte.

Durch die fortschreitende Digitalisierung erhalten nunmehr auch die Finanzämter immer mehr besteuerungsrelevante Daten auf elektronischem Wege. Daher hat der Gesetzgeber mit Wirkung ab 2017 die Vorschrift des § 175b der Abgabenordnung (AO) geschaffen. Aufgrund dieser Regelung kann ein Steuerbescheid geändert werden, soweit Daten an das Finanzamt übermittelt werden, die bisher nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden. Weitere, insbesondere einschränkende Voraussetzungen enthält diese Norm nicht. Daher ist eine auf § 175b AO gestützte Änderung auch dann vorzunehmen, wenn dem Finanzamt oder dem Steuerpflichtigen zuvor ein Fehler unterlaufen ist. Dies hat sich im hier entschiedenen Fall zugunsten des Finanzamts ausgewirkt, würde aber umgekehrt ebenso zugunsten des Steuerpflichtigen gelten.

Der Bundesfinanzhof daher hat mit Urteil vom 27.11.2024 - X R 25/22 entschieden, dass ein Steuerbescheid stets geändert werden kann, wenn elektronisch übermittelte Daten an das Finanzamt übermittelt werden. Hierfür kommt es nicht darauf an, ob der Inhalt der Daten dem Finanzamt bereits bekannt war.


Fundstelle: Urteil des Bundesfinanzhofs vom 27.11.2024 - X R 25/22, veröffentlicht am 10. Juli 2025



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(ESV/cmx)

Programmbereich: Steuerrecht