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Ein Impfzentrum war vorliegend kein Dienstort im dienstunfallrechtlichen Sinne, meint das VG Freiburg (Foto: André Havergo / stock.adobe.com)
Corona-Impfung als Dienstunfall

VG Freiburg zur Corona-Impfung bei Polizeibeamtin als Dienstunfall

ESV-Redaktion Recht
09.06.2023
Ist eine Impfung gegen Corona – die bei einer Polizeibeamtin allergische Reaktionen ausgelöst hat – schon deshalb ein Dienstunfall, weil die Impfung innerhalb der Arbeitszeit in einem Impfzentrum erfolgte und die Dienststelle den Termin der Beamtin mit dem Impfzentrum vereinbart hatte? Mit dieser Frage hat sich VG Freiburg befasst.   
In dem Streitfall hatte sich eine Polizeibeamtin – die spätere Klägerin – im März 2021 zu einer priorisierten Impfung gegen Corona angemeldet. Vorher wurde sie von ihrer Dienststelle über diese Möglichkeit und ihren Ablauf informiert. Den Impftermin hatte das Polizeipräsidium mit dem Kreisimpfzentrum vereinbart. Um den Termin wahrnehmen zu können, erhielt die Polizistin eine Arbeitszeitgutschrift von zwei Stunden.
 
Kurz nach der Impfung schwoll die Zunge der Klägerin an und sie empfand ein Engegefühl, sodass sie sich aufgrund dieser allergischen Reaktionen mehrere Tage in einem Krankenhaus befand. Die Sache landete letztlich vor dem VG Freiburg. Die Klägerin wollte die Impfung als Dienstunfall anerkennen lassen.

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VG Freiburg: Impfung keine dienstliche Veranstaltung

Die Klage hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung des VG Freiburg soll die beamtenrechtliche Unfallfürsorge die Beamten nur bei solchen Unfällen schützen, die als Folge von besonderen dienstlichen Risiken eintreten. An diesem dienstlichen Bezug fehle es bei einer der Impfung im Kreisimpfzentrum, so das VG. Die weiteren tragenden Erwägungen des Gerichts:
 
  • Kreisimpfzentrum kein Dienstort: Ein Dienstunfall setzt nach dem Landesbeamtenversorgungsgesetz voraus, dass in Ausübung oder infolge des Dienstes ein Körperschaden eingetreten ist. Erforderlich ist also eine besonders enge ursächliche Verknüpfung des Unfalls mit dem Dienst. Weil das Kreisimpfzentrum kein Dienstort im dienstunfallrechtlichen Sinne ist, fehlt es dem VG zufolge schon an einer dienstlichen Verpflichtung.
  • Impfung gehört nicht zum weisungsgebundenen Dienstbereich: Zudem war die Teilnahme an der Impfung keine dienstliche Veranstaltung, die nach dem Landesbeamtenversorgungsgesetz dem Dienst der Klägerin zugerechnet werden kann. Eine solche Zurechnung ist nur möglich, wenn die betreffende Tätigkeit unmittelbar dienstlichen Interessen dient und zum weisungsgebundenen Dienstbereich gehört. Weil der Dienstherr aber davon abgesehen hat, Impfungen durch den polizeiärztlichen Dienst in den Räumlichkeiten der Polizei durchzuführen, fehlt es auch an dieser Voraussetzung. Vielmehr habe der Dienstherr lediglich die Kapazitäten des Impfzentrums genutzt und die Möglichkeit einer zentralen Anmeldung über die Dienststelle angeboten. Auf den weiteren Ablauf der Impfung hatte der Dienstherr keinen Einfluss, so das VG Freiburg weiter.  
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Da das Gericht die Berufung nicht zugelassen hat, müsste die Klägerin beim VGH Baden-Württemberg in Mannheim einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, wenn sie die Sache weiterverfolgen will.
 
Quelle: PM des VG Freiburg vom 06.06.2023 zum Urteil vom 02.05.2023 – 3 K 3268/21


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(ESV/bp)

Programmbereich: Öffentliches Dienstrecht