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Versicherungsteuer - ein Thema für sich (Foto: gopixa / stock.adobe.com)
Neues aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs

Versicherungsteuerpflicht bei Betriebsstätten in Drittstaaten

ESV-Redaktion Steuern
14.02.2025
Wenn in Drittstaaten belegene Niederlassungen eines Unternehmens mit Sitz und Hauptniederlassung im Inland Versicherungen abschließen, stellt sich die Frage nach der Versicherungsteuerpflicht des Stammhauses im Inland. Mit einer solchen Konstellation hat sich der BFH in einem aktuellen Beschluss befasst.

Abschluss von Versicherungsverträgen durch Unternehmen im Inland hinsichtlich in Drittstaaten belegener Niederlassungen

Die Klägerin und Beschwerdeführerin ist eine AG mit Sitz und Hauptniederlassung im Inland, die Niederlassungen in Drittstaaten unterhielt. Die in den Drittstaaten belegenen Niederlassungen schlossen jeweils mit dort ansässigen Versicherungsunternehmen Versicherungsverträge ab, die ausschließlich Risiken der dortigen Niederlassungen abdeckten. Daneben schloss die Klägerin selbst Versicherungsverträge mit Versicherungskonsortien (wozu auch in Drittstaaten belegene Versicherungen gehörten) ab, mit denen Berufshaftpflichtrisiken für Mitarbeiter der in Drittstaaten belegenen Niederlassungen abgedeckt wurden. In ihren Versicherungsteueranmeldungen meldete die Klägerin Versicherungsteuer an und legte hiergegen Einspruch ein.

Das Finanzamt erkannte den Einspruch nicht an. Die Klage sowie die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision vor dem Finanzgericht (FG Köln v. 15.02.2023 – 2 K 2773/19) blieben erfolglos.


Zurückweisung der Beschwerde und Nichtzulassung der Revision

Der BFH wies die Beschwerde als unbegründet zurück und ließ die Revision in Ermangelung grundsätzlicher Bedeutung nicht zu.

Die inländische Versicherungsteuerpflicht nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 VersStG knüpft an die Person des Versicherungsnehmers an. Abweichendes folgt auch nicht aus § 1 Abs. 3 Nr. 3 VersStG, wonach (ausweislich der Gesetzesbegründung) die Besteuerung nach der Belegenheit des Risikos für Fälle mit Versicherern aus Drittstaaten explizit geregelt ist. Auch ergibt sich aus § 1 Abs. 3 Nr. 3 VersStG keine Einschränkung der sich gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 1 VersStG ergebenden Steuerpflicht. Vielmehr stehen die drei die Versicherungsteuerpflicht begründenden Tatbestände des § 1 Abs. 3 VersStG selbstständig nebeneinander.

Zwar stellt § 1 Abs. 3 Nr. 1 VersStG in Bezug auf den Versicherungsnehmer auf „seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder seinen Sitz“ und damit im Gegensatz zu § 1 Abs. 3 Nr. 3 VersStG nicht „auf ein Unternehmen, eine Betriebsstätte oder eine sonstige Einrichtung“ ab. Doch kommt es für § 1 Abs. 3 Nr. 1 VersStG insbesondere nicht in Betracht, anstelle des dort genannten Sitzes des Versicherungsnehmers dessen Niederlassungen bzw. Betriebstätten als maßgeblich anzusehen.

Entsteht die Steuerpflicht ohne Weiteres aus dem Gesetz gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 1 VersStG nach Maßgabe des Sitzes und unabhängig von § 1 Abs. 3 Nr. 3 VersStG, ist unerheblich, ob – entsprechend der Auffassung der Klägerin – in Drittstaaten belegene Niederlassungen, die Versicherungen zur Abdeckung ihrer eigenen Risiken mit ebenfalls in Drittstaaten ansässigen Versicherern abschließen, als selbstständige Versicherungsnehmer anzuerkennen sind.


Fundstelle: Beschluss des BFH vom 30. Januar 2025 – V B 47/23, veröffentlicht am 13. Februar 2025



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(ESV/da)

Programmbereich: Steuerrecht