Voraussetzungen für den Eintritt der Ablaufhemmung durch Beginn von Ermittlungen der Steuerfahndung
Durchsuchung ohne Kenntnis von eingeleitetem Strafverfahren
Die Klägerin betrieb im Streitjahr 2001 ein gewerbliches Einzelunternehmen. Der Einkommensteuerbescheid 2001 erging am 6. März 2003 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Am 28. Januar 2010 änderte das Finanzamt ihn nach § 164 Abs. 2 AO und erkannte geltend gemachte Betriebsausgaben nicht mehr an.
Am 3. Mai 2006 durchsuchte die Steuerfahndung die Geschäftsräume. Noch am selben Tag leitete sie gegen die Klägerin ein Steuerstrafverfahren wegen Hinterziehung von Einkommensteuer 2001 ein, was der Klägerin jedoch nicht förmlich bekannt gegeben wurde. Der Verteidiger der Klägerin beantragte mehrfach Akteneinsicht, die ihm jeweils verweigert wurde. Das Ermittlungsverfahren wurde im Januar 2010 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Im Jahr 2012 folgte eine Geldbuße wegen leichtfertiger Steuerverkürzung.
Streitig war allein, ob der Änderungsbescheid noch innerhalb der Festsetzungsfrist ergangen ist. Das Finanzgericht gab der Klage statt. Von Relevanz war, dass die konkreten Sachverhaltskomplexe, in denen ermittelt wurde, nicht erkennbar waren. Erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist erfuhr die Klägerin Einzelheiten. Als anschließend der geänderte Steuerbescheid erging, in dem eine Mehrsteuer festgesetzt wurde, war die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen. Der BFH hat deshalb die Entscheidung des Finanzgerichts bestätigt, diesen Steuerbescheid aufzuheben.
Verlängerte Festsetzungsfrist?
Bei bloßer Leichtfertigkeit beträgt die Festsetzungsfrist fünf Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AO). Diese endete daher regulär mit Ablauf des Jahres 2007. Die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 7 AO verlängerte die Frist nur bis zum 10.03.2008. Eine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 5 Satz 2 AO scheiterte an der fehlenden Bekanntgabe der Verfahrenseinleitung.
Anders als § 171 Abs. 4 AO für die Außenprüfung erfasst § 171 Abs. 5 Satz 1 AO nicht den gesamten Steueranspruch einer Steuerart und eines Zeitraums. Die Hemmung tritt wegen des Wortes „insoweit“ nur punktuell ein, und zwar für die Steuern aus den Sachverhalten, die Gegenstand der Ermittlungen sind. Dies folgt aus der unterschiedlichen Aufgabenstellung von Außenprüfung (§ 194 AO) und Steuerfahndung (§ 208 AO).
Die Ermittlungsmaßnahmen müssen für den Steuerpflichtigen erkennbar sein. Wie konkret diese Erkennbarkeit sein muss, war innerhalb des BFH bislang umstritten: Während es der I. Senat genügen ließ, dass der Steuerpflichtige mit der Ausdehnung der Ermittlungen auf andere Jahre konfrontiert wird, verlangte der VIII. Senat die Erkennbarkeit des konkreten Sachverhaltskomplexes. Diese Auffassung wird auch überwiegend in der Literatur vertreten.
Der hier erkennende X. Senat schließt sich der strengeren Auffassung an. Er bezieht sich dabei auf die Gesetzessystematik, aber auch auf Normzweck und Rechtsstaatsprinzip. Die objektive Reichweite der Hemmung ist sachverhaltsbezogen. Die subjektive Erkennbarkeit muss deshalb auf denselben Sachverhalt bezogen sein.
Der I. Senat hat auf Anfrage nach § 11 Abs. 3 FGO mit Beschluss vom 3. Juni 2026 erklärt, dass er an seiner abweichenden Auffassung nicht festhält. Eine Vorlage an den Großen Senat war damit entbehrlich.
Fundstelle: Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19. August 2026 - X R 8/25, veröffentlicht am 29. Oktober 2026
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(ESV/cmx)
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