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Abgabe von Schutzmasken an vulnerable Gruppen (Foto: Janvier / stock.adobe.com)
Neues aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs

Umsatzsteuerpflicht der Schutzmaskenpauschale

ESV-Redaktion Steuern
13.06.2025
Nach § 1 der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung konnten Apotheken in der Anfangsphase von Corona an  anspruchsberechtigte Personen Schutzmasken ausgeben. Hierfür erhielten sie vom Nacht- und Notdienstfonds (NNF) des Deutschen Apothekerverbandes e.V. eine finanzielle Zuwendung. Fraglich war, wie dies umsatzsteuerlich zu würdigen war. Hierzu entschied der BFH mit Urteil vom 6. Februar 2025.

Schutzmasken in der Corona-Anfangszeit

Im Zeitraum vom 15.12.2020 bis zum Ablauf des 06.01.2021 gab ein Apotheker (Kläger) Schutzmasken gemäß § 1 der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung (SchutzmV) in der in diesem Zeitraum geltenden Fassung an anspruchsberechtigte Personen aus.

Der Nacht- und Notdienstfonds (NNF) des Deutschen Apothekerverbandes e.V. am 18.12.2020 einen "Auszahlungsbescheid für den einmaligen Betrag zur Ausstattung besonders gefährdeter Personengruppen mit Corona-Schutzmasken vom 15.12.2020 bis 06.01.2021 (Phase 1)".

Die Festsetzung des hier vorgesehene Auszahlungsbetrag erfolgte "im Rahmen der kostenfreien Versorgung von Versicherten, die gemäß der SchutzmV zur Risikogruppe gehören". Ausweislich der Begründung des Bescheids erhielten "Offizin-Apotheken" für den Zeitraum vom 15.12.2020 bis zum 06.01.2021 als Ausgabezeitraum "einen einmaligen Geldbetrag für den Ausgabezeitraum zur Beschaffung der in der Rechtsverordnung benannten drei Schutzmasken pro anspruchsberechtigter Person, um eine ordnungsgemäße und kostenfreie Abgabe zu ermöglichen".

Dabei wurde im Bescheid explizit darauf hingewiesen, dass die "Schutzmasken-Pauschale" einen bestimmten Umsatzsteueranteil enthalte und aufgrund "der möglichen Leistungserbringung im Dezember 2020" der "Steuersatz von 16 %" gelte.

In der Umsatzsteuer-Voranmeldung für Dezember 2020 erfasste der Kläger daher die von ihm vereinnahmte Schutzmaskenpauschale bei der Bemessungsgrundlage der Umsätze zu dem für diesen Zeitraum geltenden Regelsteuersatz. Er widersprach gegenüber dem NNF dem Steuerausweis im Auszahlungsbescheid. Außerdem beantragte er gegenüber dem Finanzamt die Änderung der Umsatzsteuervoranmeldung Dezember 2020 hinsichtlich der Schutzmaskenpauschale, da es wegen eines fehlenden Leistungsaustausches an einem steuerbaren Umsatz fehle. Das Finanzamt lehnte den Antrag des Klägers ab.

Der Kläger argumentierte insbesondere, dass die Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung gerade keinen Kausalzusammenhang zwischen Leistung und Zahlung vorsehe. Die hier streitige Schutzmaskenpauschale stelle einen echten und damit nicht steuerbaren Zuschuss dar.

Leistungsaustausch liegt vor

Der BFH sah das anders. Der Apotheker lieferte aufgrund durch die Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung begründeten Rechtsverhältnisse die Schutzmasken an die anspruchsberechtigten Personen und vereinnahmte hierfür die Schutzmaskenpauschale als Entgelt eines Dritten. Die Abgabe von Schutzmasken durch eine Apotheke (§ 4 Abs. 1 SchutzmV) an anspruchsberechtigte Personen i.S.d. § 1 SchutzmV führte zu einer Lieferung an diese Personen, die gemäß § 5 Abs. 1 SchutzmV durch die an die Apotheken zu zahlende Pauschale als Drittentgelt vergütet wurde.

Fundstelle: Urteil des Bundesfinanzhofs vom 6. Februar 2025, V R 24/23 (veröffentlicht am 5. Juni 2025)


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(ESV/cmx)

Programmbereich: Steuerrecht