
Unterkunftskosten bei einer doppelten Haushaltsführung eines Beamten im Ausland
Doppelte Haushaltsführung im Ausland
Kläger ist ein Beamter des höheren Dienstes im Auswärtigen Amt. Im Streitjahr war er bis August 2025 stellvertretender Leiter einer ausländischen Botschaft. Er bewohnte am Tätigkeitsort eine von ihm selbst angemietete, etwa 200 qm große Wohnung. Nach den Vorgaben des Auswärtigen Amts war der Kläger verpflichtet, in seinen Privaträumen auch dienstlichen Repräsentationsaufgaben und gesellschaftlicher Kontaktpflege nachzugehen. Der Mietleitfaden des Arbeitgebers sah für einen Ledigen eine für berufliche und private Zwecke notwendige Wohnfläche von 140 qm vor. Dennoch erkannte der Dienstherr für Zwecke des Mietzuschusses nach § 54 BBesG gleichwohl die Kosten für die 200 qm große Wohnung in voller Höhe als notwendig an, da der vereinbarte Mietzins nicht über dem vergleichbaren Preisniveau für eine angemessene max. 140 qm große Wohnung lag.
In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger, der auch in Deutschland einen eigenen Hausstand unterhielt, für die im Ausland belegene Wohnung Kosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung geltend.
Das Finanzamt erkannte nur die Kosten für eine Wohnungsgröße von 140 qm abzüglich des steuerfreien Mietzuschusses an. Auch das Finanzgericht ließ von den Unterkunftskosten der doppelten Haushaltsführung nur die Kosten für eine 140 qm große Wohnung zum Kostenabzug zu. Die hiergegen gerichtete Revision war begründet.
Dienstherr bestimmt Notwendigkeit der Unterkunftskosten
Der Kläger ist in Deutschland mit seinen (Welt-)Einkünften unbeschränkt steuerpflichtig. Er unterhält in Deutschland einen Wohnsitz. Die Tätigkeitsvergütung als stellvertretender Leiter einer ausländischen Botschaft unterliegt der deutschen Versteuerung, zumal nach dem DBA der Empfängerstaat eine Steuerfreiheit vorsieht.
§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG bestimmt, dass bei einer doppelten Haushaltsführung im Inland Unterkunftskosten bis max. 1.000 EUR im Monat angesetzt werden können. Eine solche Einschränkung gibt es in Auslandsfällen jedoch nicht. Der Bundesfinanzhof stellt fest, dass Unterkunftskosten im Ausland in notwendiger Höhe als Mehraufwand der doppelten Haushaltsführung absetzbar sind. Der jeweils anfallende notwendige Mehraufwand kann nicht auf die Kosten für die Durchschnittsmiete einer 60 qm großen Wohnung am ausländischen Beschäftigungsort (so die Finanzverwaltung im BMF-Schreiben vom 25.11.2020) beschränkt werden. Vielmehr kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Der Mehraufwand bestimmt sich nach den Unterkunftskosten, die der Dienstherr für Zwecke des Mietzuschusses (§ 54 BBesG) als notwendig anerkannt hat. Auf die Größe der Wohnung kommt es nicht an.
Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung oder eventuell der Gesetzgeber auf diese unliebsame BFH-Entscheidung reagieren wird.
BFH, Urteil vom 17. Juni 2025 - VI R 21/23, veröffentlicht am 25. September 2025
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Programmbereich: Steuerrecht