Bei der Umsatzsteuer können auch Nachkommastellen von großer Bedeutung sein. (Photo: nmann77 / Adobe Stock)
Neues aus der Finanzverwaltung
Vorsteueraufteilung - Anwendung des Gesamtumsatzschlüssels
ESV-Redaktion Steuern
23.02.2024
Das BMF hat zur Aufteilung der Vorsteuer nach § 15 Abs. 4 UStG unter Anwendung des Gesamtumsatzschlüssels Stellung genommen und den UStAE angepasst.
Umsätze mit und ohne Vorsteuerabzugsberechtigung
Unternehmer können für ihr Unternehmen gelieferte, eingeführte oder innergemeinschaftlich erworbene Gegenstände oder in Anspruch genommene sonstige Leistungen sowohl für Umsätze, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch für Umsätze, die den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 und 3 UStG ausschließen, verwenden. In derartigen Fällen müssen die angefallenen Vorsteuerbeträge in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Teil aufgeteilt werden.
Gesamtumsatzschlüssel im Unionsrecht
Das Unionsrecht bestimmt in Art. 173 Abs. 1 und Art. 174 MwStSystRL, dass für die Aufteilung im Grundsatz ein auf die Gesamtheit der von dem Unternehmer bewirkten Umsätze bezogener Umsatzschlüssel (Pro-rata-Satz des Vorsteuerabzuges, „Gesamtumsatzschlüssel“) anzuwenden ist. Dieser Pro-rata-Satz wird nach Art. 175 Abs. 1 MwStSystRL auf Jahresbasis in Prozent festgesetzt und auf einen vollen Prozentsatz aufgerundet.
Allerdings können die Mitgliedstaaten nach Art. 173 Abs. 2 MwStSystRL von diesem Grundsatz abweichen; eine Möglichkeit, von der auch der deutsche Gesetzgeber mit § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG Gebrauch gemacht hat. So gilt in Deutschland der Vorrang der „anderen wirtschaftlichen Zurechnung“ vor einer Aufteilung nach dem Verhältnis der Umsätze (Gesamtumsatzschlüssel).
Sachgerechter Aufteilungsschlüssel gefordert
Die Vorsteueraufteilung muss daher nach einem sachgerechten Aufteilungsschlüssel erfolgen. Existieren neben dem Gesamtumsatzschlüssel (auch gesamtumsatzbezogener oder gesamtunternehmensbezogener Umsatzschlüssel genannt) andere Aufteilungsschlüssel, ist ein anderer Aufteilungsschlüssel anzuwenden, wenn er ein treffenderes, genaueres Ergebnis liefert. Kommen neben dem Gesamtumsatzschlüssel sogar mehrere andere präzisere Aufteilungsschlüssel in Betracht, muss nicht zwingend die präziseste Methode angewendet werden. Hier darf dann der Unternehmer wählen, welche Methode er zur Anwendung bringt; das Finanzamt kann jedoch daraufhin überprüfen, ob die gewählte Methode sachgerecht ist.
Der EuGH hat mit Urteil vom 16. Juni 2016, C-186/15, Kreissparkasse Wiedenbrück, BStBl II 2024 S. xxx, entschieden, dass Art. 175 Abs. 1 MwStSystRL dahin auszulegen ist, dass die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sind, die in dieser Bestimmung vorgesehene Rundungsregel (Aufrundung auf vollen Prozentsatz) anzuwenden, wenn der Pro-rata-Satz des Vorsteuerabzugs nach einer der abweichenden Methoden des Art. 173 Abs. 2 MwStSystRL berechnet wird. Weiterhin sind danach Art. 184 ff. MwStSystRL dahingehend auszulegen, dass die Mitgliedstaaten in dem Fall, dass der Pro-rata-Satz nach einer abweichenden Methode berechnet worden ist, nur dann verpflichtet sind, die Rundungsregel nach Art. 175 Abs. 1 MwStSystRL im Fall der Vorsteuerberichtigung anzuwenden, wenn diese Rundungsregel zur Bestimmung des ursprünglichen Vorsteuerabzugsbetrags angewandt wurde.
Das BMF geht ein seinem aktuellen Schreiben auf Einzelheiten zur Anwendung des Gesamtumsatzschlüssels näher ein.
Fundstelle: BMF, Schreiben vom 13.02.2024 -
III C 2 - S 7306/22/10001 :001
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(ESV/cmx)
Programmbereich: Steuerrecht