
VG Freiburg zur Corona-Impfung bei Polizeibeamtin als Dienstunfall
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VG Freiburg: Impfung keine dienstliche Veranstaltung
- Kreisimpfzentrum kein Dienstort: Ein Dienstunfall setzt nach dem Landesbeamtenversorgungsgesetz voraus, dass in Ausübung oder infolge des Dienstes ein Körperschaden eingetreten ist. Erforderlich ist also eine besonders enge ursächliche Verknüpfung des Unfalls mit dem Dienst. Weil das Kreisimpfzentrum kein Dienstort im dienstunfallrechtlichen Sinne ist, fehlt es dem VG zufolge schon an einer dienstlichen Verpflichtung.
- Impfung gehört nicht zum weisungsgebundenen Dienstbereich: Zudem war die Teilnahme an der Impfung keine dienstliche Veranstaltung, die nach dem Landesbeamtenversorgungsgesetz dem Dienst der Klägerin zugerechnet werden kann. Eine solche Zurechnung ist nur möglich, wenn die betreffende Tätigkeit unmittelbar dienstlichen Interessen dient und zum weisungsgebundenen Dienstbereich gehört. Weil der Dienstherr aber davon abgesehen hat, Impfungen durch den polizeiärztlichen Dienst in den Räumlichkeiten der Polizei durchzuführen, fehlt es auch an dieser Voraussetzung. Vielmehr habe der Dienstherr lediglich die Kapazitäten des Impfzentrums genutzt und die Möglichkeit einer zentralen Anmeldung über die Dienststelle angeboten. Auf den weiteren Ablauf der Impfung hatte der Dienstherr keinen Einfluss, so das VG Freiburg weiter.
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(ESV/bp)
Programmbereich: Öffentliches Dienstrecht