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Zunehmend leere Gerichtssäle wären wohl die Folge der Ausweitung von Gerichtsverhandlungen per Video (Foto: Generative Professor /stock.adobe.com)
Gesetzentwurf zur Videokonferenz im Zivilprozess

Urteilsverkündung aus dem Arbeitszimmer

ESV-Redaktion Recht
21.11.2023
Die Bundesregierung hatte im August 2023 einen Gesetzentwurf zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik im Zivilprozess und den weiteren Fachgerichtsbarkeiten vorstellt. Nun hat der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages noch Änderungen beschlossen, die auch für die Richterschaft mehr Freiheiten bei Videoverhandlungen vorsehen, wie etwa die Urteilsverkündung aus dem Homeoffice.

Die wichtigsten Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf

  • Verhandlungsleitung und Urteilsverkündung aus Home-Office: Nach dem bisherigen Stand des Regierungsentwurfs muss der Vorsitzende Richter die Videoverhandlung auch dann vom Gericht aus leiten, wenn sämtliche anderen Verfahrensbeteiligten über Video an der mündlichen Verhandlung teilnehmen. Laut der Entwurfs-Fassung des Rechtsausschusses kann der Vorsitzende nach § 128 a Absatz 6 ZPO-E die Verhandlung auch „von einem anderen Ort als der Gerichtsstelle aus“ leiten – zum Beispiel von seinem Heimarbeitsplatz aus. Von dort aus kann er nach der Videoverhandlung auch das Urteil verkünden.
  • Öffentlichkeit: Die ggf. herzustellende Öffentlichkeit wäre in diesem Fall dadurch zu gewährleisten, dass die Videoverhandlung an einen öffentlich zugänglichen Raum im zuständigen Gericht übertragen wird, etwa einen leeren Gerichtssaal. Darüber hinaus sollen die Länder an einzelnen Gerichten probeweise einen Videostream einrichten können. In diesem Fall wäre eine Übertragung in den Gerichtssaal nicht mehr erforderlich. Entsprechende Pilotprojekte sollen in den nächsten Jahren evaluiert werden.
  • Videoverhandlung grundsätzlich schon auf Wunsch einer Partei: Bei anstehenden Verhandlungen soll der Vorsitzende Richter auch dann eine Teilnahme per Video anordnen, wenn dies nur einer der Verfahrensbeteiligten wünscht. Nach bisherigem Stand mussten alle Prozessbevollmächtigten diesen Wunsch teilen.
  • Begründung der Ablehnung einer Video-Teilnahme: Ein Antrag auf Teilnahme per Video soll nicht einfach per Formschreiben abgelehnt werden können. Vielmehr ist nun eine konkrete Begründung vorgesehen, die sich auf den Einzelfall beziehen muss.
Wie die BUndesrechtsanwaltkammer (BRAK) mitteilt, hat der Deutsche Bundestag das Gesetz am 17.11.2023 in zweiter und dritter Lesung  beschlossen.

Quelle: BRAK-Mitteilung vom 21.11.2023 – Änderungsantrag des Rechtsausschusses 14.11.2023 Ds 20(6)73

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(ESV/bp)

Programmbereich: Bürgerliches Recht, Zivilverfahrensrecht