
Was der Notfallplan Gas bedeutet
Der kostenlose Newsletter Recht – Hier können Sie sich anmelden! |
Redaktionelle Meldungen zu neuen Entscheidungen und Rechtsentwicklungen, Interviews und Literaturtipps. |
Die drei Stufen: Frühwarnstufe, Alarmstufe und Notfallstufe
Frühwarnstufe
- Voraussetzungen: Für die Frühwarnstufe müssen konkrete, ernstzunehmende und zuverlässige Hinweise dafür vorliegen, dass es wahrscheinlich zu einer erheblichen Verschlechterung der Gasversorgung und zur Auslösung der Alarm- oder Notfallstufe kommt. Die Frühwarnstufe hat die Bundesregierung bereits ausgerufen.
- Maßnahmen: In dieser Stufe sollen Gasversorger besondere Vorbereitungen treffen, etwa durch die Schaffung und Überprüfung von Puffern oder die maximale Nutzung von Transportkapazitäten. Weiterhin werden die Versorger und die Betreiber von Gasleitungen dazu verpflichtet, regelmäßig die Lage für die Bundesregierung einzuschätzen. Und die Bundesnetzagentur soll Kriterien erarbeiten, welche Industrien und Sektoren auch bei sogenannten Gasmangellagen weiterhin mit Gas versorgt werden.
Alarmstufe
- Voraussetzungen: Bei der Alarmstufe liegt bereits eine erhebliche Störung der Gasversorgung oder eine außergewöhnlich hohe Nachfrage nach Gas vor, die zu einer erheblichen Verschlechterung der Versorgungslage führt.
- Maßnahmen: In dieser Stufe können die zuständigen Behörden, Fernleitungsnetzbetreiber (FNB), Spediteure oder Gaskunden darum bitten, ihre Gasflüsse freiwillig zu erhöhen oder ihren Gasverbrauch zu verringern. Weitergehende Maßnahmen sind noch nicht vorgesehen, weil der Markt die Situation auch in dieser Stufe alleine bewältigen kann.
Notfallstufe
- private Haushalte,
- soziale Einrichtungen wie etwa Krankenhäuser,
- Gaskraftwerke, die für die Stromerzeugung erforderlich sind.
Mögliche Maßnahmen in der Notfallstufe
-
Anordnung an Endverbraucher und Großverbraucher, den Verbrauch von Erdgas zu reduzieren,
- und/oder Anordnung zur Nutzung von Strom, der nicht mit Gas erzeugt wird.
-
Abschaltungen: Von Abschaltungen wäre vor allem die Industrie betroffen. Nicht geklärt ist bisher, nach welcher Reihenfolge Branchen und Unternehmen kein Gas mehr erhalten. Dies ist im Notfallplan noch nicht festgelegt. Kriterien bei solchen Überlegungen sind zum Beispiel die Möglichkeiten zur Umstellung auf alternative Brennstoffe oder zur Senkung des Verbrauchs. Auch die Systemrelevanz der jeweiligen Branche oder die notwendige Vorlaufzeit oder Fragen in der Gasnetztechnik können relevant sein. Hierzu werden die Unternehmen aktuell befragt.
- Bei Enteignung: Ist eine aufgrund des EnSiG erlassene Rechtsverordnung eine Enteignung, muss eine Entschädigung in Geld geleistet werden. Gleiches gilt für Maßnahmen aufgrund einer Rechtsverordnung nach dem EnSiG. Die Höhe der Entschädigung bemisst sich nach dem üblichen Entgelt für vergleichbare Leistungen.
- Härteausgleich: Hat das betroffene Unternehmen einen Vermögensnachteil erlitten, ohne dass eine Enteignung vorliegt, so ist nach § 12 EnSiG eine Entschädigung zu leisten, wenn die wirtschaftliche Existenz des Unternehmens durch unabwendbare Schäden gefährdet oder vernichtet ist – oder wenn dies zur Abwendung oder Ausgleich einer unbilligen Härte geboten ist. Ist der Vermögensnachteil durch eine Rechtsverordnung nach dem EnSiG oder durch eine Maßnahme einer Bundesbehörde entstanden, wird der Bund entschädigungspflichtig. Bei Maßnahmen durch die Bundesländer muss das entsprechende Land die Entschädigung leisten.
![]() |
Handbuch EnergiehandelKaum ein Wirtschaftszweig ist so risikobehaftet und dynamisch wie der Handel mit knappen Energierohstoffen. Mit neuen krisenbedingten Effekten etwa auf den Energieverbrauch oder die Liquidität/Bonität vieler Unternehmen verbinden sich jetzt zusätzliche Handelsauswirkungen – und völlig neue Herausforderungen für alle Beteiligten.Rechtliche und wirtschaftliche Perspektiven: Das aktualisierte Referenzwerk beleuchtet das vielseitige Arbeitsfeld aus allen relevanten juristischen und wirtschaftlichen Blickwinkeln. Im Fokus:
|
|
Verlagsprogramm | Weitere Nachrichten aus dem Bereich Recht |
Passend zum Thema | 24.03.2022 | |
EU-Kommission will Versorgungssicherheit bei Gas gewährleisten | ||
![]() |
Die EU-Kommission hat sich zum Ziel gesetzt, die Versorgung mit Gas für den nächsten Winter sicherzustellen – und zwar bei angemessenen Preisen. Wie die Kommission mitteilt, hat sie hierzu unter anderem am 23.03.2022 einen entsprechenden Gesetzgebungsvorschlag vorgelegt. mehr … |
(ESV/bp)
Programmbereich: Energierecht