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VG Mainz: An die charakterliche Zuverlässigkeit von Polizeibeamten sind hohe Anforderungen zu stellen (Foto: Tobias Arhelger / stock.adobe.com)
Beamtenrecht

VG Mainz: Ausschluss aus Polizeiausbildung wegen Zugehörigkeit zur Partei „Der III. Weg“ gerechtfertigt

ESV-Redaktion Recht
12.01.2023
Kann ein Beamter, der sich in der Ausbildung befindet, aus dem Beamtenverhältnis entlassen werden, wenn er bis kurz vor Ausbildungsbeginn lange Zeit zahlendes Mitglied der Partei „Der III. Weg“ war? Hierüber hat das VG Mainz in einem Eilverfahren entschieden.
In dem Streitfall wurde der Antragsteller aufgrund seiner Aufnahme in den Vorbereitungsdienst zum mittleren Polizeivollzugsdienst am 01.03.2022 zum Beamten auf Widerruf ernannt. Allerdings zeigte das Ergebnis einer internen nachrichtendienstlichen Überprüfung, dass er in der Zeit von 2013 bis Herbst 2021 zahlendes Mitglied in der Partei „Der III. Weg“ war.
 
Daraufhin entließ sein Dienstherr den Antragsteller mit sofortiger Wirkung aus dem Beamtenverhältnis. Die Begründung: Dem Antragsteller fehle es an der charakterlichen Eignung, weil er jahrelang die Ansichten einer rechtsextremistischen Partei durch seine Mitgliedsbeiträge aktiv unterstützt habe. Damit gefährde er das Vertrauen der Gesellschaft und der Kollegen in seine Integrität und Verfassungstreue. Als Angehöriger der Polizei sei er damit nicht tragbar.
 

Antragsteller: Austritt aus der Partei erfolgte vor Dienstantritt

Hiergegen wendete sich der verbeamtete Antragsteller mit einem Eilantrag an das VG Mainz mit der Begründung, dass er vor seinem Dienstantritt bei der Polizei aus der Partei ausgetreten wäre. Darüber hinaus habe er sich von der Partei abgewendet und sei auch nicht durch entsprechendes weiteres Verhalten aufgefallen.

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VG Mainz: Zweifel an Eignung des Antragstellers trotz Parteiaustritts

Der Eilantrag vor dem VG Mainz hatte keinen Erfolg. Demnach ist die Annahme der Polizeibehörde, nach der begründete Zweifel an der persönlichen Eignung des Antragstellers für ein Amt als Polizeivollzugsbeamter bestehen, nicht zu beanstanden. Die wesentlichen Erwägungen des VG Mainz: 

Lange Mitgliedschaft in Partei „Der Dritte Weg“ nicht mit Treuepflicht vereinbar: Nach Auffassung des VG ist die jahrelange zahlende Mitgliedschaft in der Partei „Der III. Weg“ nicht mit den hohen Anforderungen an die charakterliche Zuverlässigkeit von Polizeibeamten vereinbar. Gleiches gilt für deren verfassungsrechtliche Treuepflicht.

Negative Eignungseinschätzung des Dienstherrn gerechtfertigt: 
Daher hat die Polizeibehörde dem VG zufolge zu Recht eine fehlende Eignung zum Polizeidienst angenommen, sodass deren negative Eignungseinschätzung gerechtfertigt war.

Fehlende Distanzierung von Partei trotz Austritts: An diesem Ergebnis änderte auch die Beendigung der Parteimitgliedschaft durch den Antragsteller etwa vier Monate vor seiner Ernennung zum Beamten auf Widerruf nichts. Auch damit habe er sich nicht ausdrücklich von dieser Partei distanziert, so das VG Mainz. Dem VG zufolge ist dies aber notwendig, um schon den bloßen Anschein der Identifikation von Polizeibeamten mit den Zielen des Nationalsozialismus zu vermeiden. Die weiteren Überlegungen des Gerichts hierzu:
 
  • Keine deutliche Abkehr von Partei „Der III Weg“: Schon während seiner vorherigen Dienstzeit in der Bundeswehr als Beamter auf Zeit habe der Antragsteller seine Mitgliedschaft in der Partei nicht nach außen getragen, meint das VG weiter. Ebenso wenig hätten seine unkonkreten Angaben zu einem Kontakt zum Verfassungsschutz Hinweise für eine deutliche Abkehr zur Partei „Der III Weg“ gegeben.
  • Verfahrensangepasstes Verhalten des Antragstellers: Auch den Umstand, dass der Antragsteller nach der Entlassungsverfügung zwei Vereinen beigetreten war, die sich gegen Rechtsextremismus engagieren, sah das Gericht nicht als ein hinreichend starkes Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung an. Dies deutet dem Gericht zufolge eher auf ein insgesamt verfahrensangepasstes Verhalten des Antragstellers hin.
Kein Abschluss des Vorbereitungsdienstes: Die berechtigten Zweifel stehen auch einem dauerhaften Beamtenverhältnis entgegen. Deshalb, so das VG Mainz weiter, musste dem Antragsteller auch nicht die Möglichkeit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst abzuschließen.    

Quelle: PM des VG Mainz zum Beschluss vom 03.01.2023 – 4 L 708/22.MZ



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(ESV/bp)

Programmbereich: Öffentliches Dienstrecht