Vorsteuerabzug aus Anzahlungen
Betrügerisches PV-Modell
Die Klägerin hatte sich an einem Modell beteiligt, bei dem Photovoltaikanlagen gekauft und anschließend verpachtet werden sollten. Im Dezember 2010 erhielt sie zwei Rechnungen über insgesamt 30.000 EUR zzgl. 5.700 EUR Umsatzsteuer. Beide Rechnungen enthielten den Hinweis "Das Rechnungsdatum entspricht dem Leistungsmonat" und verwiesen auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).
Nur in der Rechnung Nr. 255 findet sich zusätzlich als Zahlungsmodalität der Hinweis "Vorkasse". Die Klägerin bezahlte die Rechnung Nr. 255 am 12.01.2011. Sie erhielt daraufhin den Lieferschein vom 19.01.2011, wonach die Ware direkt ausgehändigt worden sein sollte. Die Rechnung Nr. 256 bezahlte die Klägerin an einem nicht genau feststellbaren Tag im Dezember 2011.
Erst später stellte sich heraus, dass das Modell auf einem Betrug beruhte und die Anlage der Klägerin nie errichtet wurde. Das Finanzamt versagte deshalb den Vorsteuerabzug vollständig. Das Finanzgericht München erkannte ihn nur für die erste Rechnung an.
Bezeichnung als Vorauszahlungsrechnung
Auch der BFH sah den Vorsteuerabzug nur bei der ersten Rechnung als gegeben an und bestätigte insoweit die Entscheidung der Vorinstanz. Die erste Rechnung war als Vorauszahlungsrechnung anzusehen, weil sie ausdrücklich „Vorkasse“ auswies. Außerdem waren die wesentlichen Merkmale der künftigen Lieferung ausreichend bestimmt. Der BFH befand, dass die Klägerin im Januar 2011 noch davon ausgehen durfte, dass die Lieferung erfolgen werde. Dass die Anlage später tatsächlich nie geliefert wurde, stand dem Vorsteuerabzug aus der geleisteten Anzahlung deshalb nicht entgegen.
Bei der zweiten Rechnung schließt sich der BFH der Argumentation des Finanzgerichts nicht an. Eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Vorauszahlungsrechnung setzt nicht voraus, dass ausdrücklich „Vorkasse“, „Anzahlung“ oder „Vorauszahlung“ auf der Rechnung steht. Vielmehr sei es ausreichend, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass über eine noch nicht erbrachte Leistung abgerechnet wird. Der BFH stellt damit klar, dass nicht eine bestimmte Formulierung, sondern der tatsächliche Inhalt der Rechnung maßgeblich ist. Daher muss das Finanzgericht den Sachverhalt weiter aufklären, sodass der BFH den Fall insoweit an das Finanzgericht zurückverwies.
Dort muss nun geklärt werden, wann genau die Zahlung im Dezember 2011 erfolgte und ob die Klägerin damals überhaupt noch davon ausging, auf eine künftig zu erbringende Leistung zu zahlen. Hieran äußerte der BFH Zweifel. Denn die Klägerin hatte schon im Juli 2011 auch aus der zweiten Rechnung Vorsteuer geltend gemacht, obwohl sie diese damals noch nicht bezahlt hatte. Das spricht dafür, dass sie selbst bereits von einer ausgeführten Lieferung ausging. Wer aber bei Zahlung eine schon erbrachte Leistung annimmt, kann sich nicht auf den Vorsteuerabzug aus einer Vorauszahlung berufen.
Fundstelle: Urteil vom 04. Dezember 2025 - V R 38/23 (veröffentlicht am 23. April 2026)| Bei uns bleiben Sie auf dem aktuellen Stand im Bereich Steuern. |
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