
Urteilsverkündung aus dem Arbeitszimmer
Die wichtigsten Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf
- Verhandlungsleitung und Urteilsverkündung aus Home-Office: Nach dem bisherigen Stand des Regierungsentwurfs muss der Vorsitzende Richter die Videoverhandlung auch dann vom Gericht aus leiten, wenn sämtliche anderen Verfahrensbeteiligten über Video an der mündlichen Verhandlung teilnehmen. Laut der Entwurfs-Fassung des Rechtsausschusses kann der Vorsitzende nach § 128 a Absatz 6 ZPO-E die Verhandlung auch „von einem anderen Ort als der Gerichtsstelle aus“ leiten – zum Beispiel von seinem Heimarbeitsplatz aus. Von dort aus kann er nach der Videoverhandlung auch das Urteil verkünden.
- Öffentlichkeit: Die ggf. herzustellende Öffentlichkeit wäre in diesem Fall dadurch zu gewährleisten, dass die Videoverhandlung an einen öffentlich zugänglichen Raum im zuständigen Gericht übertragen wird, etwa einen leeren Gerichtssaal. Darüber hinaus sollen die Länder an einzelnen Gerichten probeweise einen Videostream einrichten können. In diesem Fall wäre eine Übertragung in den Gerichtssaal nicht mehr erforderlich. Entsprechende Pilotprojekte sollen in den nächsten Jahren evaluiert werden.
- Videoverhandlung grundsätzlich schon auf Wunsch einer Partei: Bei anstehenden Verhandlungen soll der Vorsitzende Richter auch dann eine Teilnahme per Video anordnen, wenn dies nur einer der Verfahrensbeteiligten wünscht. Nach bisherigem Stand mussten alle Prozessbevollmächtigten diesen Wunsch teilen.
- Begründung der Ablehnung einer Video-Teilnahme: Ein Antrag auf Teilnahme per Video soll nicht einfach per Formschreiben abgelehnt werden können. Vielmehr ist nun eine konkrete Begründung vorgesehen, die sich auf den Einzelfall beziehen muss.
Quelle: BRAK-Mitteilung vom 21.11.2023 – Änderungsantrag des Rechtsausschusses 14.11.2023 Ds 20(6)73
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(ESV/bp)
Programmbereich: Bürgerliches Recht, Zivilverfahrensrecht