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Nach dem Auslesen des HTML-Codes erstellt der Browser den sogenannten „DOM“ und verarbeitet die Informationen zur Gestaltung der Seite (Bild: alex aldo / stock.adobe.com).
Urheberrecht und Werbeblocker

Werbeblocker: BGH spielt Ball an OLG Hamburg zurück – urheberrechtliche Zulässigkeit vorerst weiter offen

ESV-Redaktion Recht
04.08.2025
Im Streit zwischen dem Axel Springer Verlag und Eyeo um die Zulässigkeit von Werbeblockern hat erneut der BGH entschieden. Nachdem Springer die Blocker mit wettbewerbsrechtlichen Mitteln nicht verhindern konnte, stützte er sich auf die Verletzung des Urheberrechts. Insoweit konnte der Verlag zumindest einen Teilerfolg verbuchen. Nun ist allerdings das OLG Hamburg wieder am Zug.
Der Blockade der Werbeanzeigen liegt folgendes Prinzip zugrunde: Ruft ein Nutzer eine Webseite auf, speichert der Browser die entsprechenden HTML-Daten im Arbeitsspeicher des Geräts.

Nach dem Auslesen des  HTML-Codes erstellt der Browser den sogenannten DOM (Document Object Model) – eine Art Strukturbaum.

Parallel dazu verarbeitet er die Informationen zur Gestaltung der Seite, die sogenannten CSS-Daten – wie Farben oder Schriftarten. Daraus erstellt er eine weitere Struktur, das CSSOM (CSS Object Model). Anschließend fügt der Browser die beiden Strukturen zusammen und das Ergebnis sieht der Nutzer auf seinem Bildschirm.


Klägerin: Durch Werbeblocker erzeugte Vervielfältigungen verstoßen gegen das Urheberrecht


Der Werbeblocker soll der Klägerin zufolge nun in diesen Prozess eingreifen, indem er die Werbeelemente in den Datenstrukturen herausfiltert, sodass diese Elemente nicht auf dem Bildschirm des Nutzers angezeigt werden.

Ausgangpunkt der Klägerin ist, dass die Programmierung ihrer Webseiten einschließlich der Steuerungselemente Computerprogramme im Sinne des § 69a Absatz 1 UrhG sind, an denen ausschließlich sie die Nutzungsrechte hat.

Nach ihrer weiteren Auffassung sind sowohl der DOM-Knotenbaum als auch die CSS-Strukturen mit ihren jeweiligen Handlungsanweisungen Ausdrucksformen dieser Programmierung und würden daher vom Urheberrechtsschutz erfasst.

Hierzu trägt die Klägerin weiter vor, dass der Blocker im Arbeitsspeicher Vervielfältigungen von den Bytecodes der Klägerin erstellt. Dabei erkennt er die Werbung und filtert diese heraus. Darüber hinaus führt der Werbeblocker zu unbefugten Umarbeitungen im Sinne von § 69c Nr. 2 Satz 1 UrhG. Daher verlangt die Klägerin von den Beklagten Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz und zog  in erster Instanz vor das LG Hamburg.

Kein Erfolg der Klägerin in den Vorinstanzen


Das LG Hamburg hat die Klage mit Urteil vom 14.01. 2022 (308 O 130/19) abgewiesen.

Auch die Berufung der Klägerin vor dem OLG Hamburg blieb erfolglos. Das Berufungsgericht hat aber die Revision zum Teil zugelassen (Urteil des OLG Hamburg  vom 24.08.2023 – 5 U 20/22). Die Klägerin verfolgte ihre Ansprüche mit ihrer Revision zum BGH in vollem Umfang weiter.

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BGH: Eingriff in Byte- und oder Objektcode kann Urheberrechtsverletzung sein


Die Revision hatte teilweise Erfolg. Der I. Zivilsenat des BGH hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an die Berufungsinstanz zurückverwiesen, soweit Ansprüche wegen der behaupteten abändernden Vervielfältigung und Umarbeitung eines Computerprogramms im Sinne von § 69c Nr. 1 und 2 UrhG betroffen sind. Im Übrigen hat der Senat die Revision der Klägerin als unzulässig verworfen.

Dem Senat zufolge ist die schon die Annahme der Vorinstanz rechtlich unhaltbar, nach der Werbeblocker das ausschließliche Recht zur Umarbeitung eines Computerprogramms nach § 69c Nr. 2 Satz 1 UrhG nicht verletzt. Die weiteren tragenden Erwägungen des Senats:

  • Schutzgegenstand nicht eindeutig benannt: Das Urteil des OLG Hamburg lässt nicht eindeutig erkennen, von welchem Schutzgegenstand das Gericht überhaupt ausgeht.
  • Keine hinreichende Berücksichtigung des Vortrags der Klägerin: Auch die Frage, welche Merkmale das OLG für die Bewertung eines möglichen Eingriffs für entscheidend hält, bleibt offen, so der Senat weiter.
  • Objekt- oder Bytecode kann urheberrechtlich geschützt sein: Ebenso wenig hat sich die Vorinstanz hinreichend mit den Angaben der Klägerin zu speziellen Eigenschaften eines Browsers auseinandergesetzt. Hierzu hatte die Klägerin vorgetragen, dass ein Browser und die in ihm enthaltenen Engines – als virtuelle Maschinen – nicht unmittelbar durch einen festen Code (Objektcode) gesteuert werden, sondern durch den sogenannten Bytecode. Erst aus diesem Code generiert der Browser dann selbst den Objektcode. Der Senat meint, dass sowohl der Bytecode als auch der daraus generierte Objekt-Code rechtlich als Computerprogramm anzusehen sein können und damit prinzipell schutzfähig sind. Verändert der Werbeblocker also diesen Code oder bildet er ihn nach, kann dem Senat zufolge darin ein Eingriff in das Urheberrecht zu sehen sein.
Der Senat hatte wohl auch auf den EuGH in Sachen Cheat-Software gewartet. Diese spielte aber vorliegend – soweit ersichtlich - keine Rolle. 

Quelle: PM des BGH vom 31.07.2025 zum Urteil vom selben Tag – I ZR 131/23


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(ESV/bp)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht