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VG Freiburg: Fehlende Corona-Impfung steht Verdienstausfallentschädigung nicht entgegen (Foto: gopixa / stock.adobe.com)
Corona und Verdienstausfallentschädigung

VG Freiburg: Die Entschädigung für einen Verdienstausfall setzt keine Impfung gegen Corona voraus

ESV-Redaktion Recht
26.04.2023
Ist einem Arbeitgeber die Erstattung einer Verdienstausfallentschädigung zu verweigern, weil sein ungeimpfter Arbeitnehmer, dem er die Entschädigung gezahlt hatte, sich aufgrund von Corona in Qua­ran­tä­ne be­ge­ben muss­te? Hierüber hat das VG Freiburg in einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden.
In dem Streitfall musste sich ein Arbeitnehmer aufgrund eines positiven Corona-Tests vom 09.12.2021 bis 24.12.2021 in Quarantäne begeben. Rechtsgrundlage hierfür war die damals geltende „Corona-Verordnung Absonderung“.
 
Seine Arbeitgeberin – bzw. die spätere Klägerin – beantragte für die Zeit vom 14.12.2021 bis 24.12.2021 beim Regierungspräsidium Freiburg die Erstattung des Verdienstausfalls einschließlich der abgeführten Sozialversicherungsbeiträge. So hatte die Klägerin dem Arbeitnehmer für die Zeit der Absonderung nach § 56 Abs. 5 Satz 1 IfSG einen Verdienstausfall in Höhe von 476,39 EUR und Beiträge zur Sozialversicherung von 266,47 EUR gezahlt. Für die Krankheitstage vom 09.12.2021 bis 13.12.2021 erhielt der Arbeitnehmer seinen Lohn aufgrund des Entgeltfortzahlungsgesetzes. 

Regierungspräsidium Freiburg: Corona-Impfung hätte Quarantäne verhindern können


Das Regierungspräsidium Freiburg lehnte den Erstattungsantrag ab. Die Begründung: Der betroffene Mitarbeiter hätte sich gegen Corona impfen lassen können, was  seit September 2021 möglich gewesen wäre. Mit der Impfung hätte er die Quarantäne verhindern können. Gegen den Ablehnungsbescheid zog der Arbeitgeber schließlich mit einer Verpflichtungsklage vor das VG Freiburg.

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VG Freiburg: Absonderungspflicht auch für Geimpfte


Das VG Freiburg teilte die Ansicht des Beklagten nicht. Es verpflichtete den Beklagten zur Zahlung und begründete seine Ansicht im Wesentlichen wie folgt:
 
  • Absonderungspflicht auch für geimpfte Personen: Zwar erhält derjenige, der eine Absonderung über eine Schutzimpfung hätte vermeiden können, nach § 56 Absatz 1 Satz 4 IfSG grundsätzlich keine Entschädigung. Allerdings hat die damalige „Corona-Verordnung Absonderung“ für infizierte Personen auch dann eine Absonderung vorgeschrieben, wenn diese geimpft waren. Damit hätte der betroffene Arbeitnehmer die Absonderung auch durch eine Impfung schon rein formal nicht vermeiden können.
  • Absonderung nicht vorwerfbar herbeigeführt: Ebenso wenig hat der betroffene Arbeitnehmer seine Ansteckung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit verhindern können. Voraussetzung hierfür wäre dem Gericht zufolge, dass die Impfung eine Infektion mit „weit überwiegender Wahrscheinlichkeit“ verhindert hätte. Für eine solche Annahme reicht dem Gericht zufolge allein eine Impfempfehlung nicht aus. Zwar habe sich der Beklagte auch darauf berufen, dass das Robert- Koch-Institut (RKI) zur maßgebenden Zeit eine Impfeffektivität von 69 Prozent festgestellt hatte. Dieser Wert ist dem Gericht zufolge weit von einer „weit überwiegenden Wahrscheinlichkeit“ entfernt, zumal das Gericht die Impfeffektivität anhand von zusätzlichen Überlegungen eher noch etwas tiefer angesetzt hatte.
Das VG Freiburg hat die Berufung allerdings wegen seiner Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung zugelassen
 
Quelle: Urteil des VG Freiburg 02.03.2023 – 10 K 664/22 veröffentlicht unter openjur.de



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Corona hat nicht nur dazu geführt, dass der Gesetzgeber und die Behörden existenzielle Bürgerrechte eingeschränkt haben. Auch das Zivil-und Arbeitsrecht ist betroffen, was die Gerichte noch immer beschäftigt. An dieser Stelle fassen wir fortlaufend – je nach Aktualität – eine Auswahl von wichtigen Gerichtsentscheidungen zusammen, die Corona betreffen und über die wir berichtet haben. mehr …


(ESV/bp)

Programmbereich: Staats- und Verfassungsrecht