
Unterliegen Gewinne aus Online-Poker der Einkommensteuer?
Mathematikstudent als Online-Poker-Spieler
Schon im Jahr 2007 hatte ein Mathematikstudent mit dem Online-Poker-Spiel (in der Variante „Texas Hold´em/Fixed Limit“) begonnen. Während er anfangs nur kleine Geldbeträge einsetzte und kleinere Gewinne erzielte, erhöhte er sukzessive seinen Einsatz. Auch die erzielten Gewinne stiegen nach und nach erheblich an. An Poker-Turnieren nahm er nicht teil. Im Streitjahr 2009 erzielte er aus dem Online-Poker-Spiel nunmehr einen Gewinn von über 80.000 EUR, der in den Folgejahren weiter anstieg. Dem standen in einem Zeitraum von Juli bis Dezember 2009 eine registrierte Gesamtspielzeit von 673 Stunden gegenüber.
Der Student erklärte die erzielten Spielgewinne in seiner Einkommen- und Gewerbesteuererklärung als Gewinne aus Gewerbebetrieb und wurde erklärungsgemäß veranlagt. Hiergegen legte der Student Einspruch ein, weil er die Auffassung vertrat, bei der von ihm gespielten Online-Poker-Variante handle es sich um ein Glücksspiel, so dass die Gewinne nicht einkommensteuerbar seien. Sein Einspruch gegen den Steuerbescheid war erfolglos, so dass der Student Klage vor dem Finanzgericht erhob.
Auch das Finanzgericht als Tatsacheninstanz war der Ansicht, dass ab Oktober 2009 eine gewerbliche Tätigkeit vorliege und demzufolge der in den Monaten Oktober bis Dezember 2009 erzielte Gewinn von gut 60.000 EUR der Einkommensteuer unterliege.
BFH sieht Online-Poker als gewerbliche Tätigkeit
Der BFH hat mit Urteil vom 22.02.2023 – X R 8/21 die Rechtsauffassung von Finanzamt und Finanzgericht bestätigt und dabei an frühere Entscheidungen zum Pokerspiel in Form von Präsenzturnieren und in Casinos angeknüpft.
In einkommensteuerrechtlicher Hinsicht handelt es sich beim Poker um kein reines Glücksspiel, vielmehr wird das Spielgeschehen auch durch Geschicklichkeitselemente geprägt. Dies gilt in gleicher Weise für die Online-Variante, auch wenn dort kein persönlicher Kontakt zu den Mitspielern möglich ist.
Allerdings unterliegt nach der Rechtsprechung des BFH nicht jeder Pokerspieler der Einkommensteuer – egal in welcher Form (online oder traditionell) das Spiel betrieben wird. Für Freizeit- und Hobbyspieler handelt es sich weiterhin um eine private Tätigkeit, bei der Gewinne ebenso wie Verluste keine steuerliche Auswirkung haben. Wenn jedoch der Rahmen einer privaten Betätigung als Hobby überschritten wird und es nicht mehr um die Befriedigung der Spielbedürfnisse des Einzelnen, sondern um die Erzielung von Einkünften geht, ist das Pokerspiel als gewerblich anzusehen. Maßgebend ist die strukturelle Vergleichbarkeit mit einem Gewerbetreibenden bzw. Berufsspieler, z.B. die Planmäßigkeit des Handelns, die Ausnutzung eines Marktes oder der Umfang des investierten Geld- und Zeitbudgets.
Quelle: Pressemitteilung des BFH vom 29. Juni 2023 - Nummer 031/23
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GewStGvon Dipl.-Vw. Dipl.-Bw. (FH) Martin Kronawitter
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(ESV/cmx)
Programmbereich: Steuerrecht