
Verkehrsrecht: Kammergericht weicht von OLG-Rechtsprechung ab
Im Wortlaut:
§ 12 Halten und Parken
(3) Das Parken ist unzulässig
5. vor Bordsteinabsenkungen.
OLG Köln nahm Begrenzung der Absenkung an
Seit 1997 war die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln unwidersprochen geblieben. Danach sei von einer Bordsteinabsenkung im Sinne des § 12 StVO nur dann auszugehen, wenn diese eine Strecke von einigen Metern - etwa einer PKW-Länge - nicht überschreite.Das Amtsgericht Tiergarten widersprach der Kölner Rechtsprechung und entschied im Fall eines Betroffenen, der an eben dieser Stelle in Berlin abgeschleppt wurde, dass auch bei einem auf die Strecke von vier Fahrzeuglängen abgesenkten Bord eine „Bordsteinabsenkung“ nach § 12 Abs. 3 Nr. 5 StVO vorliege.
Auf die Revision des betroffenen Fahrers hin, nahm sich das Kammergericht Berlin des Falles an und bestätigte die Ansicht des Amtsgerichts. Wegen der „divergierenden Rechtsmeinungen“, sei die Frage bezüglich der Länge der Bordsteinabsenkung klärungsbedürftig. Nach Ansicht des Gerichts fielen auch Bordsteinabsenkungen, die länger als ein PKW sind, unter § 12 Abs. 3 Nr. 5 StVO und somit unter das Parkverbot.
Weder Wortlaut noch Sinn und Zweck oder Systematik sprächen für die vom OLG Köln angenommene Restriktion des Begriffs. Denn nach der amtlichen Erläuterung begründe § 12 Abs. 3 Nr. 5 StVO ein Parkverbot vor allen Bordsteinabsenkungen; also nicht nur vor Fußgängerfurten und –überwegen und sonstigen Überquerungsstellen oder Einmündungen an Gehwegen.
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Kammergericht zieht Vergleich mit Vorfahrtsregelung
Ein systematischer Vergleich mit § 10 S. 1 StVO mache deutlich: Auch hier wird der Begriff „Bordsteinabsenkung“ in Zusammenhang mit einer Vorfahrtsregelung benutzt. Danach haben die über einen abgesenkten Bordstein auf die Fahrbahn Fahrenden eine besondere Sorgfaltspflicht, also keine Vorfahrt. Solche Bordsteinabsenkungen grenzen vor allem befahrbare Wohnstraßen oder verkehrsberuhigte Verkehrsstraßen baulich von anderen Straßen ab. Die Absenkungen hier seien selten kürzer als eine Autolänge.
Keine Vorlage zum Bundesgerichtshof
Eine Divergenzvorlage an den Bundesgerichthof (§ 121 Abs. 2 GVG) hielt das Kammergericht nicht für erforderlich: Die angenommene Begrenzung des Kölner Oberlandesgerichts erscheine lediglich als ein in „freier Autorität“ gegebener Hinweis an das Amtsgericht und mithin als obiter dictum, das nicht zur Vorlage verpflichte, so das Kammergericht. (ESV/akb)
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