
Verpflichtung zur Nutzung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs
Revisionseinlegung mittels FAX
Umstritten war, ob ein Kläger seine Revision beim BFH am 23.01.2023 wirksam per Telefax eingelegt hatte.
Im Streitfall wurde die Revision in elektronischer, also der gesetzlich vorgesehenen, Form erst nach Ablauf der Revisionsfrist eingelegt. Zuvor, also innerhalb der Frist, hatte der Steuerberater die Revision mittels Telefax eingelegt. Somt war zu prüfen, ob dem Steuerberater Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren war, weil sich das Anmeldeverfahren zum elektronischen Steuerberaterpostfach Anfang 2023 verzögert hatte.
Der Kläger war der Ansicht, dass eine Übermittlung seiner Revision vom 23.01.2023 als elektronisches Dokument im Sinne des § 52a FGO vorübergehend nicht möglich gewesen sei beziehungsweise weiter nicht möglich sei, weil er aufgrund alphabetischer Reihenfolge noch keinen Registrierungsbrief für die erstmalige Registrierung auf der Steuerberaterplattform erhalten habe und das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) noch nicht habe einrichten können. Er vertritt die Auffassung, dass für ihn im Zeitpunkt der Revisionseinlegung als noch gar keine Nutzungspflicht nach § 52d FGO bestand.
Sicherer Übertragungsweg bestand
Der BFH ist dieser Auffassung nicht gefolgt, weil unstreitig neben dem normalen Anmeldeverfahren auch eine sog. „fast lane“ für kurzfristige Anmeldungen zur Verfügung stand.
So wurde festgestellt, dass nach der FGO vertretungsberechtigte Personen dem Gericht Schriftsätze und deren Anlagen als elektronisches Dokument übermitteln werden müssen, wenn ihnen dafür ein sicherer Übertragungsweg zur Verfügung steht.
Steuerberatern steht seit dem 01.01.2023 durch das besondere elektronische Steuerberaterpostfach ein sicherer Übermittlungsweg zur Verfügung. Die Übermittlung als Telefax ist damit formunwirksam, sodass die Revision als nicht eingelegt gilt.
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Programmbereich: Steuerrecht