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Bei einer Kassen-Nachschau kann die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung geprüft werden. (Photo: Thomas Filke / Adobe Stock)
Neues aus der Rechtsprechung

Von der Kassen-Nachschau zur Außenprüfung

ESV-Redaktion Steuern
12.01.2023
Das FG Hamburg beschäftigte sich mit den Voraussetzungen bei einer Kassen-Nachschau für den Übergang zu einer Außenprüfung.

Ein Betriebsprüfer verwirkt nicht die Möglichkeit des Übergangs von einer Kassen-Nachschau zu einer Außenprüfung, wenn er diese nicht sofort anordnet, sondern in einem ersten Schritt dem Steuerpflichtigen Gelegenheit zur Nachreichung von Unterlagen gibt. Dies hat das Finanzgericht Hamburg mit Urteil vom 30. August 2022 (6 K 47/22) entschieden.

Klägerin ist eine GmbH, die Restaurants, Bistros und eine Bar sowie einen Take-Away und Catering-Service betreibt. Bei ihr wurde am 15. September 2021 eine Kassen-Nachschau nach § 146b AO durchgeführt, deren Umfang die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung zum Inhalt hatte.

Allerdings waren die von den Prüfern erbetenen Unterlagen nicht vollständig verfügbar, da diese angabegemäß im Büro des Geschäftsführers verschlossen und damit nicht zugänglich waren. Die Prüfer erstellten eine Liste der nachzureichenden Unterlagen, die die Klägerin rund zwei Wochen später auch übergab. Mit Bescheid vom 11. Oktober 2021 teilte das Finanzamt dann den Übergang zu einer Außenprüfung nach § 146b Abs. 3 AO mit. 

Das Finanzericht hat die nach erfolglosem Einspruch eingelegte Klage als unbegründet abgewiesen. Demnach haben die gesetzlichen Voraussetzungen für den Übergang zu einer Außenprüfung vorgelegen.

Hier die tragenden Gründe des Urteils der Einzelrichterin:

  • Die bei der Kassen-Nachschau getroffenen Feststellungen haben bereits deshalb Anlass für den Übergang zu einer Außenprüfung gegeben, weil nicht alle angeforderten Unterlagen bei Prüfungsbeginn übergeben worden waren.
  • Die nicht zeitgerechte Übergabe der erbetenen Unterlagen allein wäre bereits Anlass für den Übergang zur Außenprüfung. Allerdings wird durch die Einräumung der Möglichkeit, Unterlagen nachzuliefern, dieses Recht nicht verwirkt.
  • Die Feststellungen, die die Prüfer treffen und aus denen sie Anhaltspunkte für eine Außenprüfung herleiten, müssen nicht strittig sein. Es ist weder Aufgabe des Gerichts, selbst vorab eine Belegprüfung durchzuführen, um die Rechtmäßigkeit der Prüfungsanordnung zu prüfen, noch ist es erforderlich, im Rahmen des Gerichtsverfahrens selbst eine vollständige rechtliche Prüfung streitiger Fragen vorzunehmen.
  • Anders kann es sein, wenn die Feststellungen der Betriebsprüfer erkennbar rechtswidrig sind; dies war hier nicht der Fall.
  • Bei der Anordnung des Übergangs zu einer Außenprüfung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung der Finanzverwaltung, § 146b Abs. 3 AO. Dieses Ermessen selbst ist gerichtlich nur eingeschränkt prüfbar. Allerdings scheinen die Argumente der Betriebsprüfer hier vertretbar. Ermessensfehler waren nicht ersichtlich.
  • Der Steuerpflichtige ist nicht schlechter gestellt als durch eine „normale“ Prüfungsanordnung nach § 196 AO. Insoweit kommt § 146b Abs. 3 AO kein Strafcharakter zu.

Das Finanzgericht hat die Revision nicht zugelassen. Allerdings hat die Klägerin eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH eingelegt (XI B 93/22).

Quelle: FG Hamburg, Newsletter 3/2022 und 4/2022

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