
Umsatzsteuer in der Systemgastronomie – Burger im Spar-Menü
Spar-Menü zum Verkehr außer Haus
Zwei GmbHs betrieben Schnellrestaurants als Franchisenehmerinnen, in denen u.a. Spar-Menüs (z.B. Getränk, Burger und Pommes Frites) zu einem einheitlichen Gesamtpreis zum Verzehr außer Haus verkauft wurden. In umsatzsteuerrechtlicher Hinsicht bestätigt der BFH dabei, dass es sich um zwei Lieferungen handelt, nämlich die Lieferung des Getränks zum Regelsteuersatz (19 %) und die Lieferung der Speisen zum ermäßigten Steuersatz (7 %).
Seit dem Juli 2014 teilten die beiden GmbHs den Gesamtpreis des Spar-Menüs nach der „Food-and-Paper“-Methode auf die Speisen und das Getränk auf. Die Aufteilung erfolgte anhand des Wareneinsatzes, also der Summe aller Aufwendungen für die Speisen bzw. für das Getränk. Da in der Gastronomie die Gewinnspanne auf Getränke typischerweise deutlich höher ist als die Gewinnspanne auf Speisen, ergäbe sich hieraus typischerweise eine niedrigere Umsatzsteuer als bei einer Aufteilung nach Einzelverkaufspreisen.
Das Finanzamt (FA) hielt diese Aufteilung für unzulässig, weil sie nicht so einfach sei wie eine Aufteilung nach Einzelverkaufspreisen und auch nicht zu sachgerechten Ergebnissen führe. Das Finanzgericht (FG) hielt die „Food-and-Paper“-Methode hingegen für zulässig.
BFH: „Food-and-Paper“-Methode nicht sachgerecht
Der BFH folgte der Auffassung des FG im Ergebnis nicht. Anders als vom FA angenommen muss der Unternehmer nicht immer die einfachstmögliche Methode anwenden. Wenn eine andere Methode zumindest ebenso sachgerecht ist wie die Aufteilung nach Einzelverkaufspreisen, darf er auch die andere Methode anwenden.
Dennoch erkannte der BFH die „Food-and-Paper“-Methode nicht an, weil sie in manchen Fällen dazu führt, dass der Preis eines Burgers mit einem hohen Wareneinsatz im Menü über dem Einzelverkaufspreis des Burgers liegen würde.
Dies widerspricht nach Auffassung des BFH der wirtschaftlichen Realität, nach der der Verkaufspreis eines Produkts in einem mit Rabatt verkauften Menü höher sein könnte als der Einzelverkaufspreis. Daher ist eine Methode, die zu diesem Ergebnis führt, nicht sachgerecht.
Daneben hat der BFH in seinem nicht amtlich veröffentlichten Urteil vom 22.01.2025 – XI R 22/22 in einem gleich gelagerten Fall eine ähnliche Methode ebenfalls nicht anerkannt.
Fundstelle: Urteil des BFH vom 22. 01.2025 – XI R 19/23 (veröffentlicht am 05.06.2025)Bei uns bleiben Sie auf dem aktuellen Stand im Bereich Steuern. |
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KassenführungDipl.-Finanzwirt (FH) Gerd Achilles
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(ESV/cmx)
Programmbereich: Steuerrecht