Sie haben folgende Möglichkeiten:
  1. zum Login.
  2. zur Navigation.
  3. zum Inhalt der Seite.

Test-Zentren für Corona-Bürgertests dürfen ihre Leistungen grundsätzlich gegenüber den Kassenärztlichen Vereinigungen abrechnen (Foto: bluedesign / stock.adobe.com)
Verwaltungsrecht

VG Trier: Aussetzung der Vergütung für Corona-Bürgertests rechtmäßig

ESV-Redaktion Recht
07.03.2024
Testzentren für Corona-Bürgertests dürfen ihre Leistungen grundsätzlich gegenüber den Kassenärztlichen Vereinigungen abrechnen. Allerdings können letztere die Zahlungen bei dem Verdacht von Unregelmäßigkeiten aussetzen. Zu den Voraussetzungen hierfür hat sich das VG Trier vor Kurzem geäußert.
Klägerin in dem Streitfall war eine Leistungserbringerin für Coronatests, die nach der Coronavirus-Testverordnung zugelassen ist. Sie wollte für den Monat Mai 2022 bei der Beklagten –  der Kassenärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz – mehr als 7.700 Tests abrechnen. Daraufhin leitete die Beklagte eine anlassbezogene Überprüfung der Abrechnung ein, die die Coronavirus-Test-VO vorsieht. Hierbei stellte sie unter anderem fest, dass die Klägerin im Vergleich zu anderen Teststellen in der Region überdurchschnittlich viele Tests abrechnen wollte.
 
Nachdem sie die Klägerin angehört hatte, setzte sie die Auszahlung der Vergütung aus, um eine Plausibilitätsprüfung durchzuführen. Anschließend stellte sie weitere Auffälligkeiten fest, darunter eine Doppellistung von vier Personen sowie die Abrechnung von Mitarbeitertestungen, die die Corona-Test-VO nicht vorsieht. Insgesamt meldete die Klägerin während der streitgegenständlichen Auszahlungsaussetzung einen Betrag von mehr als 1 Mio EUR zur Abrechnung an.
 
Auch die Staatsanwaltschaft Trier leitete im Mai 2023 ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Betrugs ein. Dieses Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.

Da die Beklagte im Dezember 2023 nur etwas mehr 900.000 EUR auszahlte und einen Rest von circa 270.000 EUR aussetzte, machte die Klägerin diesen Betrag vor dem VG Trier geltend.

Der kostenlose Newsletter Recht – Hier können Sie sich anmelden! 
Redaktionelle Meldungen zu neuen Entscheidungen und Rechtsentwicklungen, Interviews und Literaturtipps.

 

VG Trier: Zahlungsaussetzungen vollumfänglich gerechtfertigt

Die Klage hatte vor der 8. Kammer des VG Trier keinen Erfolg. Nach Ansicht der Kammer besteht der Zahlungsanspruch derzeit nicht. Die wesentlichen Erwägungen der Kammer:
 
