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VG Saarlouis: Aufgrund der Entwicklung der Pandemie ist ein Tätigkeitsverbot für nicht immunisiertes Pflegepersonal im Moment nicht situationsangemessen (Foto: spotmatikphoto / stock.adobe.com)
Immunisierung gegen Corona

VG Saarlouis hebt Tätigkeitsverbot für nicht immunisierte Pflegekraft auf

ESV-Redaktion Recht
13.12.2022
Seit dem 15.03.2022 dürfen Pflegekräfte, die nicht gegen Corona immunisiert sind, ihre Einrichtung weder betreten noch dort arbeiten. Nun lässt ein Beschluss des VG Saarlouis aufhorchen, mit dem das Gericht ein solches Verbot – ausgesprochen durch eine Gesundheitsbehörde – aufgehoben hat.
In dem Streitfall hatte das Gesundheitsamt des Saar-Pfalz-Kreises am 30.11.2022 gegenüber dem Antragsteller ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot angeordnet. Die Behörde berief sich auf § 20a Abs. 1 IfSG. Nach dieser Norm müssen Personen, die in einem Krankenhaus arbeiten, seit 15.03.2022 einen Immunitätsnachweis gegen Corona vorlegen – und zwar in Form einer Impf- oder Genesenen-Bescheinigung. Die benannte Norm sieht in Absatz 5 Satz 3 vor, dass die Gesundheitsbehörde Personen ohne entsprechende Nachweise das Betreten oder das Tätigwerden in ihrer Einrichtung verbieten kann. Gegen die Verbote wendete sich ein Krankenpfleger mit einem Widerspruch und einem Eilantrag an das VG Saarlouis.

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VG Saarlouis: Versorgungssicherheit nicht ausreichend berücksichtigt

Der Eilantrag hatte vor der 6. Kammer des VG Saarlouis Erfolg. Die Kammer hat dem Antrag stattgegeben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederhergestellt. Nach Ansicht der Kammer hält das angeordnete Betretungs- und Tätigkeitsverbot  einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
 
So kann der  Kammer zufolge offenbleiben, ob § 20a IfSG – der laut Beschluss des BVerfG vom 27.04.2022 (1 BvR 2649/21) verhältnismäßig ist – den verfassungsrechtlichen Anforderungen noch genügt. Aufgrund der weiteren Entwicklung der Pandemie hält die Kammer das Betretungs- und Tätigkeitsverbot jedenfalls aktuell nicht für „situationsangemessen“. Die weiteren wesentlichen Erwägungen der Kammer:
 
  • Auslaufen von § 20a IfSG bereits bekannt: Als das benannte Verbot ausgesprochen wurde, wäre schon bekannt gewesen, dass die benannte Regelung nur noch bis 31.12. 2022 gilt – auch weil die einrichtungsbezogene Impfpflicht zum Jahresende ausläuft, so die Kammer hierzu.
  • Eingriff in Berufsfreiheit nicht mehr gerechtfertigt: Aufgrund dieser nur noch kurzen Geltung des Betretungs- und Tätigkeitsverbotes wäre dessen verbliebener Nutzen soweit reduziert, der erhebliche Eingriff in die Berufsfreiheit des Antragstellers und der hieraus resultierende Wegfall seines Arbeitseinkommens nicht mehr gerechtfertigt ist. Dies gilt der Kammer zufolge auch im Hinblick auf den Normzweck, nach dem vulnerable Personen vor Corona-Infektionen geschützt werden sollen.
  • Betretungs- und Tätigkeitsverbot nicht konsequent durchgesetzt: Zudem, so die Kammer weiter, habe die Einrichtung des Antragstellers das Betretungs- und Tätigkeitsverbots monatelang nicht unterbunden und die Verbote damit nicht konsequent durchgesetzt.
  • Versorgungssicherheit außer Acht gelassen: Zu guter Letzt hinaus habe die Gesundheitsbehörde bei der Anordnung der Verbote die Gefährdung der Versorgungssicherheit der Personen, die der Antragsteller hätte pflegen müssen, nicht ausreichend gewürdigt. Gerade im Pflegebereich würde der Ausfall von nur wenigen Beschäftigten die Gefahr von Versorgungsengpässen begründen – denn auch geimpfte oder genesene Pflegekräfte wären stets dem Risiko eines Ausfalls durch Quarantänepflichten oder durch eigene Erkrankungen ausgesetzt. Gerade aufgrund des aktuellen Pflegenotstands und des Fachkräftemangels im Gesundheitswesen ging die Kammer davon aus, dass sich der Ausfall jeder einzelnen Pflegekraft negativ auf die Versorgungssicherheit auswirken kann.
Quelle: PM des VG Saarland vom 12.12.2022 zum Beschluss vom selben Tag – 6 L 1548/22


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(ESV/bp)

Programmbereich: Staats- und Verfassungsrecht