
VGH Mannheim: Fahrt unter Einwirkung von Cannabis schon bei geringer THC-Konzentration im Blut
Auch das VG unterstellte dem Antragsteller als Vorinstanz darauf hin einen gelegentlichen Konsum von Cannabis. Ebenso meinte das Gericht, dass bereits ab einem Wert von 1,0 ng/ml THC im Blutserum ein Verstoß gegen das Trennungsgebot der Nr. 9.2.2 Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung vorliegt. Auch bei einer gelegentlichen Einnahme von Cannabis ist die Eignung nur dann anzunehmen, wenn der Konsument den Konsum und das Fahren voneinander trennen kann.
Danach ist eine Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis an Erkrankungen oder Mängeln nach Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung leidet. In diesem Fall ist er Erlaubnisinhaber zum Führen eines KFZ ungeeignet.
Beschwerdeführer: Leistungseinbuße erst ab 2 ng/ml
Demgegenüber berief sich der Beschwerdeführer auf eine Empfehlung der Grenzwertkommission, veröffentlicht in der Zeitschrift Blutalkohol, Heft 5/2015, Seite 322. Hierin meint die Kommission u.a., dass eine Leistungseinbuße in experimentellen Studien frühestens ab 2 ng/ml Serum nachgewiesen werden konnte.VGH Mannheim: Schädigung anderer muss praktisch ausgeschlossen sein
Der VGH Mannheim schloss sich der Meinung der Vorinstanz an. Danach ist der Antragsteller bei summarischer Prüfung als gelegentlicher Cannabiskonsument anzusehen. Gelegentlicher Konsum würde schon dann vorliegen, wenn der Betroffene mehr als einmal konsumiert hat. Dies sei hier der Fall.Aktuelle Meldungen |
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Zur Empfehlung der Grenzwertkommission meint der VGH dann, dass die Fragestellung hätte anders lauten müssen. Es gehe darum, ob eine Leistungseinbuße unterhalb von 2 ng/ml nahezu mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Der Konsument müsse also Fahren und Konsum so voneinander trennen, dass die Einnahme von Cannabis unter keinen Umständen seine verkehrsrelevanten Eigenschaften beeinträchtigen kann. Eine Schädigung anderer muss also praktisch ausgeschlossen sein, so der VGH weiter. Den Grenzwert von 1,0 ng/ml sieht der Senat nur als einen Risikogrenzwert an.
Prägend für die Ansicht des Senats ist eine Aussage des Vorsitzenden der Grenzwertkommission in einem Verfahren vor dem VG Gelsenkirchen zum Urteil vom 20.01.2016 (9 K 4303/15). Dort hieß es u.a. es wörtlich: „Bereits bei 1,0 ng THC/ml Blutserum kann es zu einer Verkehrsbeeinträchtigung kommen.”
Die Empfehlung der Grenzwertkommission hat den VGH also nicht dazu veranlasst, seine Rechtsprechung zu ändern.
Damit konnte der Antragsteller die Auffassung der Vorinstanz, nach der die Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Landratsamt Heidenheim voraussichtlich nicht zu bestanden ist, nicht erschüttern.
Sie lesen die wesentlichen Entscheidungsgründe in der Verkehrsrechts-Sammlung (VRS Bd. 130/16).
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Weiterführende Literatur |
Die Verkehrsrechts-Sammlung (VRS), herausgegeben von Rechtsanwalt Volker Weigelt (Berlin), bietet Ihnen Entscheidungen aus allen Gebieten des Verkehrsrechts. |
(ESV/bp)
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