
Wann liegt unerlaubte „Steuerberatung“ vor?
Buchführungsbüro als Dienstleister
Geklagt hatte ein selbstständiges Buchführungsbüro in der Rechtsform einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), das seit rund 20 Jahren für eine GmbH hauptsächlich im Bereich der Lohnbuchhaltung tätig war.
Das Finanzamt setzte einen Verspätungszuschlag gegen die GmbH für die Lohnsteuer-Anmeldung fest. Daraufhin wandte sich die Klägerin an das Finanzamt und erklärte wörtlich: „Da dies aber ein einmaliges Versehen war, bitten wir den Verspätungszuschlag zu erlassen.“
Das Finanzamt betrachtete dieses Vorbringen als Antrag auf Erlass des Verspätungszuschlags und damit als unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen. Demzufolge wies sie die Klägerin als Bevollmächtigte gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 AO zurück. Zudem teilte das Finanzamt der Klägerin mit, dass alle Verfahrenshandlungen, die sie trotz Zurückweisung künftig für die GmbH vornehme, ohne steuerliche Wirkung blieben. Dem Verwaltungsakt war ein Merkblatt über die Tätigkeiten im Bereich der selbständigen Buchführungshilfe beigefügt. Darin waren auch Ausnahmen vom Verbot der Hilfeleistung in Steuersachen gemäß § 6 Nr. 3 und 4 StBerG erläutert.
Die Klägerin legte erfolglos Einspruch gegen die Zurückweisung des Finanzamtes ein. Die daraufhin erhobene Klage hat das FG abgewiesen.
Verfahrensrechtliche Handlungen sind Steuerberatern vorbehalten
Der BFH hat die Revision als unbegründet zurückgewiesen.
Regelungen zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen bzw. die Befugnis hierzu finden sich im Steuerberatungsgesetz. Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 StBerG umfasst die Hilfeleistung in Steuersachen auch die Hilfeleistung bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen sowie bei der Aufstellung von Abschlüssen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind.
Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StBerG darf die Hilfeleistung in Steuersachen geschäftsmäßig nur von Personen und Vereinigungen ausgeübt werden, die hierzu befugt sind. Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind die in § 3 StBerG bezeichneten Personen befugt, z.B. Steuerberater.
Nach § 6 Nr. 4 StBerG ist das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen, soweit diese Tätigkeiten verantwortlich durch Personen erbracht werden, die nach Bestehen der Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder nach Erwerb einer gleichwertigen Vorbildung mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind, ausgenommen.
§ 6 Nr. 4 StBerG regelt einen Ausnahmetatbestand und ist daher eng auszulegen. Die Norm kann nicht auf die Hilfeleistung in einem selbstständigen Verwaltungsverfahren einer Finanzbehörde angewandt werden, und zwar selbst dann nicht, wenn das Verwaltungsverfahren mit einer gemäß § 6 Nr. 4 StBerG zulässigen Tätigkeit im Zusammenhang steht. Hiergegen spricht bereits der Wortlaut der Norm, der solches Tätigwerden nicht einschließt. Diese Vorschrift benennt lediglich bestimmte Tätigkeiten, und zwar das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen. Die damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten sind nicht eingeschlossen.
Fundstelle: Urteil des BFH vom 07.05.2024 - IX R 21/22, veröffentlicht am 4. Juli 2024Mit uns bleiben Sie auf dem aktuellen Stand im Bereich Steuern. |
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(ESV/cmx)
Programmbereich: Steuerrecht