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Die Umsätze in einer Diskothek dürften sich von denen einer Gaststätte unterscheiden (Foto: glazok / stock.adobe.com)
Neues aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs

Zulässigkeit einer Schätzung nach der amtlichen Richtsatzsammlung

ESV/Redaktion Steuern
25.09.2025
Werden in einem Betrieb z. B. vorwiegend Bargeschäfte getätigt, können Mängel der Kassenführung der gesamten Buchführung die Ordnungsmäßigkeit nehmen, mit der Folge, dass Finanzamt und Finanzgericht dem Grunde nach zur Schätzung befugt sind. In der Wahl der Schätzungsmethode sind beide frei. Über die Frage, ob die sog. Richtsatzsammlung als Vergleichsquelle herangezogen werden kann, hatte der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil zu entscheiden.

Kassenführung in einer Diskothek

Im Rahmen der Außenprüfung war die Kassenführung einer Diskothek als nicht ordnungsgemäß beanstandet worden. Implausibel waren die Getränkeumsätze, die als deutlich zu gering angegeben gesehen wurden, sodass es zu Hinzuschätzungen sowohl bei den Getränken, aber auch bei Eintrittsgeldern kam. Das Finanzgericht nahm wiederum einen äußeren Betriebsvermögensvergleich vor und bediente sich dabei der amtlichen Richtsatzsammlung für Gast, Speise- und Schankwirtschaften. 

Schätzungsbefugnis unterliegt Grenzen

Der BFH bejaht die Schätzungsbefugnis des Finanzgerichts dem Grunde nach, sieht allerdings Schwächen in der Begründung durch die amtliche Richtsatzsammlung des BMF. Somit muss die Sache erneut zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückverwiesen werden. Dabei betont der Senat erneut, dass erhebliche Zweifel an der Eignung der Richtsatzsammlung in ihrer bisherigen Form als Grundlage für eine Schätzung bestehen.

So stellt der BFH explizit fest, dass eine Diskothek kein Restaurant ist. Daher kann bei der Schätzung der Getränkeumsätze einer Diskothek auch nicht auf die Rohgewinnaufschlagsätze der amtlichen Richtsatzsammlung des Bundesministerium der Finanzen (BMF) für Gastronomiebetriebe zurückgegriffen werden.

Über den entschiedenen Fall hinaus ist von Bedeutung, dass im Fall einer Schätzung von Besteuerungsgrundlagen, § 162 AO, der innere Betriebsvergleich, der an die Daten und Verhältnisse des geprüften Betriebs selbst anknüpft, im Verhältnis zum äußeren Betriebsvergleich, der sich auf statistische Durchschnittswerte der betreffenden Branchen stützt, grundsätzlich als die zuverlässigere Schätzungsmethode anzusehen ist. Dies muss trotz freier Wahl der Schätzungsmethoden von Finanzamt und Finanzgericht bei der Ausübung des ihnen hier zustehenden Ermessens (§ 5 AO) berücksichtigen.

Der X. Senat nimmt auch Stellung zu den Mindestanforderungen, die Datensammlungen oder Datenbanken der Finanzverwaltung erfüllen müssen, wenn sie in einem Gerichtsverfahren berücksichtigt werden sollen. Erneut äußert der Senat erhebliche Zweifel daran, dass sich die amtliche Richtsatzsammlung des BMF in ihrer bisherigen Form als Grundlage für eine Schätzung eignet. Dies wird auf die fehlende statistische Repräsentativität der zur Ermittlung der Richtsätze herangezogenen Daten einerseits und den kategorischen Ausschluss bestimmter Gruppen von Betrieben bei der Ermittlung der Richtsatzwerte andererseits gestützt.

Fundstelle: Urteil vom 18. Juni 2025 - X R 19/21, veröffentlicht am 25. September 2025


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(ESV/cmx)

Programmbereich: Steuerrecht