  • Grundsätze für ordnungsgemäße Prüfungen: Eine Veranlassung im obigen Sinne setzt nicht voraus, dass die Fehlerhaftigkeit der vorgelegten Abrechnungen schon tatsächlich festgestellt wurde. Ebenso wenig muss ein strafrechtlich relevantes Vorgehen tatsächlich vorliegen. Einmal bestehende Veranlassungen berechtigen die Prüfstelle aber dazu, die vertiefte Prüfung so lange fortzusetzen, bis alle Auffälligkeiten aufgeklärt und jeder Verdacht ausgeräumt ist. Dabei sind gegebenenfalls auch weitere Unregelmäßigkeiten aufzudecken.
  • Sinn und Zweck der vertieften Prüfung: Dies entspricht dem Sinn und Zweck der vertieften Prüfung vor allem angesichts von Massenverfahren, bei denen die  wirtschaftliche und sparsame Verwendung von öffentlichen Mitteln sicherzustellen ist und etwaige Rückerstattungsverfahren, die auch ein Ausfallrisiko bergen, zu vermeiden sind.
  • Zahlungsaussetzungen gerechtfertigt:  Nach diesen Grundsätzen waren die Zahlungsaussetzungen durch die Beklagte gerechtfertigt. So habe diese in Bezug auf den Mai 2022 statistische Auffälligkeiten festgestellt, die in den überdurchschnittlich vielen Testungen zu sehen waren. Diese Abweichung habe die Klägerin in der Zusammenschau mit der einhergehenden Vermutung der Fehlerhaftigkeit nicht vollends ausgeräumt. Hinzu kamen weitere Unregelmäßigkeiten in Gestalt der Doppeltestung von vier Personen, dem Fehlen von 90 Einverständniserklärungen bei 855 Tests an einem bestimmten Tag sowie in der Abrechnung von Mitarbeitertests. Ebenso war das laufende staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren noch nicht abgeschlossen, was schon für sich genommen die Fortsetzung der Prüfung rechtfertigt.
Nach alledem hatte die 8. Kammer des VG Trier bei der Durchführung, Fortsetzung und Vertiefung der Prüfung keine rechtlichen Bedenken. Ebenso wenig sah die Kammer Ermessensfehler der Beklagten.
 
Quelle: PM des VG Trier vom 04.03.2024 zum Urteil vom 31.01.2024 – 8 K 3831/23
 


VwVfG

Zusätzlich zu allen Vorzügen, die Ihnen jeder Berliner Kommentar bietet, gehört zum Selbstverständnis dieses Werkes seine sehr überzeugende und anwenderfreundliche Schwerpunktsetzung: Während ausgewählte Bereiche des VwVfG besonders intensiv erläutert werden, sind die übrigen Vorschriften auf das Wesentliche reduziert dargestellt. Stets mit Blick auf unionsrechtliche Entwicklungen und die Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung. In jedem Fall anschaulich, auf schnelle Lösungen orientiert und hochaktuell mit Rechtsstand Juli 2020.

Das bietet Ihnen die aktuelle Auflage:

  • Neben der Kommentirung des gesamten VwVfG sind auch landesrechtliche Besonderheiten, die Parallelvorschriften des SGB X, der AO und des Verwaltungsprozessrechts mit einbezogen,
  • eine kompakte Zusammenfassung der vielstimmigen Rechtsprechung und Literatur zu den Standardproblemen,
  • eine praxisrelevante Schwerpunktsetzung, wie das Planfeststellungsrecht und das Recht des öffentlich-rechtlichen Vertrages,
  • sowie eine ausgesprochen gute Lesbarkeit durch Verzicht auf zu häufige Querverweise
Verlagsprogramm  Weitere Nachrichten aus dem Bereich Recht 


Passend zum Thema 03.07.2023
BSG zum Rechtsweg bei Streitigkeiten um Vergütung von Corona-Bürgertests

Welcher Rechtsweg gilt für Abrechnungsstreitigkeiten zwischen einem Corona-Testzentrum und einer kassenärztlichen Vereinigung, wenn der öffentliche Gesundheitsdienst das Test-Zentrum mit der Durchführung von Corona-Test beauftragt hatte? Hierüber hat das BSG aktuell entschieden. mehr …


Rechtsprechung 04.03.2024
Gerichtsentscheidungen rund um Corona

Die Corona-Pandemie ist Geschichte. Dennoch hat sie zahlreiche Rechtsfragen aufgeworfen. Viele Fragen sind beantwortet, aber einige sind auch noch offen. An dieser Stelle fassen wir fortlaufend – je nach Aktualität – eine Auswahl von wichtigen Gerichtsentscheidungen zusammen, die Corona betreffen und über die wir berichtet haben. . mehr …


(ESV/bp)

Programmbereich: Staats- und Verfassungsrecht