
Umsatzsteuerliche Einordnung von Umsätzen aus Online-Veranstaltungsdienstleistungen
Bereits im April 2024 hatte sich das BMF mit Online-Veranstaltungsdienstleistungen und deren umsatzsteuerlichen Folgen befasst. Hierzu war der USt-Anwendungserlass geändert worden. Mit dem neuen Schreiben vom 8. August 2025 gibt das BMF zu erkennen, dass es an den bereits geäußerten Rechtsauffassungen festhält und ergänzt es an wenigen Stellen.
Worum geht es?
Inhaltlich geht es um kulturelle Angebote (Konzerte, Theater etc.), aber auch um Fort- und Ausbildungsangebote, um Angebote zur Freizeitgestaltung (Sport, Fitness) oder um Gesundheitsleistungen. Dabei reichen die Angebote von Präsenzveranstaltungen bis hin zu über das Internet als Download vorproduzierte Aufzeichnungen. Auch Kombinationen sind möglich, also die Aufzeichnung einer Präsenzveranstaltung etc. Dabei ist die Art der jeweiligen Ausführung des Angebots von erheblicher Bedeutung, z.B. für den Ort der Leistung.
Was regelt das BMF-Schreiben?
Die Finanzverwaltung unterscheidet zwischen dem Angebot vorproduzierter Inhalte, dem Live-Streaming und Leistungskombinationen.
Werden en Nutzern vorproduzierte Inhalte über das Internet bereitgestellt und können diese Angebote zu einem festen oder zu einem vom Nutzer zu wählenden Zeitpunkt abgerufen werden (Download oder Streaming), handelt es sich um eine auf elektronischem Weg erbrachte Leistung, die dort ausgeführt ist, wo der nichtunternehmerische Leistungsempfänger ansässig ist (§ 3a Abs. 5 UStG, soweit die unionseinheitliche Umsatzschwelle von 10.000 EUR überschritten ist).
Dabei vertritt die Finanzverwaltung die Auffassung, dass für die Leistungen, die auf vorproduzierten Inhalten basieren, weder die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 UStG noch die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 UStG in Betracht kommt. Dies soll auch für vergleichbare Leistungen im Bildungs- oder Gesundheitswesen gelten.
Bei der Bereitstellung eines Live-Streamings handelt es sich nicht um eine auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistung, sondern – soweit der Leistungsempfänger ein Nichtunternehmer ist – vielmehr um eine Leistung i. S. d. § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UStG (kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen, wie Leistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen, einschließlich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter sowie die damit zusammenhängenden Tätigkeiten, die für die Ausübung der Leistungen unerlässlich sind).
Leistungsort ist nach Auffassung der Finanzverwaltung in diesem Fall der Ort, an dem der Leistungsempfänger ansässig ist (dies entspricht der zum 1.1.2025 auch gesetzlich in § 3a Abs. 3 Nr. 3 Satz 2 UStG umgesetzten unionsrechtlichen Vorgabe). Unter den weiteren Voraussetzungen kann hier die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 UStG sowie – soweit keine Steuerbefreiung einschlägig ist – der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG zur Anwendung kommen; die gilt auch bei Bildungsleistungen (§ 4 Nr. 21 UStG) oder Gesundheitsleistungen (§ 4 Nr. 14 UStG), sofern die weiteren Voraussetzungen der Steuerbefreiung gegeben sind.
Wenn neben der Möglichkeit zur Teilnahme an einer Live-Veranstaltung (Live-Streaming) auch die Nutzung von Aufzeichnungen zu einem vom Kunden zu wählenden späteren Zeitpunkt angeboten wird, liegt eine von der Finanzverwaltung so bezeichnete Leistungskombination vor. In diesen Fällen kann es sich um eine einheitliche Leistung eigener Art oder um jeweils getrennt zu beurteilende Leistungen handeln. Das BMF weist darauf hin, dass solche Angebote auch im Rahmen einer Dienstleistungskommission (§ 3 Abs. 11 UStG; vgl. auch Abschn. 3.15 UStAE) ausgeführt werden können, wenn ein Unternehmer im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung in die Ausführung einer sonstigen Leistung eingebunden ist.
Ab wann sind diese Vorgaben zu beachten?
Die Grundsätze sind bezüglich der Steuerbefreiungen und der Anwendung des maßgeblichen Steuersatzes in allen offenen Fällen anzuwenden. Für die Bestimmung des Orts der sonstigen Leistung gelten die Regelungen für alle nach dem 31.12.2024 ausgeführten Leistungen.
Für Leistungen, die vor dem 01.0.2026 ausgeführt werden, beanstandet es die Finanzverwaltung jedoch nicht, wenn die Beteiligten sich auf die Regelungen des aufgehobenen BMF-Schreibens vom April 2024 berufen (auch bezüglich eines Vorsteuerabzugs aus entsprechenden Eingangsleistungen).
Quelle: BMF, Schreiben vom 8. August 2025, III C 3 – S 7117-j/00008/006/043
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(ESV/cmx)
Programmbereich: Steuerrecht