
Viertes Corona-Steuerhilfegesetz setzt steuerliche Erleichterungen für Bürger und Unternehmen fort
Folgende steuerliche Maßnahmen sind geplant:
- Arbeitgeberseitige Prämien an Arbeitnehmer in bestimmten Einrichtungen werden zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Pandemie bis zu einem Betrag von 3.000 EUR steuerfrei gestellt und auch in der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach SGB II nicht angerechnet.
- Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld bleiben bis Ende Juni 2022 steuerfrei
- Home-Office-Pauschale wird bis Ende 2022 verlängert.
- Möglichkeit der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wird für Wirtschaftsgüter, die im Jahr 2022 angeschafft oder hergestellt wurden, als zusätzlicher Investitionsanreiz verlängert.
- Erweiterte Verlustverrechnung wird bis Ende 2023 verlängert.
- Steuerliche Reinvestitionsfristen werden bis Ende 2023 verlängert (§§ 6b, 7g EStG).
- Steuererklärungsfristen für die Veranlagungszeiträume 2020, 2021 und 2022 werden auch für nicht beratene Steuerpflichtige verlängert.
Quelle: Regierungsentwurf eines Vierten Gesetzes zur Umsetzung steuerlichen Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise vom 16. Februar 2022
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Programmbereich: Steuerrecht