
Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen sowie Zeitpunkt und Dokumentation der Zuordnungsentscheidung
Rechtsprechung des EuGH und BFH
Verfahren der Zuordnung
Die Zuordnung zum Unternehmen kann so zum Ausdruck gebracht werden, dass der Steuerpflichtige beim Erwerb des Gegenstands ganz oder teilweise als Unternehmer handelt. Sie kann aber auch konkludent (implizit) erfolgen. Gibt es für eine Zuordnung zum Unternehmen keine anderen Beweisanzeichen, kann diese nach Auffassung der Finanzverwaltung auch nicht unterstellt werden. Dies gilt sowohl für die konkludente (implizite) Zuordnung des unternehmerischen als auch des unternehmensfremd genutzten Anteils. Im Einzelfall kann bei entsprechenden Beweisanzeichen daher auch von einer nur anteiligen Zuordnung i. S. v. Abschnitt 15.2c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b Satz 1 Alt. 3 UStAE auszugehen sein.
Dokumentation und Dokumentationsfrist
Aus dem Grundsatz des Sofortabzugs der Vorsteuer ist zu folgern, dass die Zuordnungsentscheidung bereits bei Leistungsbezug für einen einheitlichen Gegenstand zu treffen ist. Als sog. innere Tatsache bedarf die Zuordnungsentscheidung einer nach außen gerichteten Dokumentation.
Diese Dokumentation muss auch innerhalb der Dokumentationsfrist erfolgen. So erfolgt die Dokumentation regelmäßig bereits durch die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs. Lässt die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs nicht auf die Zuordnung zum Unternehmen an sich oder deren Umfang schließen, müssen andere nach außen hin objektiv erkennbare Beweisanzeichen herangezogen werden.
Solche objektiv erkennbaren Beweisanzeichen der Zuordnung zum Unternehmensvermögen können u.a. sein: Kauf oder Verkauf des Gegenstandes unter Firmennamen, betriebliche Versicherung des Gegenstandes, bilanzielle und ertragsteuerliche Behandlung des Gegenstandes und die Ersatzbeschaffung vergleichbarer, bisher dem Unternehmen zugeordneter Gegenstände.
Anwendungsregelungen
Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Das frühere BMF-Schreiben vom 2. Januar 2014 wird aufgehoben.
Fundstelle: BMF-Schreiben vom 17. Mai 2024 (III C 2 - S 7300/19/10002 :001).
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(ESV/cmx)
Programmbereich: Steuerrecht