
Umsatzsteuer bei Verwendung von Karten oder Applikationen zum Aufladen von E-Fahrzeugen
Netzwerk von Ladepunkten
Die Gesellschaft DCS hat ihren Sitz in Deutschland, jedoch keine feste Niederlassung in Schweden. Sie stellt Nutzern von Elektrofahrzeugen in Schweden Zugang zu einem Netzwerk von Ladepunkten zur Verfügung (Informationen über die Preise, Standorte und Verfügbarkeit der Ladepunkte neben Funktionen für das Auffinden von Ladepunkten sowie für die Routenplanung). Die Ladepunkte, die zum Netzwerk gehören, werden nicht von DCS bereitgestellt, sondern von Ladepunktbetreibern, mit denen wiederum DCS Verträge abgeschlossen hat. DCS stattet die Nutzer mit einer Karte und einer Authentifizierungsapplikation aus, mit denen diese ihre Fahrzeuge an den Ladestationen aufladen können. Bei Verwenden der Karte oder Applikation wird das Aufladen beim Ladepunktbetreiber registriert, der dann DCS diesen Ladevorgang in Rechnung stellt.
Schlussanträge der Generalanwältin
Vom EuGH war bereits entschieden, dass der komplexe Umsatz, der in der Übertragung von Elektrizität an die Batterie eines Elektrofahrzeugs sowie im Zugang zu den Ladevorrichtungen und zur notwendigen technischen sowie IT‑Unterstützung besteht, eine Lieferung von Gegenständen darstellt (Urteil vom 20. April 2023, Dyrektor Krajowej Informacji Skarbowej C‑282/22). Maßgeblich in dem vorliegenden Verfahren ist daher nur noch, ob die mit der Lieferung von Elektrizität verbundenen Umsätze die Rechtsbeziehung zwischen dem jeweiligen Ladepunktbetreiber und DCS und diejenige zwischen DCS und dem jeweiligen Karten- bzw. Applikationsnutzer betreffen. Es besteht keine unmittelbare Rechtsbeziehung zwischen den Ladepunktbetreibern und den Karten- bzw. Applikationsnutzern. Nach Aussage der Generalanwältin bedeutet dies, dass die verbrauchte Elektrizität diesem Nutzer vom genannten Betreiber geliefert wird und das Unternehmen (DSC), das den Zugang zu diesen Ladepunkten anbietet, bei diesen Lieferungen als Kommissionär im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Buchst. c dieser Richtlinie auftritt.
Nur wenn die beiden Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 2 Buchst. c der Mehrwertsteuerrichtlinie, also das Vorliegen eines Auftrags und die Gleichartigkeit der Leistungen, nicht erfüllt wären, wäre Art. 14 Abs. 1 der Mehrswertsteuerrichtlinie im Ausgangsverfahren anwendbar (sogenanntes „Kauf- und Verkaufsmodell“). Es ist Sache des nationalen Gerichts zu prüfen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind.
Nach Ansicht der Generalanwältin und unter den Umständen der vorliegenden Rechtssache scheinen beide Voraussetzungen – das Vorliegen eines Auftrags und die Gleichartigkeit der Leistungen – erfüllt zu sein. Folglich passt das Modell der Einkaufskommission tatsächlich auf die in Rede stehenden Umsätze. Zwar fordert der jeweilige Karten- bzw. Applikationsnutzer DCS nicht bei jedem Ladevorgang ausdrücklich auf, Elektrizität für seine Rechnung zu kaufen. Der Gerichtshof hat jedoch mit Urteil vom 21. Januar 2021, UCMR – ADA (C‑501/19) bereits entschieden, dass ein Käufer einen Kommissionär einen Auftrag nicht ausdrücklich erteilen muss. Alternativ kann das Vorzeigen der Karte bzw. Applikation beim Ladepunkt als ein dem Kommissionär erteilter Auftrag verstanden werden, eine gewisse Menge Elektrizität zu kaufen.
Quelle: EuGH, Schlussanträge vom 25. April 2024 in der Rechtssache C‑60/23 - Digital Charging SolutionsBei uns bleiben Sie auf dem aktuellen Stand im Bereich Steuern. |
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(ESV/cmx)
Programmbereich: Steuerrecht