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Das BMF äußert sich zur Zuordnung von Leistungen. (Photo: nmann77 / stock.adobe.com)
Neues aus der Finanzverwaltung

Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen sowie Zeitpunkt und Dokumentation der Zuordnungsentscheidung

ESV-Redaktion Steuern
24.05.2024
Die Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen kann mitunter problematisch sein. Letztmalig hat sich das Bundesministerium der Finanzen (BMF) im Jahr 2014 hierzu geäußert. Nun liegen neuere Entscheidungen des EuGH wie auch des BFH zu dieser Thematik vor, sodass das BMF erneut Stellung nimmt und auch den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend ändert. Konkret geht es um die Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen im Hinblick auf den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 UStG sowie um den Zeitpunkt und die Dokumentation der Zuordnungsentscheidung.

Rechtsprechung des EuGH und BFH

Hintergrund sind die EuGH-Urteile vom 14. Oktober 2021 – C-45/20 und C-46/20 – sowie die BFH-Urteile vom 4. Mai 2022, XI R 28/21 (XI R 3/19) und XI R 29/21 (XI R 7/19) und vom 29. September 2022 (V R 4/20). So hatte der EuGH mit Urteil vom 14. Oktober 2021, C-45/20 und C-46/20, bereits entschieden, dass die zuständige nationale Steuerverwaltung den Vorsteuerabzug in Bezug auf einen Gegenstand unter der Annahme, dass dieser dem Privatvermögen des Steuerpflichtigen zugewiesen wurde, verweigern darf, wenn dem Steuerpflichtigen ein Wahlrecht zusteht, ob er einen Gegenstand seinem Betriebsvermögen zuordnet, und die befasste Steuerverwaltung nicht spätestens bis zum Ablauf der gesetzlichen Frist für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung in die Lage versetzt wurde, aufgrund einer ausdrücklichen Entscheidung oder hinreichender Anhaltspunkte eine solche Zuordnung des Gegenstands festzustellen.

Hieran anknüpfend hat der BFH mit Urteilen vom 4. Mai 2022 – XI R 28/21 (XI R 3/19) und XI R 29/21 (XI R 7/19) entschieden, dass für die Dokumentation der Zuordnung zum jeweiligen Vermögen keine fristgebundene Mitteilung an die Finanzbehörde erforderlich ist. Sofern innerhalb der Dokumentationsfrist nach außen hin objektiv erkennbare Beweisanzeichen (Anhaltspunkte) für eine Zuordnung vorliegen, können diese der Finanzbehörde auch noch nach Ablauf der Frist mitgeteilt werden.

Verfahren der Zuordnung

Die Zuordnung zum Unternehmen kann so zum Ausdruck gebracht werden, dass der Steuerpflichtige beim Erwerb des Gegenstands ganz oder teilweise als Unternehmer handelt. Sie kann aber auch konkludent (implizit) erfolgen. Gibt es für eine Zuordnung zum Unternehmen keine anderen Beweisanzeichen, kann  diese nach Auffassung der Finanzverwaltung auch nicht unterstellt werden. Dies gilt sowohl für die konkludente (implizite) Zuordnung des unternehmerischen als auch des unternehmensfremd genutzten Anteils. Im Einzelfall kann bei entsprechenden Beweisanzeichen daher auch von einer nur anteiligen Zuordnung i. S. v. Abschnitt 15.2c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b Satz 1 Alt. 3 UStAE auszugehen sein.

Dokumentation und Dokumentationsfrist

Aus dem Grundsatz des Sofortabzugs der Vorsteuer ist zu folgern, dass die Zuordnungsentscheidung bereits bei Leistungsbezug für einen einheitlichen Gegenstand zu treffen ist. Als sog. innere Tatsache bedarf die Zuordnungsentscheidung einer nach außen gerichteten Dokumentation.

Diese Dokumentation muss auch innerhalb der Dokumentationsfrist erfolgen. So erfolgt die Dokumentation regelmäßig bereits durch die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs. Lässt die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs nicht auf die Zuordnung zum Unternehmen an sich oder deren Umfang schließen, müssen andere nach außen hin objektiv erkennbare Beweisanzeichen herangezogen werden.

Solche objektiv erkennbaren Beweisanzeichen der Zuordnung zum Unternehmensvermögen können u.a. sein: Kauf oder Verkauf des Gegenstandes unter Firmennamen, betriebliche Versicherung des Gegenstandes, bilanzielle und ertragsteuerliche Behandlung des Gegenstandes und die Ersatzbeschaffung vergleichbarer, bisher dem Unternehmen zugeordneter Gegenstände.

Anwendungsregelungen

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Das frühere BMF-Schreiben vom 2. Januar 2014 wird aufgehoben.


Fundstelle: BMF-Schreiben vom 17. Mai 2024 (III C 2 - S 7300/19/10002 :001).


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Programmbereich: Steuerrecht