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Das VG Trier sah keinen hinreichenden Zusammenhang zwischen der Corona-Impfung und dem tödlichen Herzversagen des Feuerwehrmanns (Foto: taa22 / stock.adobe.com).
Beamtenversorgung

VG Trier: Schutzimpfung gegen Corona bei Berufsfeuerwehrmann kein Dienstunfall

ESV-Redaktion Recht
04.02.2026
Hinterbliebene von Beamten können Ansprüche auf eine erhöhte Unfallhinterbliebenenversorgung haben, wenn der Beamte aufgrund eines Dienstunfalls stirbt. Auch Impfungen, die zum Tod führen, kommen als Dienstunfälle in Betracht. Das VG Trier musste nun einen Fall entscheiden, in dem ein Brandoberinspektor im Anschluss an eine dienstlich angeordnete Corona-Impfung starb. 
In dem Streitfall stand ein verstorbener Brandoberinspektor im Dienst der Berufsfeuerwehr der beklagten Stadt. Weil der Oberbürgermeister der Beklagten eine Impfpflicht für alle Bediensteten der Feuerwehr angeordnet hatte, ließ sich der Brandoberinspektor im Dezember 2021 und im Januar 2022 mit dem Wirkstoff „COMIRNATY®“ des Impfstoff-Herstellers BioNTech gegen Corona impfen.  

Im September 2023 starb der Beamte an einem akuten Herzpumpversagen. Nach dem Ergebnis der Obduktion war das Herzversagen auf eine Sarkoidose – nach bisherigem Kenntnisstand eine Autoimmunerkrankung – zurückzuführen.

Die Ehefrau und die Töchter des Verstorbenen beantragten daraufhin die Anerkennung des Todes des Beamten als qualifizierten Dienstunfall und wollten die Versorgungsbezüge neu berechnen lassen. Die Begründung: Ursache für die Sarkoidose und das Ableben des Beamten seien die angeordneten Corona-Impfungen gewesen, die der Verstorbene nicht gewollt habe.

Die Stadt lehnte die geltend gemachten Ansprüche ab. Nach einem erfolglosen Widerspruch zogen die Ehefrau und die Töchter des Brandoberinspektors dann mit einer Klage vor das VG Trier.

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VG Trier: Ursächlicher Zusammenhang zwischen den Impfungen und der Sarkoidose nicht hinreichend belegt


Die 7. Kammer des VG Trier wies die Klage ab, was sie im Wesentlichen wie folgt begründete:

  • Impfungen waren zwar dienstliche Ereignisse: Die Kammer erkannte die beiden Corona‑Impfungen zwar als dienstliche Ereignisse an, weil der Verstorbene sich auf Anweisung seines Dienstherrn impfen ließ.
  • Aber – Kausalität zwischen Impfung und Ableben nicht ausreichend belegt: Dennoch war die Impfung des Verstorbenen keine wesentlich mitwirkende Ursache für seinen Tod, so die Kammer. Nach dem Ursachenbegriff des Dienstunfallrechts soll der Dienstherr prinzipiell nur die Verantwortung für die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit tragen. Zwar lässt sich der Kammer zufolge die – nach Dienstunfallrecht erforderliche – Kausalität zwischen dem Tod des Feuerwehrmanns und den Impfungen nicht ausschließen. Allerdings konnte die Kammer den notwendigen Ursachenzusammenhang nicht mit Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststellen. Bei ihrem Ergebnis ließ sich die Kammer entscheidend von den Ausführungen der Sachverständigen in ihrer schriftlichen Stellungnahme und in der mündlichen Verhandlung leiten. 
  • Sarkoidose keine bekannte Nebenwirkung von „COMIRNATY®“: Darüber hinaus war das Auftreten einer Sarkoidose keine bekannte Nebenwirkung des Impfstoffs – so wie etwa eine Myokarditis  bei jungen Männern. 
  • Alternative Todesursachen möglich: Schließlich könnten auch alternative Ereignisse außerhalb der Impfung für den Tod des Brandoberinspektors ursächlich sein.
Quelle: PM des VG Trier vom 13.01.2026 zum Urteil vom 02.12.20254 - 7 K 2200/25.TR



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