
Verbrauchzentrale NRW leitet Eilverfahren gegen Meta ein, weil das Unternehmen seine KI mit Inhalten aus öffentlichen Profilen von Instagram und Facebook KI trainieren will
Update: Verbraucherzentrale NRW unterliegt gegen Meta im Eilverfahren
Das OLG Köln hat am 23.05.2025 seine Entscheidung verkündet und den Eilantrag der Verbraucherzentrale NRW gegen Meta abgelehnt. Damit darf der Social-Media-Konzern ab dem 27.05.2025 Inhalte der Nutzer von öffentlichen Facebook- und Instagramprofilen für KI-Trainingszwecke einsetzen. Es sei denn, die betreffenden Nutzer widersprechen der von Meta geplanten Verwendung (mehr dazu unten). Der Verbraucherverband will ein weiteres Vorgehen gegen Meta in einem Hauptsacheverfahren prüfen (Mehr dazu finden Sie unten).
Welche Daten betroffen sind
Meta möchte seine eigene KI mit folgenden Daten und Inhalten trainieren:
- Name, Profilbild und Avatare
- Benutzername auf Facebook- und Instagram
- Nutzeraktivitäten in öffentlichen Gruppen von Facebook-Seiten und Kanälen
- Nutzeraktivitäten in Form von öffentlichen Kommentaren, Bewertungen oder Rezensionen auf Marketplaces
- Nutzeraktivitäten auf öffentlichen Instagram-Accounts
- Beiträge, Fotos, Videos oder Bildunterschriften, wenn diese im Profil, in Stories oder in Reels gepostet wurden und öffentlich sichtbar sind
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Die Auffassung der Verbraucherzentrale NRW
„Alle Daten, die einmal in die KI eingeflossen sind, können nur schwer wieder zurückgeholt werden“, meint Christine Steffen, Datenschutzexpertin der Verbraucherzentrale NRW. Die Verbraucherschützer stören sich daran, dass das Vorhaben von Meta die gesetzlichen Anforderungen an den Datenschutz nach ihrer Ansicht nicht erfüllt. Die wesentlichen Argumente der Verbraucherschützer:
- Pauschaler Verweis auf berechtigte Interessen unzureichend: Der pauschale Hinweis von Meta auf sein „berechtigtes Interesse“ als Rechtsgrundlage reicht nicht aus. Die Nutzer hätten es nicht hinzunehmen, dass ihre persönlichen Informationen, die sie auf den Plattformen oft über viele Jahre abgelegt haben, nun für KI-Trainings-Zwecke herhalten sollen.
- Insbesondere – Opt-out-Verfahren nicht ausreichend: Darüber hinaus, so der Verband weiter, wäre es möglich, dass auch besonders sensible Informationen – wie zum Beispiel personenbezogene Daten zur politischen Meinung, Gesundheit oder Sexualität oder Daten von Minderjährigen – für das KI-Training eingesetzt werden. Hierfür reicht den Verbraucherschützen zufolge ein Opt-out-Verfahren, so wie Meta dieses praktiziert, nicht aus.
- Aktive Zustimmung der Nutzer erforderlich: Vielmehr wäre es notwendig, dass alle Betroffenen der beabsichtigten Nutzung in jedem Fall aktiv zustimmen müssen, so der Verband weiter.
Widerspruch gegen die Verwendung der öffentlichen Inhalte
Nutzern, die keine Verwendung ihrer öffentlichen Informationen für KI-Trainingszwecke wünschen, räumt Meta zwar die Möglichkeit ein, der Nutzung spätestens bis zum 26.05.2025 zu widersprechen. Hierfür können Formulare bei Facebook und Instagram nach dem Einloggen abgerufen werden.
Ein Widerspruch wirkt aber erst ab dem Zeitpunkt seiner Einlegung. Inhalte, die sich vor dem Widerspruch auf dem Profil befanden, werden damit Teil der KI und lassen sich aus dieser – wenn überhaupt – nur äußerst schwierig zurückholen. Zum Thema Widerspruch gegen die Verwendung der Inhalte hält die Verbraucherzentrale-NRW eine Anleitung auf ihren Internetseiten bereit.
Quellen: PM der Verbraucherzentrale NRW vom 06.05.2025 vom 13.05.2025 sowie vom 23.05.2025
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(ESV/bp)
Programmbereich: Wirtschaftsrecht