Verfassungsmäßigkeit der Zinssatzregelung von 5,5 % im Bewertungsrecht
Schenkung eines Grundstücks mit Geldrente
Der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) wurde durch ihren Onkel X mit notariell beurkundetem Vertrag das Eigentum an einem Grundstück übertragen. Im Gegenzug verpflichtete sich die Klägerin unter anderem, an X auf dessen Lebensdauer beginnend ab dem 01.01.2020 eine monatliche Geldrente in Höhe von 1.000 EUR zu zahlen. Nach der notariellen Vereinbarung sollte die Rentenzahlung mit einem Zinssatz von 0,5 % pro Jahr kapitalisiert werden.
Auf Aufforderung des Finanzamts gab die Klägerin am 02.06.2020 eine Schenkungsteuererklärung ab. Der entsprechende Bescheid folgte weitgehend der Erklärung. Unterschiedliche Auffassungen vertraten die Beteiligten allein hinsichtlich der Berechnung des Kapitalwerts der zugunsten von X versprochenen Geldrente.
Berechnung des Kapitalwerts
Das Finanzamt multiplizierte den unstreitigen Jahreswert von 12.000 EUR gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 BewG mit dem sich aus der amtlichen Sterbetafel ergebenden Vervielfältiger von 7,242 aufgrund des am 01.01.2020 vollendeten 78. Lebensjahrs des Schenkers und errechnete so den Kapitalwert für die Berechnung der Schenkungsteuer.
Hiergegen brachte die Klägerin vor, der bei der Ermittlung des Kapitalwerts zugrunde gelegte Vervielfältiger von 7,242 beruhe auf dem in § 14 Abs. 1 Satz 3 BewG normierten Zinssatz von 5,5 %, was im Streitjahr 2019 realitätsfern und deshalb verfassungswidrig sei. Es liege ein strukturelles Niedrigzinsniveau vor. Deshalb müsse der notariell vereinbarte Zinssatz in Höhe von 0,5 % zugrunde gelegt werden.
Der Einspruch blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht wies die Klage ab. Nach seiner Auffassung hat das Finanzamt bei der Anwendung von § 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 1 BewG den Wert der vertraglich vereinbarten Geldrente zutreffend ermittelt und dem angefochtenen Schenkungsteuerbescheid zugrunde gelegt.
Mit ihrer Revision rügt die Klägerin nun die Verfassungswidrigkeit des § 14 Abs. 1 Satz 3 BewG.
§ 14 Abs. 1 Satz 3 BewG verfassungwidrig?
Der BFH weist die Klage vollumfänglich ab. Der Schenkungsteuerbescheid ist rechtmäßig, da die Übertragung des Grundstücks von X auf die Klägerin eine freigebige Zuwendung unter Lebenden darstellt und damit der Schenkungsteuer unterfällt.
Bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs hat das Finanzamt den Kapitalwert der zugunsten von X vereinbarten lebenslangen Geldrente zutreffend als abzugsfähige Nutzungs- bzw. Duldungsauflage berücksichtigt. Die Belastung mit einem Nießbrauch mindert die Bereicherung des Bedachten. Die Bewertung erfolgte nach den zwingenden Vorgaben des Bewertungsgesetzes. Der Jahreswert der Rente wurde daher mit dem nach der einschlägigen Sterbetafel ermittelten Vervielfältiger multipliziert. Der gesetzlich festgelegte Zinssatz von 5,5 % ist zwingend anzuwenden, unabhängig von abweichenden vertraglichen Vereinbarungen. Die Berechnung des Kapitalwerts folgt daher den gesetzlichen Bewertungsmaßstäben.
Die von der Klägerin erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den Zinssatz des § 14 Abs. 1 Satz 3 BewG weist der Senat zurück. Eine Gleichheitsverletzung i.S.d. Art. 3 GG liegt nicht vor. Die vom Bundesverfassungsgericht beanstandete Verzinsung (Vollverzinsung nach § 233a AO) ist nicht mit der Kapitalwertermittlung lebenslanger Nutzungen vergleichbar. Während die Vollverzinsung der Abschöpfung von Liquiditätsvorteilen dient, verfolgt der Zinssatz im Bewertungsgesetz den Zweck, langfristige Zinsentwicklungen zu typisieren und Marktschwankungen zu neutralisieren. Angesichts der langfristigen Bewertungszeiträume steht dem Gesetzgeber ein weiter Typisierungsspielraum zu. Der Zinssatz von 5,5 % ist weder evident realitätsfern noch führt er zu einer Bewertung, die sich vom gemeinen Wert entfernt. Auch die Niedrigzinsphase ändert daran nichts; die jüngere Zinsentwicklung bestätigt vielmehr die Notwendigkeit einer typisierenden Regelung.
Der Zinssatz des § 14 Abs. 1 Satz 3 des Bewertungsgesetzes in Höhe von 5,5 % verstößt bei der Bewertung einer auf die Lebensdauer des Berechtigten zu entrichtenden monatlichen Geldrente für Zwecke der Schenkungsteuer nicht gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes.
Fundstelle: Urteil des Bundesfinanzhofs vom 14. Januar 2026 - II R 35/23, veröffentlicht am 5. Juni 2026
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Programmbereich: Steuerrecht