
Vorsteuerabzug bei Lieferung von Mieterstrom
Wohnraumvermietung und Versorgung mit Strom
Der Kläger (und Revisionsbeklagte) vermietet ein Mehrfamilienhaus und ein Doppelhaus, betreibt zwei Photovoltaikanlagen auf seinen vermieteten Immobilien und versorgte seine Mieter über diese Anlagen mit Strom.
Die Wohnraumvermietung erfolgte dabei umsatzsteuerfrei nach § 4 Nr. 12 B Buchst. a UStG. Der erzeugte Strom wurde direkt an die Mieter verkauft und als selbständige umsatzsteuerpflichtige Lieferung beurteilt. Die Abrechnung des Stromverbrauchs erfolgte über individuelle Zähler, auch wurden separate Verträge für die Stromversorgung abgeschlossen, die unabhängig von den Mietverträgen geschlossen wurden.
Der Kläger machte aus der Installation der Photovoltaikanlagen den Vorsteuerabzug geltend.
Das Finanzamt sah die Stromlieferung als unselbständige Nebenleistung zur Hauptleistung Wohnraumvermietung an. Insofern sei die Stromlieferung Umsatzsteuerfrei, ein Vorsteuerabzug zu versagen. Der Kläger war der Auffassung, dass es sich um eine eigenständige Leistung handelt, die umsatzsteuerpflichtig ist und zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Mietvertrag und Stromversorgungsvertrag zu trennen
Im Rahmen des Revisionsverfahrens entschied der BFH zugunsten des Klägers und bestätigte damit die Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts.
Nach Auffassung des BFH ist die Lieferung von Mieterstrom als eigenständige, umsatzsteuerpflichtige Hauptleistung anzusehen und gerade nicht als unselbständige Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Vermietung.
Da die Mieter nach § 42a Abs. 2 Energiewirtschaftsgesetz auch gesetzlich normiert das Recht haben, ihren Stromlieferanten frei zu wählen, und da der Stromverbrauch unabhängig von der Miete in einem eigenen Vertrag und nach individuellem Verbrauch abgerechnet wird, sah der BFH die Stromlieferung als eigenständige Leistung an. Diese Trennung ergebe sich auch aus den gesonderten Verträgen und der Möglichkeit zur Kündigung des Stromvertrages unabhängig vom Mietvertrag.
Die Finanzverwaltung hat zwar in Abschn. 4.12.1. Abs. 5 Satz 3 UStAE niedergelegt, dass als Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Wohnraumvermietung in der Regel unter anderem die Lieferung von Strom durch den Vermieter anzusehen sei. Dieser Auffassung ist auch das Finanzamt gefolgt. Daran sind allerdings weder das FG noch der erkennende Senat gebunden, da es sich insoweit um eine norminterpretierende Verwaltungsanweisung handelt.
Da der Kläger steuerpflichtige Lieferungen von Mieterstrom ausgeführt hat, steht ihm der begehrte Vorsteuerabzug aus der Installation der Photovoltaikanlagen zu.
Die vorliegende Rechtsprechung ergeht in Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 07.12.2023 - V R 15/21, BStBl II 2024, 503, zum Vorsteuerabzug für die Lieferung einer Heizungsanlage.
Fundstelle: BFH, Urteil vom 17.07.2024 - XI R 8/21 - veröffentlicht am 26.09.2024Bei uns bleiben Sie auf dem aktuellen Stand im Bereich Steuern |
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Programmbereich: Steuerrecht