
VG Saarlouis hebt Tätigkeitsverbot für nicht immunisierte Pflegekraft auf
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VG Saarlouis: Versorgungssicherheit nicht ausreichend berücksichtigt
- Auslaufen von § 20a IfSG bereits bekannt: Als das benannte Verbot ausgesprochen wurde, wäre schon bekannt gewesen, dass die benannte Regelung nur noch bis 31.12. 2022 gilt – auch weil die einrichtungsbezogene Impfpflicht zum Jahresende ausläuft, so die Kammer hierzu.
- Eingriff in Berufsfreiheit nicht mehr gerechtfertigt: Aufgrund dieser nur noch kurzen Geltung des Betretungs- und Tätigkeitsverbotes wäre dessen verbliebener Nutzen soweit reduziert, der erhebliche Eingriff in die Berufsfreiheit des Antragstellers und der hieraus resultierende Wegfall seines Arbeitseinkommens nicht mehr gerechtfertigt ist. Dies gilt der Kammer zufolge auch im Hinblick auf den Normzweck, nach dem vulnerable Personen vor Corona-Infektionen geschützt werden sollen.
- Betretungs- und Tätigkeitsverbot nicht konsequent durchgesetzt: Zudem, so die Kammer weiter, habe die Einrichtung des Antragstellers das Betretungs- und Tätigkeitsverbots monatelang nicht unterbunden und die Verbote damit nicht konsequent durchgesetzt.
- Versorgungssicherheit außer Acht gelassen: Zu guter Letzt hinaus habe die Gesundheitsbehörde bei der Anordnung der Verbote die Gefährdung der Versorgungssicherheit der Personen, die der Antragsteller hätte pflegen müssen, nicht ausreichend gewürdigt. Gerade im Pflegebereich würde der Ausfall von nur wenigen Beschäftigten die Gefahr von Versorgungsengpässen begründen – denn auch geimpfte oder genesene Pflegekräfte wären stets dem Risiko eines Ausfalls durch Quarantänepflichten oder durch eigene Erkrankungen ausgesetzt. Gerade aufgrund des aktuellen Pflegenotstands und des Fachkräftemangels im Gesundheitswesen ging die Kammer davon aus, dass sich der Ausfall jeder einzelnen Pflegekraft negativ auf die Versorgungssicherheit auswirken kann.
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(ESV/bp)
Programmbereich: Staats- und Verfassungsrecht