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VG Düsseldorf: Der positive Corona-Test gilt als Nachweis der Genesung, wenn die weiteren Vorgaben der Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung des Bundes erfüllt sind (Foto: scaliger / stock.adobe.com)
Corona und Genesenenstatus

VG Düsseldorf lehnt Anspruch auf Ausstellung eines gesonderten Genesenennachweises durch Behörde ab

ESV-Redaktion Recht
07.03.2022
Die Verkürzung des Genesenenstatus bewegt die Gerichte noch immer. Nun hat das VG Düsseldorf in einem Eilverfahren entschieden, dass Bürger keinen Anspruch gegen eine Behörde auf Ausstellung eines gesonderten Genesenennachweises von Corona haben. Dies gilt dem VG zufolge auch dann, wenn der Antragsteller ein positives PCR-Testergebnis vorlegen kann. 
In dem Streitfall hatte der Antragsteller mit einem PCR-Test vom 30.01.2022 eine Corona-Infektion nachgewiesen. Daher verlangte er vom Rhein-Kreis Neuss erfolglos, dass dieser ihm einen Genesenennachweis ausstellt, der sechs Monate lang gilt.

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VG Düsseldorf: Kein Anspruch auf Ausstellung eines gesonderten Genesenennachweises durch Behörde

Auch mit seinem entsprechenden Eilantrag vor dem VG Düsseldorf drang er nicht durch. Die tragenden Erwägungen des VG:
 
  • Keine unzumutbaren Nachteile aufgrund der geplanten Corona-Lockerungen: Der Antragsteller hatte schon nicht dargelegt, dass ihm schwere und unzumutbare Nachteile drohen, wenn er 90 Tage nach seinem PCR-Test nicht mehr als genesen gilt. 
  • Möglichkeit der Impfung: Im Übrigen stehe es ihm frei, sich impfen zu lassen, denn in diesem Fall hätte er die gleichen Vorteile wie beim Genesenenstatus, so das VG weiter.
  • Positives Testergebnis als Nachweis: Darüber hat der Antragsteller dem VG zufolge weder nach Bundes- noch nach Landesrecht einen Anspruch auf Ausstellung eines gesonderten Genesenennachweises, und zwar unabhängig von dem Gültigkeitszeitraum. Demnach ist bereits das positive Testergebnis als Nachweis der Genesung anzusehen, sofern es die weiteren Anforderungen der bundesrechtlichen Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung erfüllt.
Weil der Antragsteller nach Meinung der Verwaltungsrichter aus Düsseldorf schon grundsätzlich keine gesonderte Ausstellung eines Genesenennachweises verlangen kann, sahen sie die umstrittene Frage, ob das Robert-Koch-Institut den Zeitraum für eine Genesung über seine Internetseiten festlegen darf, als nicht mehr entscheidend an.
 
Quelle: PM des VG Düsseldorf vom 02.03.2022 zum Beschluss vom 28.02.2022 – 29 L 253/22

 

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(ESV/bp)

Programmbereich: Staats- und Verfassungsrecht