
VG Düsseldorf lehnt Anspruch auf Ausstellung eines gesonderten Genesenennachweises durch Behörde ab
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VG Düsseldorf: Kein Anspruch auf Ausstellung eines gesonderten Genesenennachweises durch Behörde
- Keine unzumutbaren Nachteile aufgrund der geplanten Corona-Lockerungen: Der Antragsteller hatte schon nicht dargelegt, dass ihm schwere und unzumutbare Nachteile drohen, wenn er 90 Tage nach seinem PCR-Test nicht mehr als genesen gilt.
- Möglichkeit der Impfung: Im Übrigen stehe es ihm frei, sich impfen zu lassen, denn in diesem Fall hätte er die gleichen Vorteile wie beim Genesenenstatus, so das VG weiter.
- Positives Testergebnis als Nachweis: Darüber hat der Antragsteller dem VG zufolge weder nach Bundes- noch nach Landesrecht einen Anspruch auf Ausstellung eines gesonderten Genesenennachweises, und zwar unabhängig von dem Gültigkeitszeitraum. Demnach ist bereits das positive Testergebnis als Nachweis der Genesung anzusehen, sofern es die weiteren Anforderungen der bundesrechtlichen Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung erfüllt.
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14.02.2022 |
Verwirrung um die Verkürzung des Genesenenstatus in Bezug auf Corona | |
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(ESV/bp)
Programmbereich: Staats- und Verfassungsrecht