
Verzinsung von zu erstattenden Kapitalertragsteuerbeträgen
Gewinnausschüttungen an eine österreichische Muttergesellschaft
Hintergrund der vorliegenden Entscheidung waren Gewinnausschüttungen einer deutsche Aktiengesellschaft (AG) an eine österreichische Muttergesellschaft. Für drei der Gewinnausschüttungen lehnte das BZSt die Erstattung der von der AG einbehaltenen Kapitalertragsteuer im Erstattungsverfahren unter Verstoß gegen das Unionsrecht gemäß § 50d Abs. 3 EStG 2007 ab.
Für eine weitere Gewinnausschüttung wurde der österreichischen Muttergesellschaft zunächst eine sogenannte Freistellungsbescheinigung erteilt, nach der die AG keine Kapitalertragsteuer hätte einbehalten müssen. Allerdings wurde diese Freistellungsbescheinigung vom BZSt unter Berufung auf § 50d Abs. 3 EStG 2007 in unionsrechtswidriger Weise widerrufen.
Erst nach Ergehen der EuGH-Entscheidung „Deister Holding und Juhler Holding“ hatte das BZSt die Kapitalertragsteuer im Rahmen der zeitweise ruhenden Einspruchsverfahren erstattet. Die allein streitgegenständlichen Verzinsungsanträge der österreichischen Muttergesellschaft hatte das BZSt hingegen abgelehnt, da nach seiner Rechtsauffassung eine Verzinsung für erstattete Kapitalertragsteuerbeträge nicht zu gewähren ist, wenn die Steuer unter Abhilfe eines Einspruchs erstattet wurde.
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage hingegen teilweise statt.
Zugehöriger Zinsanspruch?
Der BFH entschied nun, dass der österreichischen Muttergesellschaft eine Verzinsung nach dem unionsrechtlichen Zinsanspruch zusteht. Der Zinslauf beginnt in Fällen, in denen ohne ein vorheriges Freistellungsbescheinigungsverfahren die Erstattung der Kapitalertragsteuer beantragt und im Erstattungsverfahren in unionsrechtswidriger Weise vorenthalten wird, drei Monate nach der Einreichung eines formal ordnungsgemäßen Erstattungsantrags.
Er endet mit dem Tag der Auszahlung des Erstattungsbetrags. In Fällen, in denen eine zunächst erteilte Freistellungsbescheinigung unter unionsrechtswidriger Bezugnahme auf § 50d Absatz 3 EStG 2007 vom BZSt widerrufen wird, beginnt der Zinslauf mit dem Tag des Einbehalts der Kapitalertragsteuer durch die AG und ende mit dem Tag der Auszahlung des Erstattungsbetrags.
Weiterhin stellte der BFH klar, dass die Zinsen für die jeweiligen Verzinsungszeiträume taggenau und für Verzinsungszeiträume vor dem 01.01.2019 mit 6 % p.a. zu berechnen sind.
Bedeutung für den Fiskus
Die Entscheidung dürfte eine beträchtliche finanzielle Tragweite für den Fiskus haben. In der Vergangenheit hatte das BZSt vielen ausländischen Anteilseignern die Erstattung von Kapitalertragsteuer unter Berufung auf § 50d Absatz 3 EStG a.F. verweigert, was nach den Entscheidungen des EuGH „Deister Holding und Juhler Holding“ vom 20.12.2017 – C 504/16 und C 613/16 jedoch gegen das Unionsrecht verstieß. In all diesen Fällen kann es nunmehr zur Festsetzung von Zinsen kommen.
Quelle: Urteil des BFH vom 25. Februar 2025 - VIII R 32/21 (veröffentlicht am 15. Mai 2025)
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Spezialwissen Internationales Steuerrechtvon Dipl.-Kfm. Detlef Pieske-KontnyWie Gewinne zwischen Unternehmen und ihren ausländischen Betriebsstätten aufgeteilt werden, wird wesentlich durch den international anerkannten Fremdvergleichsgrundsatz bestimmt. Dabei gilt es nicht nur, ein Gleichgewicht zwischen Risiken der Steuervermeidung und der Vermeidung von Doppelbesteuerung zu finden. Auch muss etwa bedacht werden, dass z.B. einer ausländischen Betriebsstätte Gewinne zugerechnet werden könnten, obwohl insgesamt Verluste erwirtschaftet wurden.
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(ESV/cmx)
Programmbereich: Steuerrecht